Vergaberecht und Kunst: Über die „Unterschwelle“ im Kulturbetrieb

Als der Bund 2017 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) verabschiedete, stellte er das Vergaberecht für Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der in § 106 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) genannten finanziellen Schwelle auf eine neue Grundlage. Vor allem für die öffentlich getragenen Kultureinrichtungen wie Stadt- und Staatstheater oder Landesbühnen sowie etwa für städtische oder staatliche Museen war die neue Verordnung insofern von Bedeutung, als die Länder aufgefordert waren, diese in Landesrecht zu übernehmen. Dazu ist auf dieser Seite bereits 2017 ein Beitrag erschienen, in dem damals gefordert wurde, beim Inkraftsetzen der Unterschwellenvergabeordnung die besonderen Interessen der Kultureinrichtungen im Auge zu haben und vor allem die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz angemessen zu berücksichtigen. Nun, etwa fünf Jahre später stellt sich die Frage, inwieweit das geschehen ist.

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1. Der Geltungsbereich 

Mittlerweile haben die meisten Bundesländer die Unterschwellenvergabeordnung eingeführt. Sie hat damit wesentliche Bedeutung für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowohl auf Länderebene wie auf kommunaler Ebene gewonnen. Direkt gilt die Unterschwellenvergabeordnung jedenfalls für öffentlich getragene Kulturbetriebe in jeglicher Organisationsform (inkl. GmbH), siehe im Einzelnen § 99 GWB. Für privat betrieben Kultureinrichtungen (z.B. Privattheater) kann sie zur Anwendung gelangen, wenn der Einrichtung öffentliche Mittel mit entsprechender Auflage gewährt werden. Sonderregungen für Kulturbetriebe, wie sie 2017 hier gefordert worden, enthalten die verabschiedeten Länderregelungen, soweit ersichtlich, nicht (siehe hierzu: https://stadtpunkt-kultur.de/2017/06/vergabe-von-kuenstlerischen-leistungen-durch-die-oeffentlich-getragenen-theater-und-orchester-und-das-neue-vergaberecht-eine-expertise/). Der maßgebende EU-Schwellenwert für die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung beträgt zurzeit 215.000 Euro. Also unterliegen zahlreiche in den betroffenen Kulturbetrieben anliegende alltägliche Vergabe-Vorgänge der Unterschwellenvergabeordnung. Daran zu erinnern ist, dass dies nur der Fall ist, sofern es sich um Lieferung von Waren oder im Dienstleistungsbereich um die Vergabe von selbstständig ausgeübten Tätigkeiten handelt; wird ein Dienstleistungsauftrag durch Abschluss eines Arbeitsverhältnis, also an einen abhängig Beschäftigten, erteilt, gelten staatliche Vergaberegelungen wie die Unterschwellenvergabeordnung nicht.

2. Abweichungen in einzelnen Ländern

Wer als Kulturbetrieb die Unterschwellenvergabeordnung anzuwenden hat, dem wird dringend empfohlen, zu prüfen, mit welcher Maßgabe das jeweilige Land diese Verordnung in Kraft gesetzt hat. In zahlreichen Einzelregelungen der Länder werden beispielsweise die Schwellenwerte abweichend geregelt. Auch andere Erleichterungen sind zum Teil in die jeweiligen Ländervorschriften aufgenommen worden. Erhält ein Kulturbetrieb Haushaltmittel zusätzlich vom Bund, etwa im Rahmen einer Projektförderung, ist wiederum zu beachten, dass die Bundesregelungen von den Länderregelungen meist einschränkend abweichen können. Im Internet sind die Bundesreglungen unter

 https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Zuwendungen_national/richtlinie_bkm_vergabe_2018.pdf?__blob=publicationFile&v=4

verfügbar. 

3. Der Direktauftrag

Bevor sich ein Kulturbetrieb mit der Frage befasst, welche Vergaberegelung er einzuhalten hat, ist zunächst der Blick auf § 14 UVgO geboten. Diese Vorschrift erlaubt es, bis zu einem Betrag von 1.000 € ohne Mehrwertsteuer (und andere öffentliche Abgaben wie z.B. Künstlersozialabgabe) Aufträge ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zu vergeben. Das betrifft sowohl den Kauf von Waren als auch den Bezug von Dienstleistungen, und zwar unabhängig davon, ob sie künstlerischer oder nichtkünstlerischer Natur sind. Diese Vorschrift ist eine große Erleichterung, beispielsweise im Theater für die Beschaffung von Requisiten. Vorgeschrieben wird jedoch, dass die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind. Außerdem soll (nicht muss) der Auftraggeber möglichst zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Einzelne Länder, wie z.B. Baden-Württemberg und Bayern haben die finanzielle Schwelle für den Direktauftrag im Übrigen höher angesetzt (siehe dazu oben 2.). 

Für die Entscheidung, ob die Schwelle für den Direktauftrag (bzw. eine andere Schwelle) über- oder unterschritten wird, ist bei jeder Vergabe eine Schätzung mit sorgfältigen Vorberechnungen erforderlich. Äußerste Vorsicht ist geboten bei der Unterteilung von Aufträgen mit dem Ziel, für die einzelnen Aufträge einen Schwellenwert zu unterschreiten. Hierfür bedarf es objektiver Gründe (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 Vergabeverordnung – VgV), an die strenge Maßstäbe gestellt werden.

4. Die Ausnahmeregelung für freiberufliche Leistungen

Für die tägliche künstlerische Arbeit ist § 50 UVgO von großer Bedeutung. Die Vorschrift befreit die Vergabe von freiberuflichen Leistungen praktisch von den engen Verpflichtungen der Unterschwellenvergabeordnung. Was freiberufliche Leistungen sind, ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkommenssteuergesetz). Dort heißt es:

„Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, JournalistenBildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.“

Eindeutig fallen also viele der in einem Kulturbetrieb anfallenden kreativen Leistungen unter § 50 UVgO. Das bedeutet nicht, dass jede wettbewerbliche Kontrolle entfällt. Denn Satz 2 von § 50 UVgO schreibt ausdrücklich vor, dass bei der Vergabe solcher freiberuflichen Leistungen „so viel Wettbewerb zu schaffen ist, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist“. Versucht man diese Regelung zusammenzufassen, dann heißt das praktisch: Je individueller die erwartete kreative Leistung ist, umso mehr kann sich der vergebende Kulturbetrieb auf einen einzigen Anbieter beschränken. Diese Reduzierung gilt selbstverständlich für alle eindeutig künstlerischen Leistungen im Theater, also etwa bei Schauspielern, Sängerinnen und Tänzer, Regisseurinnen, Bühnenbildnerinnen oder Kostümbildnern. Auch die Übersetzerin eines literarischen Textes oder dessen Bearbeiter können von einem Kulturbetrieb frei ausgewählt werden. Ähnliches gilt für Fotografen oder Designerinnen oder Autoren und Autorinnen für Programmhefte. Die Agentur für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eines Kulturbetriebs fällt sicher ebenfalls unter die durch § 50 privilegierte Unternehmen, da aber empfiehlt es sich schon, einmal mit unterschiedlichen Unternehmen (möglichst drei) zu sprechen und sie um ein Angebot zu bitten. Bei der Auswahl des Unternehmens können dann sehr wohl Aspekte künstlerischer oder inhaltlicher Art vorrangig berücksichtigt werden, solange das im Sinne eines sparsamen und wirtschaftlichen Umgangs mit den öffentlichen Haushaltsmitteln vertretbar ist. Kommt der Kulturbetrieb jedoch zu der Erkenntnis, dass die Vergabe einer freiberuflichen Leistung problemlos im Wettbewerb möglich ist, dann ist wie bei einer nicht dem § 50 UVgO unterfallenden Leistung zu verfahren (siehe unten 5).

5. Die Vergabe von allgemeinen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

Die Rechtslage bei der Vergabe von allgemeinen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist in der Unterschwellenvergabeordnung komplex geregelt. Wer diesbezüglich so etwas wie eine „Erste Hilfe“ braucht, die über diesen Artikel hinausgeht, dem wird der im Rehm-Verlag herausgegebene, von Rudolf Ley und Michael Wankmüller verfasste Kurzkommentar „Schnelleinstieg zur Unterschwellenvergabeordnung“empfohlen. Detaillierter, vor allem unter Berücksichtigung besonderer Interessen von Kulturbetrieben kommentiert wird die Unterschwellenvergabeordnung in dem ebenfalls vom Rehm-Verlag herausgegebenen von Bolwin/Sponer herausgegebenen Kommentar zum Bühnen- und Orchesterrecht. Das Werk erscheint als Loseblattwerk, ist auch Online zu beziehen und beginnt ab Juni 2023 mit der Kommentierung der Unterschwellenvergabeordnung. Im hier verfassten Text gilt es jedoch, sich auf eine kurze Darstellung der unterschiedlichen Verfahren sowie auf das Mindestmaß an Verfahrensvorschriften zu beschränken, die jedenfalls bei der Wahl und der Durchführung des Vergabeverfahrens einzuhalten sind.

a) Die unterschiedlichen Verfahren

§ 8 UVgO unterscheidet in Abs. 1 zwischen folgenden Verfahrensarten:

  • Öffentliche Ausschreibung
  • Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
  • Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb

Im Normalfall besteht nur die Möglichkeit einer öffentlichen Ausschreibung (§ 9 UVgO) oder einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 10 UvGO). Bei der öffentlichen Ausschreibung wird die Zahl der Teilnehmer in keiner Weise eingeschränkt, jedes Unternehmen hat die Möglichkeit, ein Angebot abzugeben. Wird eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt, dann kann jedes Unternehmen bekunden, an der Ausschreibung teilnehmen zu wollen. In einem vorgeschriebenen Verfahren (§ 37 UVgO) bestimmt danach der Auftraggeber, wer dann aufgefordert wird, ein Angebot abzugeben. Die Anzahl der anbietenden Unternehmen ist also in diesem Fall begrenzt. Das wird dazu führen, dass ein Kulturbetrieb, bei dem oft die Zahl der in Betracht kommenden Unternehmen überschaubar ist, eher zur beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb als zur öffentlichen Ausschreibung greifen wird. In jedem Fall ist es im Unterschwellenbereich regelmäßig nicht erforderlich, Ausschreibungen europaweit vorzunehmen.

Die weiteren Vergabeverfahren stehen nur zur Verfügung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür vorliegen. Bei der beschränkten  Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (§ 11 UVgO) fordert der Auftraggeber mehrere Unternehmen, mindestens drei, auf, ein konkretes Angebot abzugeben, verzichtet also vorher auf die öffentliche Aufforderung, seitens der Unternehmen zu bekunden, wer daran teilnehmen will. Diese Art der beschränkten Ausschreibung kann nach § 8 Abs. 3 UVgO gewählt werden, wenn eine öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gebracht hat oder der Aufwand für die anderen beiden im vorhergehenden Absatz genannten Verfahren im Vergleich zur beauftragten Leistung in einem Missverhältnis stünde.

Etwas entspannter stellt sich die Vergabesituation dar, wenn ein Auftrag auf dem Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb (§ 12 UVgO ) vergeben werden darf. Diese Vergabe entspricht der früheren freihändigen Vergabe nach VOL/A, ist aber deutlich formalisierter. Die Unterscheidung „mit oder ohne Teilnahmewettbewerb“ bedeutet wiederum, dass entweder zuvor öffentlich um Mitteilung gebeten wird, wer am Verfahren teilnehmen möchte („mit“) oder darauf verzichtet wird („ohne“). In jedem Fall werden schließlich mindestens drei Anbieter um Abgabe eines Angebots gebeten, wobei dann – anders als bei der zuvor erwähnten beschränkten Ausschreibung – im vollen Umfang über die einzelnen Angebote verhandelt werden kann. Nach Abschluss der Verhandlungen (mit allen Anbietern) wird von den Unternehmen ein abschließendes Angebot abgegeben, über das der Auftraggeber entscheidet, jedoch nicht mehr verhandeln darf. 

Die Verhandlungsvergabe setzt voraus, dass einer der Gründe des § 8 Abs. 4 UVgO vorliegt. Diese Gründe reichen zunächst von den erforderlichen konzeptionellen, innovativen Lösungen über die Komplexität des finanziellen oder rechtlichen Rahmens bis zur mangelnden Beschreibbarkeit der Leistung oder der Notwendigkeit der Erfüllung wissenschaftlich technischer Fachaufgaben. Interessanter sind die im weiteren Verlauf der Vorschrift genannten Gründe, zu denen § 8 Abs. 4 Nr. 9 bis 11 UVgO beispielsweise die besondere Dringlichkeit ebenso zählt wie die Reduzierung des Marktes auf nur einen in Betracht kommenden Anbieter bis hin zur vorteilhaften Gelegenheit. Denn in diesen Fällen ist es nach § 12 Abs. 3 UVgO erlaubt, nur einen Anbieter zu Abgabe eines Angebots aufzufordern und nur mit diesem zu verhandeln. Vorsicht ist bei diesen Gründen insofern geboten, als die staatlichen Kontrollbehörden die genannten Gründe äußerst eng auslegen, was mit Blick auf die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz zu problematisieren ist. Inwieweit unter diesem Aspekt eine Kultureinrichtung entscheidet und entscheiden darf, sich auf nur einen Anbieter zu beschränken, ist eine Frage des Einzelfalls. Typisches künstlerisches Beispiel für die Reduzierung des Marktes auf nur einen Anbieter ist es etwa, wenn ein Regisseur (zu dessen Auftrag siehe oben 4.) nur bereit ist, mit einem bestimmten Handwerksbetrieb zusammenzuarbeiten und dieser Betrieb deshalb vom Theater beauftragt werden muss; entsprechendes gilt für ein Museum und dessen freiberuflich tätige Kuratorin. In jedem Fall empfiehlt es sich, bei Nutzung vor allem der in § 8 Abs. 4 Nr. 9 bis 11 UVgO genannten Gründe einen Begründungsvermerk der Vergabeentscheidung beizufügen.

Will man einen Unternehmer häufiger beauftragen, sollte gegebenenfalls eine Rahmenvereinbarung nach § 15 UVgO abgeschlossen werden, für die die potentiellen Auftragnehmer entsprechend der Unterschwellenvergabeordnung mit dem jeweils zulässigen Vergabeverfahren ermittelt werden müssen.

b) Die Vergabe

Hat sich ein Kulturbetrieb aufgrund der einschlägigen Vorschriften für ein bestimmtes Vergabeverfahren entschieden, sind diverse Verfahrensvorschriften der Unterschwellenvergabeordnung zu beachten. Diese hier darzustellen, würde zu weit führen, es kann stattdessen auf den oben unter 5. erwähnten im Rehm Verlag erschienenen Schnelleinstieg-Kurzkommentar bzw. auf den dort genannten Kommentar zum Bühnen-und Orchesterrecht verwiesen werden. Dabei sind die maßgebenden Vorschriften stets unter dem Aspekt der Kunstfreiheit zu lesen und erfahren so gegebenenfalls eine gewisse Relativierung. Das gilt u.a. für die Vergabeentscheidung nach § 43 UVgO. 

Der Blick in diese Vorschrift erlaubt zunächst die wichtige Feststellung, dass es keineswegs zwingend ist, grundsätzlich dem preislich niedrigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen. Ausdrücklich hebt nämlich Satz 2 von § 43 Abs. 2 UVgO hervor, dass neben dem Preis oder den Kosten auch „qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden“ können. Die Nr. 2 dieses Absatzes betont als berücksichtigungsfähig „die Organisation, Qualifikation, und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann.“ Das wird zumindest bei nichtkünstlerischen Arbeiten der Fall sein, die Auswirkungen auf das gestalterische Gesamtergebnis einer Produktion haben. 

Mit Blick auf die Corona-Pandemie können auch diesen Bereich betreffende Aspekte Teil der Zuschlagsentscheidung sein. Lässt ein Auftraggeber nur Mitarbeiter von beauftragten Unternehmen ins Haus, die einen vollständigen Impfschutz haben, können Unternehmen, deren Mitarbeiter diese Voraussetzung nicht erfüllen, das Nachsehen haben. Damit ist für sich um eine öffentliche Vergabe bewerbende Unternehmen die arbeitsrechtliche Frage verbunden, ob sie die Impfung anordnen können bzw. über einen Kündigungsgrund verfügen, wenn dieser Anordnung keine Folge geleistet wird und sie deshalb in Vergabeverfahren keine Aussichten auf Erfolg haben. Das wird man letztlich wohl eher bejahen müssen.

Als Faustregel lässt sich im Übrigen eines sicher zum Ausdruck bringen: Je teurer das Angebot, dem der Zuschlag erteilt wird, im Vergleich zu anderen ist, je größer wird der Begründungszwang für diese Entscheidung sein, um sie noch als solche im Rahmen der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltführung rechtfertigen zu können.

6. Bewertung

Befasst man sich mit der Frage, ob die Unterschwellenvergabeordnung den notwendigen Spielraum für die täglichen Vergabeentscheidungen von Theatern, Konzerthallen oder Museen lässt, dann wird man das ohne Zweifel mit ja beantworten können. Voraussetzung dafür ist, dass Interpretationsspielräume, die die Unterschwellenvergabeordnung lässt, im Sinne der künstlerischen Freiheit ausgeschöpft werden. Die Strenge, die manche Kämmerei, manche Rechnungsprüfung oder andere für die Vorgaben und Prüfung von Vergabeverfahren maßgebende Stellen versuchen, Kulturinstituten gegenüber zur Anwendung zu bringen, wird den öffentlichen künstlerischen Aufgaben solcher Einrichtungen in keiner Weise gerecht. Bedauerlich ist es, dass man in der Unterschwellenvergabeordnung keine Sonderregelung „für die Erschaffung oder den Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung“ geschaffen hat, wie sie in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) enthalten ist. Gäbe es sie, stünde man allerdings vor dem Problem darzulegen, wann eine künstlerische Leistung oder ein Kunstwerk einzigartig ist, und käme wohl zu dem Ergebnis, dass diese Einzigartigkeit letztlich immer zu konstatieren ist. Das liegt im Wesen der Kunst. 

Wenn also Kultureinrichtungen wie die Stadt- und Staatstheater oder Landesbühnen also mit der Unterschwellenvergabeordnung leben können, ist es dennoch im Sinne der Kunst von unschätzbarem Vorteil, dass sie nicht nur mit einem arbeitsvertraglich verpflichteten künstlerischen Ensemble arbeiten, sondern auch viele nichtkünstlerische Leistungen von eigenen Werkstätten mit eigenen Arbeitnehmern erbracht werden. In allen diesen Bereichen spielt das Vergaberecht abgesehen von der Materialbeschaffung weitgehend keine Rolle, was den Theateralltag maßgebend erleichtert und sicher kostengünstiger macht. Solche Betriebe in dieser Organisationsform zu erhalten, wird deshalb eine wesentliche Aufgabe zukünftiger Kulturpolitik sein und bleiben.

„Was nun?“, fragt sich die Kultur. Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Corona-Bundesnotbremse

Am 19. November 2021 war es soweit: Das Bundesverfassungsgericht verkündete die mit großer Spannung erwartete Hauptsachenentscheidung hinsichtlich der Corona-Bundesnotbremse. Diese war im April 2021 vom Bundesgesetzgeber durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft gesetzt worden. Nicht zuletzt die im Rahmen der Bekämpfung des SARS-CoV-2 in ihrer Arbeit stark beeinträchtigten Kultureinrichtungen erhofften sich von dem Urteil neue Maßstäbe in der Grundrechtsabwägung. Solche Maßstäbe hätten die Einstellung des Betriebs von Museen, das Verbot von Konzerten und Vorstellungen oder die Schließungen von Kinos und Buchläden kalkulierbarer machen können. Doch die Erwartungen wurden enttäuscht. Wer sich durch die endlos lange Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts hindurchkämpft, findet vieles; eindeutige Maßstäbe jedoch für die Grundrechtsabwägung sucht man eher vergebens.

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Das ist umso bedauerlicher, als es sich bei der Bundesnotbremse um eine gesetzliche Regelung handelte, die bei einer Inzidenz von 100 Corona-Infektionen auf 100.000 Einwohner automatisch grundrechtseinschränkende Maßnahmen wie etwa die Schließung von Kulturbetrieben zur Folge hatte. Mit dieser Regelung war praktisch jede Planung, die etwa vor allem für Konzerthäuser und Theater, aber auch für Museen existentiell ist, ausgeschlossen oder zumindest vergebens. Die Zulässigkeit von Kulturveranstaltungen hing stets am seidenen Faden der Überschreitung oder Unterschreitung von Infektionszahlen. Geplantes fiel einfach mit allen Produktionskosten aus, Neues konnte bei plötzlicher Wiedereröffnung mangels Vorbereitung nicht stattfinden. Schon allein dieser Umstand wirft Fragen der Zulässigkeit einer solchen Regelung auf, die aber im Urteil unbeantwortet bleiben. Vielmehr wird diese Anknüpfung an die jeweilige und schwankende Inzidenz als ein Kriterium für die Verhältnismäßigkeit ausdrücklich ins Feld geführt.

Bemerkenswert ist zudem, dass das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber von der Notwendigkeit freispricht, genau zu untersuchen und zu belegen, welche Maßnahmen wo ergriffen werden müssen, um die Pandemie einzudämmen. Daraus folgt, dass angesichts der wissenschaftlich bestätigten coronabedingten Gesundheitsrisiken und angesichts der angespannten Situation in den Intensivstationen der Krankenhäuser praktisch jede Maßnahme gerechtfertigt werden kann. Die Tatsache, dass etwa ein räumlich großes Museum eine besonders das Infektionsrisiko absenkende Lüftungsanlage hat oder ein Theater ein sehr strenges Hygienekonzept verfolgt, andere Einrichtungen aber über nichts dergleichen verfügen, führt zu keiner differenzierenden Betrachtungsweise. Die je nach Art einer Veranstaltung unterschiedlichen Verhaltensweisen des Publikums spielen ebenso wenig eine Rolle. Das mag angesichts der schwierigen Beurteilung des Coronavirus verständlich sein, juristisch überzeugend ist es nicht unbedingt. Dies gilt umso mehr, als der häufig in der öffentlichen Debatte strapazierte Gleichbehandlungsgedanke (z.B. volle Flugzeuge versus geschlossene Konzertsäle) kaum richterlich erwogen wird. 

Es fehle die Grundrechtsabwägung und die Maßstäbe.

Letztlich leidet die Entscheidung aus Sicht der Kultur vor allem daran, dass es in ihr nicht um Verfassungsbeschwerden geht, die sich gerade gegen die Schließung von Einrichtungen wenden, in denen Kunst gezeigt oder sogar produziert wird. Die einzige Verfassungsbeschwerde, die zumindest ansatzweise in diese Richtung ging, wurde wieder nicht zugelassen (s. dazu u.a.: https://stadtpunkt-kultur.de/2021/05/eine-vertane-chance-bundesverfassungsgericht-weist-eilantrag-gegen-schliessung-von-kultureinrichtungen-ab/). Insofern wird auch der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht in Bezug zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der Kunstfreiheit, gesetzt, um erst dann der Frage nachzugehen, wie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eine Grundrechtspriorisierung in die eine oder andere Richtung erfolgen könnte. Letztlich drückt sich das Bundesverfassungsgericht um die Entscheidung herum, inwieweit der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch andere Grundrechte oder andere Schutzgüter von Verfassungsrang relativiert wird. Das aber ist ein notwendige Abwägung, bedenkt man, wie sehr jenseits von Corona in unserem Alltag erhebliche Gefahren für das Leben und die Gesundheit durch Grundrechtsausübungen eintreten.

Dass andere Grundrechte vor der körperlichen Unversehrtheit durchaus Priorität haben können, das flammt plötzlich an einer Stelle des Urteils auf, nämlich in der Randziffer 300. Dort wird festgehalten, dass die Ausgangssperre, um die es vor allem im Urteil geht, im Rahmen der Mandats- und Berufsausübung und vor allem für „Medienvertreter“ nicht galt. Und dann fällt ein bemerkenswerter Satz: „Damit trug der Gesetzgeber insbesondere den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung.“ Also scheint es aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts durchaus Grundrechte zu geben, die im konkreten Zusammenhang mit Corona doch stärker sind als der Schutz von Leben und Gesundheit. Da hätte man sich nähere Ausführungen des Gerichts gewünscht, zumal diese beiden Grundrechte (Berufsfreiheit und Pressefreiheit) anders als die Kunst- (und Wissenschafts-)freiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unter Gesetzesvorbehalt stehen, also einen schwächeren verfassungsrechtlichen Schutz erfahren. 

Die Rechtsunsicherheit ist groß.

Ob das Gericht im Falle einer solchen echten Grundrechtsabwägung zu anderen Ergebnissen gekommen wäre, mag dahinstehen. Wichtig wäre es gewesen, hier eben doch einige Maßstäbe für die Zukunft, vor allem für andere vergleichbare oder ähnlich gelagerte Situationen zu setzen. Denn die Rechtsunsicherheit ist groß. Das belegt nicht nur die hohe Anzahl von Verfassungsbeschwerden gegen die Corona-Maßnahmen. Die von Gesetzesänderung zu Gesetzesänderung immer schwieriger werdenden Fassungen des Infektionsschutzgesetzes tun ihr Übriges. Ein Gesetzgeber, der ständig an einem Gesetz umfangreiche Korrekturen vornehmen muss, vermittelt nicht unbedingt ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Aber vielleicht wird auch nur eines immer mehr deutlich: In der Corona-Pandemie versagen möglicherweise unsere bisherigen juristischen und vor allem verfassungsrechtlichen Grenzziehungen. Das ist alles andere als beruhigend und verlangt von den drei Staatsgewalten, der Legislative, der Judikative und der Exekutive, ein hohes Maß an Umsicht und Verantwortung. Bei allen Schwächen die zuweilen diesbezüglich festzustellen sind, niemand kann behaupten, man habe nicht ernsthaft und oft erfolgreich versucht, dem Rechnung zu tragen. Am Ende der Pandemie werden wir uns einiges verzeihen müssen, hat der frühere Gesundheitsminister einmal sinngemäß gesagt. Vielleich gehört die eine oder andere Grundrechtsverletzung dazu. Aber dann sollte jedenfalls klar sein, dass sie stattgefunden hat.

Das Tarifeinheitsgesetz hat sein Ziel verfehlt; für eine neue Verhältnismäßigkeit von Streiks im Dienstleistungssektor

Während der Wahlkampf für die Bundestagswahl seinen fast schon gemächlichen Gang ging, erfuhr ein von der großen Koalition mit viel Brimborium verabschiedetes Gesetz seine Entzauberung, ohne dass dies den Wahlkampf ernsthaft tangierte: Das Tarifeinheitsgesetz. Es war wieder niemand Geringeres als der Lokführer-Gewerkschaftsboss Claus Weselsky, der vorzuführen wusste, dass mit diesem Gesetz alles Mögliche zu erreichen war, nur keine Eindämmung von zuweilen unnötigen Streiks. Im Gegenteil, die Gewerkschaft der Lokführer (GdL) entschloss sich zum Arbeitskampf vor allem, um genau das zu demonstrieren, was das Tarifeinheitsgesetz zu verhindern suchte, dass sie nämlich zur Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) in massive Konkurrenz tritt. Und kaum hatte die Kraftmeierei der GdL Erfolg, meldete sich besagte EVG lautstark zu Wort, um unmissverständlich ebenfalls mit Streiks zu drohen. Nur mit Mühe konnten diese abgewendet werden. Da der verblüffte Bahnkunde sich die vom Warten auf den Zug müden Beine in den Bauch gestanden hatte, darf politisch gefragt werden, was denn vielleicht zu tun ist, um bei allem Sinn für die Wahrnehmung berechtigter Arbeitnehmerinteressen das politische Ziel der Verhinderung überzogener Streiks zu erreichen.

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Das Tarifeinheitsgesetz gehört in den Papierkorb der Tarifgeschichte

Mit dem (u.a. von Theatergewerkschaften scharf kritisierten) Tarifeinheitsgesetz jedenfalls ist kein Blumentopf zu gewinnen, die neue Koalition sollte es deshalb dahin befördern, wo es hingehört, in den Papierkorb der Tarifgeschichte. Es hat schlicht in der Streikabwendung versagt. Das mag im produzierenden Gewerbe vorerst egal sein. Denn das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an der Vermeidung von Streiks konzentriert sich vor allen auf den Dienstleistungssektor im weitesten Sinne, vor allem auf den öffentlichen Dienst. Dienstleistungen werden nicht nur von Kapitalunternehmen und gewinnorientierten privaten Arbeitgebern bereit gestellt, sondern auch und vor allem vom Staat, den Gemeinden und den ihn zuzurechnenden öffentlichen Einrichtungen, meist vollständig oder zumindest wesentlich finanziert durch Steuermittel. Ein Streik in diesen Bereichen trifft also vor allem das öffentliche Gemeinwesen, oft in zentralen Bedürfnissen. Es geht um den Fernverkehr und den öffentlichen Nahverkehr, Krankenhäuser, Müllabfuhr, Kultur und Bildung, die Stadt- und Staats-Verwaltung und vieles mehr. Wie schwierig ein Streik in solchen Bereichen sein kann, zeigt der jetzt gerade von ver.di ausgerufenen Streik in Krankenhäusern, der in einer Zeit stattfindet, in der diese durch Corona erneut außerordentlich gefordert sind. Einerseits rechtfertigt gerade dies den Arbeitskampf des hochgradig belasteten Personals, andererseits verstärkt der Streik den ohnehin bestehenden Personalengpass.

Daraus darf nicht geschlossen werden, dass Streiks im Dienstleistungssektor nicht stattfinden dürfen, im Gegenteil, auch das immer noch in Frage stehende Streikrecht von Beamten sollte im Sinne der Abkehr von obrigkeitsstaatlichem Denken eine Selbstverständlichkeit sein. Zudem wäre ein Streikverbot z. B. im öffentlichen Dienst nicht nur gesellschaftspolitisch fatal, sondern auch mit Artikel 9 Grundgesetz nicht vereinbar. Vielmehr geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Streiks, vor allem Warnstreiks zulässig sind. Gerade beim Warnstreik hat die Rechtsprechung der letzten Jahre zunehmend die Zügel schießen lassen. Das hat dazu geführt, dass im Dienstleistungssektor Streiks stattgefunden haben, die oft ausschließlich durch einen einfachen gewerkschaftlichen Aufruf ausgelöst wurden, dennoch schwerwiegende negative Auswirkungen auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben hatten. Dies gilt umso mehr, als etwa ein Streik im öffentlichen Nahverkehr zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden bei Unternehmen führt, die in die Tarifverhandlungen gar nicht involviert sind und diese nicht beeinflussen können.

Die Demokratisierung der Streikentscheidung

Deshalb muss es bei den Zulässigkeits-Voraussetzungen von Streiks, insbesondere von Warnstreiks eine gesetzliche Regelung geben, die an die Arbeitskampfmaßnahmen für den Bereich der öffentlich wirksamen Dienstleistungen höhere Anforderungen stellt. Diese müssten zum einen bei der Streikinitiative liegen. Streiks dürften etwa ohne Urabstimmung nicht mehr stattfinden. Zu denken wäre zudem an eine Abstimmung durch alle Mitarbeiter, die in der jeweils bestreikten Dienstelle oder dem jeweiligen Dienstleistungsbetriebs tätig sind und von dem angestrebten Tarifvertrag direkt oder indirekt profitieren. Die Belegschaft müsste verantwortungsbewusst und mehrheitlich entscheiden, ob sie ihren eigenen Interessen oder dem Dienst an der Öffentlichkeit den Vorrang gibt, und nicht Herr Weselsky mit seinen Machtbedürfnissen. Das würde den Streik weit besser legitimieren, in Sinne einer Demokratisierung der Entscheidung über den Arbeitskampf. Die erhöhten Anforderungen an Streiks und Warnstreiks müssten zum anderen in dem für Streiks ohnehin geltenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit liegen. Dabei ist die Notwendigkeit des Streiks deutlich gegen dessen Folgen jenseits des bestreikten Betriebs oder der bestreikten Dienstelle abzuwägen. Ein Streik wäre dann beispielsweise unzulässig, soweit seine Durchführung zu unverhältnismäßigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens führen würde. Was das genau heißt, müsste dann im Einzelfall abgewogen werden. Kriterien dafür wären die Dauer der Verhandlungen sowie die Differenz zwischen Angebot der Arbeitgeberseite und den Forderungen der Gewerkschaften, aber auch das Maß der Streikbetroffenheit von Bürgerinnen und Bürgern sowie von anderen Unternehmen. Im wesentlichen geht es darum, neue gesetzliche Impulse für eine sich weiterentwickelnde Rechtsprechung zu setzen. 

Populär ist dass alles nicht. Es hat jedoch keinen Sinn, die Häufigkeit von Streiks vor allem für den Dienstleistungssektor als Problem zu erkennen, sie aber durch ein unzureichendes Gesetz wie das Tarifeinheitsgesetz bekämpfen zu wollen, zumal dies gerade kleinere Gewerkschaften benachteiligt. Da könnten die voraussichtlich neuen Koalitionspartner zu einem Stück größerer Ehrlichkeit gelangen, als sie die große Koalition an den Tag gelegt hat. Das bedeutete, sich einzugestehen, dass es mehr braucht als den unzulänglichen § 4a Tarifvertragsgesetz, um das Streikrecht neu zu gestalten. Auch das wäre ein Stück Mut zur viel beschworenen Erneuerung.

Hohe Erwartungen an die Bundeskulturpolitik

Es vergeht kein Bundestagswahlkampf, ohne dass Exponenten des deutschen Kulturlebens oder solche, die sich dafür halten, zwei Forderungen artikulieren: Erstens brauchen wir einen Bundeskulturminister (anstelle eines Staatsministers im Kanzleramt) und zweitens eine Kulturklausel im Grundgesetz. Zuweilen nehmen Parteien diese Forderungen herzlich gerne in ihre Wahlprogramme auf, wohl weniger, weil sie von den Forderungen überzeugt sind, sondern eher nach dem beliebten Motto: Klingt gut und kostet nichts. Der politische Fachjargon nennt so etwas Symbolpolitik. Statt sich also mit solchen eher an der Oberfläche verharrenden Forderungen zu befassen, ist zu fragen, was der Bund Wesentliches zum Kulturleben dieses Landes und vor allem zur Pflege der Künste beitragen kann und sollte. Die genannten Forderungen ablehnen, heißt also keineswegs, dass auf eine Bundeskulturpolitik zu verzichten wäre. Im Gegenteil! Es ist gerade am Anfang einer neuen Legislaturperiode sinnvoll, einmal mehr den Versuch zu machen, ihre Rolle zu definieren.

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In gewissen Kreisen wird gerade die Erwartungshaltung an die Bundeskulturpolitik erheblich gesteigert. Ganz vorne mit dabei ist vor allem die Kulturpolitische Gesellschaft (KuPoGe). Mit der Begründung, ein „Weiter so“ könne es nicht geben, reichen die in einem auf der Internetseite der KuPoGE veröffentlichten Text geäußerten Erwartungen zur Bundestagswahl 2021 von einer „Strukturoffensive“ zur „Unterstützung der Transformationskompetenzen“ über „Vorbehalte der Klimaverträglichkeit“ bei allen Fördermaßnahmen, dem „Wandel in den Mechanismen öffentlicher Förderung“, einer „innovativen und nachhaltigen Förderstrategie“, einem „Wissenspool und kontinuierlichen Netzwerkmanagement“ bis hin zu einer besseren Verzahnung der Bund-Länder-Kommunen-Finanzierung der Kultur. Das Wort Kunst kommt in dem Text ein einziges Mal vor, und zwar in dem Satz: „Nur in einer freien, gerechten und resilenten Gesellschaft ist die Freiheit der Kunst gesichert.“ Wer hätte das gedacht! Am Ende wird dann überraschenderweise das Staatsziel Kultur im Grundgesetz (siehe oben) gefordert.

Der Wahlkampf und die Zeit danach

Im Wahlkampf wurde immer wieder beklagt, die öffentlichen Debatten befassten sich zu wenig mit Kunst und Kultur. Da ist die Frage erlaubt: Warum wohl? Glaubt wirklich jemand, solche Forderungen wie die der KuPoGe seien in Triellen, Bürgerforen und Talkrunden ernsthaft diskussionsfähig. Ein großer Teil der Wähler wüsste ja gar nicht, wovon die Rede ist, es sei denn, man forderte pauschal, die Kultur müsse sich klimafreundlicher gerieren. Außerdem müsste angesichts der Kulturhoheit der Länder und Kommunen, die dem an den Künsten interessierten Teil der Wählerschaft durchaus präsent ist, erst einmal ermittelt werden, was denn kulturell konkret bei einer Bundestagswahl Thema sein könnte. Daran mangelt es aber leider zuweilen. Das wiederum ist der Politik kaum vorzuwerfen. Denn es ist doch gerade Aufgabe der Kulturverbände, die Probleme, derer sich der Bund annehmen könnte, und ihre möglichen Lösungen genauer herausarbeiten. Dies gilt umso mehr, als jetzt die Wahl vorbei ist und Koalitionsverhandlungen geführt werden, bei denen es üblicherweise einen Arbeitskreis Kultur gibt. Symbolforderungen oder möglichst abstrakt formulierte Thesen reichen zur Bereicherung dieser Verhandlungen kaum aus.

Klimaschutz, Transformation und die soziale Lage der Künstler

Die Klimadebatte leidet ohnehin ein wenig daran, dass den meisten (außer notorischen Leugnern) die Klimakrise mehr als bewusst ist, niemand aber so genau weiß, wie das Klima zu retten ist, ohne dass es zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen und sonstigen Einschränkungen in der Lebensführung für viele Menschen kommt. Nicht zu Unrecht spricht Olaf Scholz stets davon, dass es sich um eine Herausforderung handelt, die nicht von heute auf morgen zu meistern ist. So ist es auch in der Kultur. Die Vorstellung, die Dinge ließe sich durch ein paar Auflagen bei der Gewährung der öffentlichen Förderung verbessern, ist fast naiv. Es geht vielmehr in vielen Kulturgebäuden, vor allem angesichts des bestehenden Investitionsstaus, um umfangreiche Renovierungsmaßnahmen mit großen technologischen Herausforderungen, etwa bei der Klimatisierung von Museen oder der Belüftung und Heizung von riesigen Theatergebäuden und Konzerthallen. Zudem ist das nachhaltige Produzieren bei Theateraufführungen beispielsweise deutlich teurer, es sei denn, man entscheidet sich gegen die Kunst zu spartanischen Bühnenbildern oder massiver Energie-Reduzierung bei Licht, Video und Ton. Im Übrigen ist das Thema schon lange bei allen Kulturbetrieben angekommen; was unter den jetzigen Bedingungen angegangen werden kann, wird ohnehin angegangen. Immer so zu tun, als hinkten diese Betriebe in solchen Fragen gewaltig der allgemeinen Entwicklung hinterher, ist mindestens in vielen Fällen unangebracht (siehe: https://stadtpunkt-kultur.de/2019/12/ueber-das-produzieren-von-kunst-in-zeiten-des-klimaschutzes/).

Im Rahmen der geforderten Transformation fallen oft die Begriffe Diversität und Digitalisierung. Auch hier ist, beides zu fordern, das eine, was genau zu tun ist, etwas ganz anderes. Jedenfalls ist aus der Forderung allein so gut wie keine konkrete Erkenntnis abzuleiten. Die Fragen, die sich stellen, die eigentlich zu diskutieren sind (und im Feuilleton durchaus diskutiert werden), sind vielfältig: Wie erreicht man tatsächlich ein diverseres Publikum? Was ist ein diverseres Ensemble? Wie löst man die aus der Diversität des Ensembles sich ergebenden Besetzungsprobleme? Sollen wirklich in Zukunft nur noch diejenigen eine Rolle spielen, die als Künstlerin oder Künstler die entsprechende persönliche Identität mitbringen (aus meiner Sicht nein), oder sollen nicht besser alle alles spielen (ja, wäre jedenfalls im Sinne der Diversität und Vielfalt)? Ist es richtig (siehe z.B. English Touring Opera) weiße Musikerinnen und Musiker zu entlassen, um solche anderer Herkunft einzustellen? Geht das in Deutschland überhaupt? Oder zur Digitalisierung: Wie beugt man einem künstlerischen Überangebot im Netz vor (siehe: https://stadtpunkt-kultur.de/2021/03/ueber-die-digitalisierung-der-kulturangebote/)? Ist das Urheberrecht wirklich flexibel genug, um den Kultureinrichtungen den notwendigen Spielraum für die Digitalisierung einzuräumen (siehe: https://stadtpunkt-kultur.de/2021/07/apps-vr-brillen-und-andere-kultur-videoprojekte-aus-sicht-des-urheberrechts/)? Oder muss es weiterentwickelt werden im Sinne der Erleichterung der Lizensierung bei gleichzeitiger Sicherstellung einer angemessenen Vergütung von Künstlerinnen und Künstlern, zumal die Verbreitung von Kulturangeboten im World Wide Web automatisch mit ihrer Internationalisierung verbunden ist? Es ist hier also deutlich Handfesteres gefragt als eine wie auch immer geartete, angeblich noch auszubildende „Transformationskompetenz“. 

Und die soziale Lage der Künstler? Sie zu verbessern, ist sicher eine hehres und eindeutiges Anlegen, dessen sich der Bund annehmen muss und kann. Das gilt zumindest, soweit es nicht um die Frage von mangelhafter Bezahlung wegen der jahrelang von Kommunen und Ländern verfügten Kürzung öffentlicher Zuwendungen geht. Denn die soziale Lage der Künstler zu verbessern, ist Aufgabe des vom Bund gestalteten Arbeits- und Sozialrechts. Sollten sich die Koalitionsverhandlungen allerdings dieses Themas im Detail annehmen, ist vor einer Regierungsbildung Ende des nächsten Jahres nicht zu rechnen. Denn leicht sind die vor allem in Corona-Zeiten zu Tage getretenen sozialen Unzulänglichkeiten des Systems nicht zu beseitigen (siehe: https://stadtpunkt-kultur.de/2021/01/wohin-die-reise-fuehrt-ueber-die-zukunft-der-theater-und-die-soziale-lage-der-kuenstler/). Und wenn man sich die Theater und die Orchester ansieht, dann ist daran zu erinnern, dass es vor allem die mit unbefristeten oder längerfristigen Beschäftigungsverhältnissen operierenden Ensemble- und Repertoire-Theater waren, mit denen die Künstlerinnen und Künstler die coronabedingten Schließungen von Kultureinrichtungen gut überstanden haben. Das gilt es zu erhalten statt einem „Wandel in den Mechanismen öffentlicher Förderung“  das Wort zu reden, hinter dem sich meist nicht mehr und nicht weniger als eine Abkehr von der institutionellen Förderung hin zu mehr Projektförderung verbirgt.

Was sonst noch ansteht.

Wer die Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene noch um einiges erweitern möchte, kann das tun. Schon lange gibt es etwa bei der Künstlersozialkasse das eine oder andere gesetzlich zu lösende Problem auf der Seite der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen, mit dem man sich bundespolitisch dringend befassen müsste. Ungeklärt sind manche Fragen im Vergaberecht, worauf auf dieser Internetseite schon vor Jahren hingewiesen wurde (https://stadtpunkt-kultur.de/2017/06/vergabe-von-kuenstlerischen-leistungen-durch-die-oeffentlich-getragenen-theater-und-orchester-und-das-neue-vergaberecht-eine-expertise/). Die Behinderungen, die im Sozial- und Steuerrecht beim internationalen Kulturaustauch entstehen, harren seit Jahren der Erleichterung. Sie anzugehen, wäre wichtiger, als sich mit der Überlegung zu befassen, ob Künstlerinnen und Künstler wegen des Klimaschutzes überhaupt noch reisen oder nur noch per Bahn unterwegs sein sollen. Wer das meint, verkennt die große Bedeutung, die vor allem der internationale Transfer der Künste für die Verständigung der Menschen untereinander hat. Und ein besonderes Anliegen am Schluss: Immer wenn es darum geht, die Infrastruktur bei Verkehr, Bildung und vielem mehr zu verbessern, werden vom Bund, soweit das im Bereich seiner Zuständigkeit möglich ist, Programme aufgelegt, die erhebliche öffentliche Mittel bereit stellen. Das ist gut so. Leider wird meist aber ein wenig später verbreitet, nur ein geringer Teil der jeweiligen Mittel sei abgerufen worden. Das hat zwei Gründe: Erstens wird oft eine Komplementärfinanzierung etwa von den Kommunen gefordert, also sich an den jeweiligen Projekten finanziell zu beteiligen, wofür es dann am Geld mangelt. Zweitens fehlt es an geeignetem Personal, die durchzuführenden Maßnahmen umzusetzen. Beides kann man ändern. Auf die Komplementärfinanzierung sollte verzichtet werden und zur Verbesserung der Personalsituation bedürfte es einer entsprechenden Einwanderungspolitik einschließlich einer großen Ausbildungsinitiative für alle die, die aus anderen Ländern nach Europa und nach Deutschland kommen, aus welchen Gründen auch immer.

Schlussbemerkung

Nils Minkmar hat neulich in der Süddeutschen Zeitung (30. September 2021) einen bemerkenswerten Artikel zur Bundekulturpolitik geschrieben. Dort hat er gefordert, dass die deutsche Kulturpolitik ermutigen und Risiken eingehen müsse. Die offene Gesellschaft sei ein kulturelles Konzept, die schwierigen Fragen der innergesellschaftlichen Kommunikation seien kulturelle Probleme mit gehörigen politischen Auswirkungen. Deshalb sei Kulturpolitik von zentraler Bedeutung. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Warum Minkmar jedoch für den Kulturminister des Bundes einen „stabilen Kabinettsrang in der neuen Bundesregierung“ fordert, bleibt sein Geheimnis. Was wir für diese Aufgabe brauchen, sind Kulturpolitiker und Kulturpolitikerinnen, die zu dem notwendigen Diskurs in der Lage und bereit sind, und zwar auf der Ebene von Kommunen, Ländern und dem Bund. Und Menschen aus dem Kunstbetrieb, die sich daran beteiligen.

Apps, VR-Brillen und andere Kultur-Videoprojekte aus Sicht des Urheberrechts

Mit allem Möglichen hatten die Theater (und andere Kultureinrichtungen) gerechnet, aber mit einer Pandemie, die ihnen für Monate die Säle zusperrt, sicher nicht. Also war guter Rat teuer. Dass Theater auf dem Bildschirm den Betrachter faszinieren kann, wollten viele zuvor nicht glauben. Ja, schon die Forderung, doch urheberrechtlich zumindest mal aufs Digitale vorbereitet zu sein, galt fast schon als eine Art Verrat an den Bühnenkünsten. Nun, kaum machte Corona die Runde, kamen die Bühnen des Landes gar nicht umhin, sich der Frage nach ihren digitalen Angeboten zu stellen. Vorbereitet war darauf fast niemand. Also wurde im Internet bereitgestellt, was man auf die Bildtonträger des Hauses vorsichtshalber aufgezeichnet hatte. Es folgten, als es mit der Pandemie länger dauerte, Streaming-Premieren. Das große Nachdenken im Sinne von „Was tun?“ begann. Nun reden alle über Apps, Virtual-Reality(VR)-Brillen und andere Projekte im Netz. Urheberrechtlich wirft das viele Fragen auf, denen so richtig bisher nicht nachgegangen wurde.

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Der Theaterproduzent ist ein Theaterproduzent. Man spielt live. So war es und so wird es hoffentlich weitgehend bleiben. Zuweilen wurde aber nicht nur zu Dokumentationszwecken aufgezeichnet, sondern auch mir dem Anspruch, das Produzierte vor allem im klassischen Fernsehen oder im Internet gestreamt zu zeigen, manchmal – die Met lässt grüßen – sogar im Kino. Der Produzent der Aufzeichnung war das Theater selbst oder ein Fernsehsender, etwa 3sat. Doch es blieb eben eine Theateraufzeichnung und mehr nicht (siehe dazu:

https://nachtkritik.de/index.php?option=com_content&view=article&id=18025:streaming-und-video-on-demand-im-internet-und-das-urheberrecht&catid=101&Itemid=84)

1. Das Theater wird Film- und Fernsehproduzent

Doch jetzt ändert sich die Lage. Es wird direkt und ausschließlich für das Netz oder für andere digitale Wahrnehmungsmöglichkeiten (Beispiel: VR-Brille) produziert. In der Regel ist das, was da entsteht eine Filmaufnahme. Oder wenn live vor der Kamera bei gleichzeitiger Ausstrahlung im Netz etwas stattfindet, dann ist es Sendung, also wenn man so will Fernsehen. Das Theater wird also Film- und Fernsehproduzent. Und das ändert sein urheberechtliches Dasein deutlich.

2. Die Mitwirkungspflicht nach den einschlägigen Tarifverträgen

Für die künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der dem Bühnenverein angehörenden Theater, vor allem die Stadt- und Staatstheater sowie die Landesbühnen, also die Theater in öffentlicher Trägerschaft, gelten die mit den Künstlergewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge Normalvertrag (NV) Bühne und Tarifvertrag für Musiker in Konzert- und Theaterorchestern (TVK). Nach diesen beiden Tarifverträgen ist es selbstverständlich, dass Darstellerinnen und Musiker ihrem Arbeitsvertrag entsprechend bei Aufführungen mitwirken müssen, wenn diese auf  Tonträger oder Bildtonträger aufgezeichnet bzw. live gesendet werden. Nun taucht die Frage auf, ob das auch dann gilt, wenn z.B. ein Bildtonträger ausschließlich für eine digitale Verwertung hergestellt wird, also gar nicht live auf der Bühne und vor Publikum gespielt, sondern nur für eine VR-Brille oder eine App produziert wird. Dass ist ohne Zweifel zu bejahen. Denn beide Tarifverträge sprechen im einschlägigen § 7 davon, dass die Mitwirkungspflicht sich auf Darbietungen (nicht Aufführungen oder Veranstaltungen) bezieht, die auf Tonträger oder Bildtonträger aufgezeichnet werden.

Wohlgemerkt, damit ist nur die Verpflichtung geklärt, ob sich die darstellenden Künstlerinnen und Künstler an jeglichen der digitalen Verwertung dienenden künstlerischen Aktivitäten beteiligen müssen oder bereits diese Mitwirkung schon ablehnen können. Die Antwort lautet: Sie müssen eindeutig mitwirken.

3. Die Mitwirkungspflicht bei Theatern ohne Geltung der Tarifverträge

Für viele in Theatern tätige Künstler und Künstlerinnen gelten die Tarifverträge jedoch nicht, sei es, weil das Theater dem Bühnenverein nicht angehört, sei es, weil die persönlichen Voraussetzungen für die Geltung nicht erfüllt sind, z.B. im Falle eines Stückvertrags. Dann werden sie in der Regel für ein bestimmtes digitales Projekt direkt verpflichtet. Im Vertrag ist in diesem Fall darauf zu achten, dass die von dem Theater erwartete Mitwirkungspflicht für die Beschäftigten eindeutig festgelegt wird. Es muss also beispielsweise dem Schauspieler oder der Musikerin klar sein, dass seine oder ihre Arbeitsleistung ausschließlich in einer App verwendet wird und was dafür konkret zu leisten ist.

4. Die Urheberrechte

Bei der Produktion einer Aufführung benötigt das Theater vor allem Nutzungsrechte am Aufführungsrecht (§ 19 Abs. 2 Urhebergesetz – UrhG), soweit es um Text und Musik, also um echte Urheberrechte geht. Ganz anders ist die Lage beim reinen Videoprojekt. Hier benötigt der Videoproduzent das Nutzungsrecht am Aufführungsrecht nicht (es wird ja nicht aufgeführt), sondern zunächst nur das Nutzungsrecht am Vervielfältigungsrecht (§ 16 Abs. 2 UrhG) in seiner besonderen Ausprägung des Rechts der Verfilmung nach § 88 UrhG. Hinzukommen je nach späterer Nutzung des Videos das Nutzungsrecht am Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), etwa bei der VR-Brille, am Vorführungsrecht (§ 19 Abs. 4 UrhG), vor allem bei Zeigen des Videos im Kinosaal, am Senderecht im Falle des zu einem festen Zeitpunkt erfolgenden Streamings (§ 20 UrhG) und am Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) im Falle des Bereitstellens des Videos ganz oder auszugsweise im Internet (auch über eine App). Hinsichtlich dieser zusätzlichen notwendigen Nutzungsrechte kann sich der Videoproduzent jedoch den § 88 Abs. 1 UrhG zunutze machen, der festlegt, dass die Gestattung des Urhebers, ein Werk zu verfilmen, zugleich bedeutet, dass der Videoproduzent im Zweifel diese Nutzungsrechte automatisch mitübertragen bekommt.

Eines besonderen Hinweises bedarf die Verwendung von Musik, sofern diese nicht, wie etwa bei der Verfilmung eines Musicals Teil des Werkes ist, sondern (z.B. ein Popsong) als Untermalung einer filmischen Darstellung oder als Grundlage für eine tänzerische Leistung gewählt wird. Hier kann man die reinen Nutzungsrechte an der Musik für die Verfilmung in der Regel bei der GEMA erwerben (falls sie die Rechte vom Urheber eingeräumt bekommen hat). Die Kombination der Musik mit dem Film ist aber eine Art Bearbeitung, also bedarf es für die Verbindung zwischen Film und Musik der zusätzlichen Zustimmung des Komponisten und ggf. noch des Textverfassers, wenn die Musik wie der Popsong mit Text unterlegt ist (s. § 23 UrhG). Dieses sogenannte Synchronisationsrecht darf nicht verwechselt werden mit der Synchronisation eines Films, etwa in einer anderen Sprache. Beides hat miteinander nichts zu tun.

Bei der Verfilmung haben aber nicht nur die Urheber von Texten und Musik ein Urheberrecht, sondern ggf. auch weitere Personen. Dazu gehören die Kostümbildnerin oder andere Ausstatter, vor allem der Filmregisseur, Kameramänner und- frauen, Cutter und weiter Beteiligte, die mit einer schöpferischen Leistung an dem Film bzw. dem Video mitwirken. Wiederum erleichtert das UrhG, in diesem Fall § 89 Abs. 1, den Rechteerwerb durch den Videoproduzenten, also das Theater, weil die Vereinbarung der Mitwirkung am Videoprojekt die Nutzungsrechte am Video im oben beschriebenen Sinne (Kino, Streaming, öffentliche Zugänglichmachung im Internet) im Zweifel mit einräumt.

Besondere urheberrechtliche Fragen stellen sich, wenn ein Videoprojekt interaktiv aufgelegt wird, also so, dass die Konsumenten (etwa einer App), die Nutzer daran mitwirken können. In diesem Fall können ebenfalls echte Urheberrechte entstehen, wenn die von den Nutzern eingebrachten Leistungen die notwendige Schöpfungshöhe erreichen, was schnell der Fall sein kann. Zwar wird man dann davon ausgehen können, dass mit dem Einbringen der schöpferischen Leistung in das Projekt die Einwilligung verbunden ist, dass die Leistung im Rahmen des Projekts verbreitet wird (s. dazu unten 8.). Jede weitere Nutzung der Leistungen der Nutzer ist davon aber nicht ohne weiteres abgedeckt.

Wird ein Videospiel entwickelt, ist zu berücksichtigen, dass auch die Entwickler des Spiels selbst Urheberrechte an dem Spiel haben.

5. Die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler

Doch nicht nur die an einem Videoprojekt beteiligten Urheber haben Rechte, auch die ausübenden Künstlerinnen und Künstler, also z.B. Schauspielerinnen, Sänger, Musikerinnen oder Tänzer. Dem Theater, das ein Video produziert, hilft hier wieder das UrhG weiter, diesmal in § 92; denn die ausübenden Künstlerinnen und Künstler, die an einem Videoprojekt mitwirken, räumen dem Filmproduzenten ebenfalls die notwendigen Nutzungsrechte im Zweifel (also wenn nichts anderes vereinbart wurde) ein. Wird also ein ausübender Künstler oder eine solche Künstlerin für ein Videoprojekt ausdrücklich engagiert und gelten für das Engagement keine tarifvertraglichen Vereinbarungen, etwa in der freien Szene, dann sollte sich aus der vertraglichen Vereinbarung eindeutig die künstlerische Tätigkeit für das Videoprojekt ergeben. Außerdem sollte in den Vertrag vorsorglich aufgenommen werden, dass das Theater berechtigt ist, die Videoaufnahmen zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt zu nutzen.

6. Die Leistungsschutzrechte nach den einschlägigen Tarifverträgen

Schwieriger kann die Situation bei Künstlern sein, die auf der Grundlage der oben genannten Tarifverträge (NV Bühne, TVK) tätig werden. Man muss zwar aus dem NV Bühne und dem TVK eindeutig eine Mitwirkungspflicht bei jeder Art der elektronischen Verwertung der Darbietung ableiten (s. oben 2.), steht aber angesichts der Formulierung der einschlägigen Rechtevorschriften (§§ 8, 59, 68, 80, 93 NV Bühne, §§ 8, 9 TVK) vor einigen rechtlichen Problemen. Das liegt im Wesentlichen daran, dass die technische Entwicklung die schon lange geltenden Formulierungen in den Tarifverträgen deutlich überholt hat. Insofern sind die tariflichen Vorschriften nun auf der Grundlage dieser technischen Entwicklungen zu interpretieren. Das führt praktisch zu folgender Rechtslage:

  • Wird etwas für Hörfunk oder Fernsehen produziert, hat das Theater die Nutzungsrechte und kann sie an den Rundfunkveranstalter weitegeben. Die Künstlerinnen und Künstler erhalten für die durch den Rundfunkveranstalter vorgenommene Ausstrahlung (live oder aufgezeichnet) sowie die durch ihn bewerkstelligte Bereithaltung im Netz on demand zu ihrer üblichen Monatsgage eine angemessene Sondervergütung. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn ein Streaming  oder das Bereithalten im Netz durch einen Dritten erfolgt, der kein Rundfunkveranstalter ist. Wird eine Veranstaltung, etwa eine Aufführung, zu einem festgelegten Zeitpunkt vom Theater im Internet auf der eigenen Seite live gestreamt, ist ebenso entsprechend zu verfahren.
  • Werden Darbietungen auf Tonträger oder Bildtonträger aufgezeichnet und dann im Netz zu Werbezwecken oder für ein Videoprojekt auf eigener Website oder in eigener App des Theaters (und/oder Orchesters) genutzt, ist das theater- (und orchester-) eigener Gebrauch und nicht zusätzlich zu vergüten. Das Gleiche gilt für die Nutzung im VR-Bereich sowie auch dann, wenn die Aufzeichnungen im eigenen Auftritt des Theaters bei Facebook, Youtube oder vergleichbaren Plattformen genutzt wird. Diese Rechtslage ist zugleich Ausfluss des § 92 UrhG (s. oben 5.).

7. Motion Capture und Avatar

Gerade im Rahmen von Videospielen, die von einzelnen Theaterveranstaltern entwickelt werden, taucht die Frage auf, inwieweit die Bildtonaufzeichnungen bearbeitet werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Bewegungen eines Tänzers oder einer Schauspielerin genutzt werden, um sie oder ihn als Avatar in einem Videospiel auftreten zu lassen. Solche „Beeinträchtigungen seiner Darbietungen“ kann der ausübende Künstler nach § 75 Satz 1 UrhG ggf. verbieten, sie bedürfen also praktisch meist seiner Zustimmung. Das folgt auch aus §§ 79 Abs. 2a, 39 UrhG, da der ausübende Künstler eine solche Änderung seiner Leistung nicht nach Treu und Glauben hinnehmen muss. Die Zustimmung kann jedoch schon im Vertrag mit dem Künstler erfolgen. Zudem ist sein Recht auf Namensnennung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 UrhG zu berücksichtigen.

8. Die angemessene Vergütung

Nach § 32 UrhG haben alle Urheber und Leistungsschutzberechtigten bei der Nutzung ihrer urheberrechtlich geschützten Leistungen einen Anspruch auf angemessen Vergütung. Insofern sollte in der Regel nicht vereinbart werden, dass solche Nutzungsrechte kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr ist möglichst zu vereinbaren, dass die Übertragung der Nutzungsrechte durch die für die Gesamtleistung erbrachte Zahlung abgegolten ist. Nach § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG kann der Urheber – über § 79 Abs. 2a UrhG auch der leistungsschutzberechtigte ausübende Künstler – allerdings ein einfaches Nutzungsrecht unentgeltlich einräumen. § 31 Abs. 2 UrhG definiert, was ein einfaches Nutzungsrecht ist: Es ist das Recht, ein Werk oder eine künstlerische Leistung zu nutzen, ohne dass die Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Diese Regelung hilft vor allem weiter, wenn, wie bereits beschrieben (s. oben 4.), etwa Nutzer einer interaktiv angelegten App oder Website selbst kreative Leistungen einbringen. Für diesen Fall sollte in den Nutzungsbedingungen ein Hinweis dahingehend erfolgen, dass diese User mit der Einbringung ihrer kreativen Leistung konkludent zustimmen, dass die ihnen zustehenden Rechte von dem Betreiber der Website oder der App für diese  genutzt werden. So kann dann der gesetzlich bestehende Anspruch von Nutzern auf die Vergütung ausgeschlossen werden.

Schlussbemerkung

Dieser Beitrag  ist lediglich eine kursorische Betrachtung der urheberrechtlichen Probleme, die im Zusammenhang mit neuen digitalen Angeboten vor allem von Theatern, aber durchaus auch von anderen Kulturanbietern auftreten können; er soll einen ersten Einblick gewähren. Die genaue Rechtslage kann sich je nach Gestaltung des Einzelfalls komplizierter gestalten und bedarf immer der genauen rechtlichen Prüfung. Außerdem ist einiges, was im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen ist, urheberrechtlich in Bewegung, in vielen Fällen betreten wir Juristen immer wieder Neuland. Das gilt auch mit Rücksicht auf die gerade in Deutschland umgesetzte Urheberrechtsreform auf der Grundlage der letzten urheberrechtlichen EU-Richtlinie. Sichtbar soll aber vor allem durch den Beitrag werden, wie kompliziert die Rechtslage im Falle von neuen digitalen Kultur-Angeboten ist und wie wenig sich der Gesetzgeber bisher mit diesen Fragen, besonders bezogen auf die darstellenden Künste, befasst hat. Gerade das wäre wegen der vielen an solchen digitalen Projekten beteiligten Kreativen notwendig. Das Ziel müsste sein: Vereinfachte Rechtebeschaffung gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung. Hier tut ein Abbau der bürokratischen Hürden dringend not. Das sollten vor allem die Kulturpolitiker berücksichtigen, die nun in der Digitalisierung des kulturellen Angebots die große Zukunft vermuten.

Der Entwurf eines Kulturgesetzbuchs NRW, Meilenstein der Kulturförderung oder vages Versprechen?

Es klingt auf den ersten Blick eher sperrig: Kulturgesetzbuch NRW. Die Künste eingezwängt in eine Ansammlung von Statuten? Braucht das jemand? Sind die Künste nicht frei? Diese Freiheit zu sichern, dient die öffentliche Förderung, vor allem durch die Kommunen und Länder, natürlich auch durch den Bund. Doch gerade dieser Schutz der Freiheit reicht als Legitimation oft nicht aus. Gefordert wird dann, Kultur solle Pflichtaufgabe der Gemeinden werden, obwohl es die freiwilligen Aufgaben sind, die das Leben einer Stadt ausmachen. Das aber wird am Ende niemanden interessieren, wenn es demnächst in Stadt und Land um das liebe Geld geht, was coronabedingt fehlen wird. Deshalb ist es wichtig, sich den nun von der Landesregierung in NRW vorgelegten Gesetzentwurf einmal näher anzusehen.

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Zunächst ist daran zu erinnern, dass es in Nordrhein-Westfalen, anders als in den übrigen Bundesländern, schon ein Kulturfördergesetz gibt. Es stammt noch aus der Zeit der früheren rot-grünen Landesregierung und wird bei Verabschiedung des neuen Kulturgesetzbuchs außer Kraft treten. Verfügte das bisherige Gesetz über 34 Paragrafen, hat man es nun mit 68 Vorschriften zu tun. Das allein lässt schon aufhorchen. Zum einen ist die Ausweitung auf manche sicher sinnvolle, wenn nicht gar notwendige Neuregelung zurückzuführen, etwa der zur Provenienzforschung. Zudem wurde erstmalig das nordrhein-westfälische Bibliothekswesen neu geregelt. Da alleine jedoch erklärt die Länge des Gesetzes nicht.

Nein, der Entwurf des neuen Gesetzes ist um vieles umfassender ausgelegt. Man ist auf Seiten des Gesetzgebers die Dinge etwas grundsätzlicher angegangen. Los geht es gleich in § 1 Kulturgesetzbuch: „Kunst und Kultur stiften Sinn, können Menschen Heimat und Orientierung geben, öffnen aber auch Räume der Reflektion und kritischen Distanz.“, lautet der erste Satz dieser Vorschrift. Da ist schon die Reihenfolge nicht uninteressant, verrät sie doch ein wenig, wer in Düsseldorf gerade regiert. Und so ist die Freiheit der Kunst erst in Absatz 3 von § 1 an der Reihe. Sie ist allerdings nicht das eigentliche Ziel der Förderung. Vielmehr sei sie „anzuerkennen“, heißt es da etwas kleinmütig. In Absatz 4 geht es dann um die „Vielfalt des künstlerischen Arbeitens und kulturellen Lebens“ dank „nationaler (sic) und internationaler Zuwanderung“. Schließlich Absatz 5: „Die Kultureinrichtungen sind bei den künstlerischen Positionen und bei der inhaltlichen Programmgestaltung sowie bei der Durchführung von Angeboten der kulturellen Bildung frei und an Weisungen des Landes nicht gebunden.“ Das lässt aufhorchen, denn ein solcher Satz besagt, es dürfe eigentlich in Zuwendungsbescheiden keine Auflagen mehr geben, die die eingeforderte Freiheit einschränken.

Geht es um die Kunst oder die kulturelle Bildung?

Diese Hoffnung erweist sich spätestens in § 7 Abs. 6 Kulturgesetzbuch als trügerisch. Wie schon im alten Kulturfördergesetz heißt es dort: „Landeseigene Kultureinrichtungen sind dazu verpflichtet, Aufgaben der kulturellen Bildung wahrzunehmen.“ So weit so gut! Das ist ja mittlerweile ohnehin eine Selbstverständlichkeit. Dann kommt es etwas dicker: „Sonstige institutionelle Förderungen und die Förderung von Projekten kann das Land mit der Auflage verbinden, dass in ihren Rahmen auch ein angemessenes Angebot der kulturellen Bildung realisiert wird.“ Um nicht falsch verstanden zu werden, es ist richtig, wenn eine gesamte Vorschrift des Gesetzentwurfs (§ 7) sich mit der kulturellen Bildung befasst. Sie ist unverzichtbar und wird viel zu oft den sogenannten Mint-Fächern bildungspolitisch untergeordnet. Dennoch sind die Kunst einerseits und die kulturelle Bildung andererseits immer noch zwei unterschiedliche Bereiche, bei denen der erstere nicht in den Dienst des zweitgenannten gestellt werden sollte. Ob das von den Verfassern des Gesetzentwurfs so gesehen wird, daran ist spätestens ein wenig zu zweifeln, wenn es nach wie vor im Kulturgesetzbuch heißt „Das Land fördert Kultureinrichtungen als Orte der kulturellen Bildung und kulturellen Kommunikation“.  Da ist eben von Kunst plötzlich nicht mehr so sehr die Rede.

Kunst zwischen allen Stühlen

Wer heute noch glaubt, Kunst sei eben Kunst und stehe für sich, sei völlig autonom, der wird spätestens beim Lesen dieses Gesetzentwurfs spüren, dass andere Zeiten angebrochen sind. Nicht zu Unrecht hat Michael Wolf in einer Kolumne auf nachtkritik.de („Gleichung ohne Unbekannte“) die Frage aufgeworfen, wie sehr es bei den Maßstäben, mit denen die Kunst gemessen wird, noch um die Kunst, um die Ästhetik geht. Denn nicht nur – wie im bisherigen Kulturfördergesetz – die Geschlechtergerechtigkeit, sondern auch die „Diversität“ soll in der Kunst- und Kulturförderung des Landes NRW verbindlich berücksichtigt werden“, heißt es in § 10 Abs. 2 Kulturgesetzbuch, wobei mit der Ausdrucksweise „verbindlich sollen“ eine erstaunliche und neue Formulierung für „müssen“ gefunden wurde. Ganz so verbindlich sind die Nachhaltigkeit (§ 11), Zusammenhalt in der Gesellschaft (§ 13 Abs. 1 Unterabs. 2) sowie die Förderung der Demokratie (§ 13 Abs. 2) als Anforderung an die Kunst, die zu fördern beabsichtigt ist, nicht formuliert. Irgendwie ist aber die Kunst doch in alles eingebunden und nicht ganz so frei, wie es richtigerweise an anderer Stelle in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgesetzbuch heißt, ein vornehmliches Ziel der Kulturförderung sei es, „den in Nordrhein-Westfalen lebenden und arbeitenden Künstlerinnen und Künstlern … eine freie künstlerische Entfaltung zu ermöglichen“. Diese Formulierung stammt ebenfalls aus dem alten Kulturfördergesetz, gut wäre es gewesen, an dieser Stelle den Bezug zu NRW etwas weniger deutlich zu betonen.

Das Gesetz wird konkreter

Wie das bisherige Kulturfördergesetz nennt der Entwurf des Kulturgesetzbuches verschiedenen Handlungsfelder der Kulturförderung, etwa „kulturelle Infrastruktur“, „freie Szene“, „Soziokultur“,„Kultur- und Kreativwirtschaft“ und „Breitenkultur“, auch das „kulturelle Erbe“. Aber bei der Bezeichnung der zu fördernden Bereiche bleibt das alte Gesetz im Allgemeinen, nennt lediglich die Darstellende Kunst, die Musik, die Bildende Kunst, die Medienkunst, Literatur und Film. Da ist das neue Gesetz klarer und enthält konkrete Vorschriften etwa über die Theater und Orchester, bekennt sich unmissverständlich zu den öffentlich getragenen Landesbühnen im regionalen Raum, hebt die Rolle des Tanzes hervor, befasst sich mit Literatur, visuellen Künsten, Museen, erstmalig mit Musikschulen und, wie bereits erwähnt, sehr ausführlich mit Bibliotheken. Das alles ist so formuliert, dass schon eine gewisse Förder-Verbindlichkeit eintritt, deren Bedeutung nicht zu unterschätzen ist. Zwar steht nirgendwo etwas über die Höhe der Beträge, die zur Verfügung stehen, und der etwas schlicht daherkommende Hinweis auf § 23 Landeshaushaltsordnung NRW lässt durchaus das eine oder andere Türchen offen. Doch sich vollständig aus den gesetzlich jetzt festgeschriebenen Zielen und der Kulturförderung zu verabschieden, die Förderung einfach einzustellen, damit werden sich Folgeregierungen schwertun, wenn das alles, was bisher nur praktiziert wurde, nun juristisch verbindlich festgelegt wird. Hier entsteht auf der Empfängerseite der Kulturförderung ein juristisch untermauerter Vertrauensschutz, der bemerkenswert ist. Jedenfalls wird es einem Finanzminister oder einer Finanzministerin in NRW kaum möglich sein, seiner Kabinetts-Kollegin Gelder zu streichen, wen sie ein solches vom Landesparlament verabschiedetes Gesetz einmal im Rücken hat.

Die Kommunen

Kulturförderung vor allem in NRW ist ohne die Kommunen in der bisherigen Höhe und Vielfalt nicht zu bewerkstelligen. Dass sich das Bekenntnis zur kommunalen Selbstverwaltung durch den gesamten Gesetzentwurf zieht, ist daher fast zwingend. Schon § 1 Abs. 2 Kulturgesetzbuch betont die historisch gewachsene Rolle der Kommunen bei der Kulturförderung. Auch ansonsten sind alle Regelungen des Kulturfördergesetzes NRW, die die kommunale Selbstverwaltung betreffen, im Entwurf des Kulturgesetzbuchs erhalten geblieben. Unmissverständlich fordert damit das Kulturgesetzbuch in § 2 Abs. 3 weiterhin, dass die Kommunen die Kultur zu fördern und dazu die erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen haben. Zu solchen öffentlichen Einrichtungen gehören etwa städtische Museen, Stadttheater oder städtische Orchesterbetriebe sowie entsprechende Veranstaltungsräume in ausreichender Qualität. Grenze für diese Verpflichtung ist die Leistungsfähigkeit der Kommunen. Ist diese nicht ausreichend vorhanden, bleibt das Land nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Kulturgesetzbuch in der Pflicht, Geld beizusteuern.

Es ist zu hoffen, dass alle diese noch einmal eindringlich formulierten Ziele ernst nehmen. Das bedeutet für das Land NRW, dass es sich verstärkt an den kommunalen Kultureinrichtungen beteiligt. Dies war schon immer unter Hinweis auf die höhere Landesquote der kommunalen Kulturförderung in anderen Bundesländern der Wunsch nordrhein-westfälischer Kommunen. Erst die jetzige Landesregierung hat mit ihrer Ministerin Isabel Pfeiffer-Poensgen mit diesem Anliegen ernst gemacht. Dass dies mehr Mitsprache des Landes in kommunalen Kulturangelegenheiten bedeuten wird, können die Städte und Gemeinden wohl gelassen hinnehmen, angesichts des klaren Bekenntnisses im Entwurf des Kulturgesetzbuches zugunsten der kommunalen Selbstverwaltung. Mit der sollten sich die Kommunen aber nicht nur im Sinne eines politischen Aushängeschildes schmücken, sondern sie auch im Sinne einer kulturellen Gestaltung des städtischen Raumes nutzen, statt sich bei der Kultur immer schnell auf das ohnehin eigentlich juristisch nicht schlüssige Argument der mangelnden Pflichtaufgabe zu berufen. Und die Kommunalaufsicht des Landes, ausgeübt durch die nordrhein-westfälischen Regierungspräsidenten, hat da offenkundig ebenfalls noch einiges zu lernen; gerade sie fordert allzu gerne die Kürzung von kommunalen Kulturausgaben mit der Begründung, Kultur sei keine Pflichtaufgabe. Solche Beamte sollten sich den neuen Gesetzentwurf schleunigst über den Schreibtisch hängen.

Festbetragsförderung, Mindestgage und Festanstellungen

Bei den Regierungspräsidenten kann man noch ein wenig verweilen. Sie gehen nämlich in NRW (wie in anderen Bundesländern) zunehmend dazu über, die kulturelle Förderung von einer Festbetragsfinanzierung auf eine Fehlbedarfsfinanzierung umzustellen. Das heißt, dass mehr und mehr öffentliche Kulturförderbeträge zurückgefordert werden, wenn die geförderte Kultureinrichtung mehr Geld einnimmt als erwartet. Für die Kultureinrichtungen, vor allem für solche, die privat betrieben werden, ist das von großem Nachteil, weil ihnen jeglichen Ehrgeiz genommen wird, für verbesserte Eigeneinnahmen zu sorgen, zumal bei geringeren Eigeneinnahmen mit einer Fehlbetragsfinanzierung keinesfalls die Erhöhung der öffentlichen Förderung verbunden ist. Um so erfreulicher ist es, dass nun § 22 Abs. 2 Kulturgesetzbuch fordert, die aufzustellenden Förderrichtlinien sollten „Regelungen zur Festbetragsfinanzierung“ enthalten. Da hätte man sich zwar eine etwas konsequentere Formulierung gewünscht, aber immerhin zeigt das Land hier Problembewusstsein. Es wird nach Verabschiedung des Gesetzes darauf zu achten sein, wie das Land diese Regelung mit Leben erfüllt. Ermutigend ist, dass in der offiziellen Gesetzes-Begründung zu § 22 unmissverständlich gefordert wird, in die Förderrichtlinien des Landes die „bevorzugte Gewährung von Festbetragsfinanzierung“ aufzunehmen.

In der Presseerklärung des Landes zum Entwurf des Kulturgesetzbuchs wurde betont, es sei Ziel des Gesetzes für mehr Festanstellungen von Beschäftigten im Kulturbereich zu sorgen. Das hört sich im Kreise von Künstlerinnen und Künstlern sowie anderen im Kulturbereich Tätigen immer gut an, ist aber, mit Verlaub, doch ein wenig vollmundig. Schaut man sich die in der Gesetzes-Begründung dafür ins Feld geführten Vorschriften (§§, 11, 16, 29, 44) an, bleiben sie bis auf § 44 Kulturgesetzbuch sehr vage. Lediglich für die Musikschulen wird in § 44 Abs. 2 Nr. 4 Kulturgesetzbuch eindeutig festgelegt, dass die Lehrkräfte „grundsätzlich“ sozialversicherungspflichtig und tarifgebunden beschäftigt werden. An anderer Stelle oder für andere Branchen gibt es solche Regelungen nicht, was auch nachvollziehbar ist, wären sie etwa für den Theaterbereich  ein zu weitgehender Eingriff in die tägliche Praxis.

Genauso ist die Presseankündigung des Landes mit Vorsicht zu genießen, es werde erstmalig im Kulturbereich eine Mindestvergütung für Honorarkräfte gesetzlich festgeschrieben. Richtig und relevant ist dies wieder nur für die in den Musikschulen beschäftigten Honorarkräfte (§ 44 Abs. 2 Nr. 4 Kulturgesetzbuch), für die gefordert wird, dass deren Stundensätze den Stundensätzen der tariflich angestellten mindestens entsprechen müssen. Ansonsten wird die Förderung des Landes NRW in § 16 Abs. 3 Kulturgesetzbuch lediglich an eine Honoraruntergrenze geknüpft, die dem Mindestlohngesetz entsprechen muss. Auch das kann in bestimmten Fällen hilfreich sein, in den darstellenden Künsten gilt das nur mit Einschränkung. Denn im Falle einer dreistündigen Aufführung bekämen ein Schauspieler, eine Tänzerin, eine Sängerin oder ein Musiker gerade einmal dreimal 9,50 Euro (Stand Juni 2021), also 28,50 Euro. Das reicht vorne und hinten nicht. Da wäre eine Anknüpfung an die vom Deutschen Bühnenverein und den Künstlergewerkschaften (Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger, Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer) abgeschlossene Tarifvereinbarung in § 1a Normalvertrag (NV) Bühne sinnvoll gewesen. Dort sind immerhin eine Mindestgage von 200.- Euro, bei kleineren Rollen von 150.- Euro pro Vorstellung und eine Mindestvergütung von 90,- Euro pro Probentag vorgesehen, wenn darstellende Künstlerinnen und Künstler als Gast beschäftigt werden.

Resümee

Insgesamt ist das im Entwurf von der Landesregierung vorgelegte Kulturgesetzbuch NRW eine richtige Fortentwicklung des bereits im Land geltenden Kulturfördergesetzes. An manchen Stellen hätte es im Sinne der Künste noch etwas weitergehen dürfen. Aber wenn alle Beteiligten das Gesetz ernst nehmen, falls es so verabschiedet wird, dann ist sicherlich im Sinne einer auskömmlichen Kulturfinanzierung in NRW Wesentliches erreicht.

Eine vertane Chance: Bundesverfassungsgericht weist Eilantrag gegen Schließung von Kultureinrichtungen ab

Nachdem bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Antrag gegen die durch § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei einer Corona-Sieben-Tage-Inzidenz von 100 gesetzlich vorgeschriebene Schließung von Kultureinrichtungen zurückgewiesen hatte (s. dazu https://stadtpunkt-kultur.de/2021/04/zu-viele-vermutungen-bemerkungen-zum-musiker-corona-urteil-des-bayerischen-verwaltungsgerichtshofs/), hat nun das Bundesverfassungsgericht nachgezogen. Am 20. Mai entschied es den entsprechenden Eilantrag einiger darstellender Künstlerinnen und Künstler ebenfalls abschlägig. Ob das Urteil richtig oder falsch ist, kann man im Augenblick dahingestellt sein lassen. Eher bemerkenswert ist die fast kurzatmige Begründung der Entscheidung, aber auch die Tatsache, dass die Verfassungsbeschwerde nicht einmal zur Entscheidung angenommen wurde. Eine heftigere Ohrfeige konnte man der durch Corona gebeutelten Kultur kaum verpassen.

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Kurz und knapp zusammengefasst argumentiert das Bundesverfassungsgericht wie folgt:

  • Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz) muss hinter dem durch Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz geschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit im vorliegenden Zusammenhang zurücktreten.
  • Die Schließung von Kultureinrichtungen ist nicht unangemessen, solange sich Ansteckungen – auch bei Einhaltung eines Hygienekonzepts – nicht ausschließen lassen.
  • Die bisher gemachten Untersuchungen über die Ansteckungsgefahr in Veranstaltungsstätten sind nicht hinreichend aussagefähig.
  • Es ist nicht der Werkbereich der Kunstfreiheit, sondern nur der Wirkbereich (man kann nicht vor Publikum spielen) beeinträchtigt; das kann durch Streaming- und Downloadangebote kompensiert werden.
  • Nicht ersichtlich ist es, warum eine Einschränkung des Kulturangebots nicht noch einmal für zwei weitere Monate tragbar sein soll.
  • Mit der durch Art. 4 Grundgesetz geschützten Religionsausübung sei die Kunstfreiheit nicht vergleichbar, da das Publikum sich – anders als die Gottesdienstbesucher auf die Freiheit der Religionsausübung – nicht auf die Kunstfreiheit berufen könne.

Mit diesen Gründen für die Entscheidung liegt das Bundesverfassungsgericht weitgehend auf der Linie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Das mag die Richter in Bayern beruhigen, ist aber um so mehr bemerkenswert, als es auch die Karlsruher Entscheidung deutlich an Tiefgang vermissen lässt. Es fehlt etwa jegliche begründete Abwägung der Grundrechte. Auf die Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) von darstellenden Künstlern und Künstlerinnen, immerhin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch ein Gegenstand der Betrachtung, verschwendet das höchste Gericht in Karlsruhe kein einziges Wort. Dass das Publikum in seinen Rechten auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz), seine Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz) und seine Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz) eingeschränkt ist, scheint ebenfalls keine Rolle zu spielen. Und dass sich auch etwa in Flugzeugen und Fleischfabriken keine Ansteckungen vermeiden lassen, hält das Bundesverfassungsgericht nicht davon ab, das im Kulturbereich im Prinzip als Voraussetzung für eine Öffnung zu fordern. 

Bei dieser Kritik an der mangelnden Grundrechtsabwägung geht es nicht darum, zu erreichen, dass jetzt flächendeckend alle Veranstaltungsorte uneingeschränkt geöffnet werden. Es geht vielmehr darum, von einem Verfassungsgericht zu fordern, dass es für die allgemeine Schließung von Kultureinrichtungen durch ein Gesetz, wie sie durch § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG bei der gegriffenen Sieben-Tage-Inzidenz von 100 verfügt worden ist, verbindliche rechtliche Maßstäbe setzt, die für die Zukunft in dieser Pandemie und vergleichbaren Situationen Richtschnur sein können. Mit der Verabsolutierung der Gefahrenabwehr vor einem möglichen gesundheitlichen Schaden, wie de Richter in Karlsruhe argumentieren, ist das kaum zu erreichen.

Auch das Bundesverfassungsgericht bemüht zudem als Begründung für seinen Richterspruch, die im vorliegenden Zusammenhang eher untaugliche Unterscheidung zwischen dem Werkbereich und dem Wirkbereich der Kunst. Das verkennt nicht nur die Bedeutung des Wirkbereichs vor allem der darstellenden Kunst (s. dazu auch den oben verlinkten Text). Vielmehr ist es auch realitätsfern, tausende von darstellenden Künstlerinnen und Künstlern allein in Deutschland diesbezüglich auf Streaming und Download zu verweisen. Dazu fehlen fast allen Akteuren zum einen die wirtschaftlichen und technischen Mittel, zum anderen die Zuschauer und damit auch die Generierung von Einnahmen. Es ist für viele also eher ein Schubs in die Armut, die hier das Bundesverfassungsgericht für eine Lösung des Problems hält. In diesem Zusammenhang noch den Zeitfaktor zu bemühen, klingt angesichts der angespannten Lage vieler Künstler und Künstlerinnen eher nach Durchhalteparole, denn nach sauberer juristischer Erwägung.

Sei es wie es sei: Die hier vom höchsten deutschen Gericht ins Feld geführte Argumentation zieht sich nun durch mehrere in ähnlicher Sache gesprochene Urteile. Wenn die Rechtslage so ist, dann bleibt nur noch abzuwarten, bis die Politik die Öffnung von Veranstaltungsorte für vertretbar hält. Angesichts dessen hätte das Bundesverfassungsgericht mit dem jetzt vorliegenden Urteil die Möglichkeit gehabt, den betroffenen Künstlerinnen und Künstlern durch eine wohl begründete und zukunftsweisende Entscheidung Hoffnung zu machen. Diese Chance wurde leider eindeutig vertan.

Zu viele Vermutungen? Bemerkungen zum Musiker-Corona-Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

23 Berufsmusiker und -musikerinnen haben in Bayern eine einstweilige Anordnung gegen die dortige coronabedingte Schließung der Theater und Konzerthäuser beantragt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat den Eilantrag durch Entscheidung vom 15. April 2021 abgelehnt (20 NE 21.919). Das überrascht angesichts der bisherigen Corona-Rechtsprechung dieses Gerichts nicht wirklich. Doch die Begründung der Entscheidung lässt in mancher Hinsicht zu wünschen übrig, was umso bedeutender ist, als jetzt die Schließung von solchen Kultureinrichtungen bei einer Inzidenz von 100 auf 100.000 Einwohner durch ein Bundesgesetz pauschal verfügt wurde (§ 28 b Infektionsschutzgesetz). Die Enttäuschung der um Gesundheitsschutz sehr bemühten Kulturszene ist groß. Kann es so weitergehen?

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Bei den Tatsachen: Widersprüche und viele vage Formulierungen

Sicher, es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. Da muss nicht alles geklärt sein. Dennoch ist es bemerkenswert, wie sehr das Urteil von Vermutungen, zuweilen sogar von Widersprüchen geprägt ist. „Beim Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt.“, heißt es in der Entscheidung des VGH. An anderer Stelle hingegen wird festgestellt: „Ausbrüche betreffen momentan insbesondere private Haushalte und zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld.“ Was denn nun, fragt man sich da. Dennoch sei es „nicht offensichtlich“, dass dem Verordnungsgeber andere wirksame Mittel zur Minimierung der Infektionsgefahr zur Verfügung stünden als (u.a.) die Schließung von Kultureinrichtungen. Und: „Auf die Frage, ob es während Kulturveranstaltungen bislang nachweislich zu Infektionen mit SARS-CoV-2 gekommen ist, kommt es ebenso wenig an wie auf die Eignung möglicher …Hygienekonzepte“. Wenn auch die Ansteckungsgefahren woanders liegen, so das Gericht, dann müssen also trotzdem die Kultureinrichtungen geschlossen werden, Hygienekonzepte hin oder her. Zwingend oder auch nur in sich schlüssig klingt das nicht gerade.

Von Gefahrenabwehr- und Gefahrenprognoseelementen ist die Rede, die „grundsätzlich solch einschneidende Maßnahmen voraussichtlich rechtfertigen“ können. Die Entscheidung, Kultureinrichtungen geschlossen zu halten „dürfte“ innerhalb des „eingeräumten Beurteilungsspielraums liegen“, führt das Gericht an anderer Stelle aus. Ebenso „dürfte es“ für „die Annahme, bei Aufführungen im Freien oder mit einem entsprechenden Lüftungskonzept in geschlossenen Räumen ließen sich Ansteckungen unter den Besuchern und den Aufführenden praktisch ausschließen, … trotz vereinzelt vorliegender Studien bisher an eindeutig gesicherten Erkenntnissen fehlen,“ so heißt es weiter. Viele vage Formulierungen! Und wieso jetzt für die Zulässigkeit von öffentlichen Konzerten und Theateraufführungen der Nachweis zu führen ist, dass jede Ansteckung ausgeschlossen ist, erklärt das Gericht nicht. Täte es das, würde es sicher zu der Erkenntnis gelangen, dass mit einem solchen Maßstab noch ganz andere Maßnahmen, etwa im Wirtschaftsleben, im öffentlichen Nah- und Fernverkehr oder in der zivilen Luftfahrt, erforderlich wären. Zudem ist die Erwartung, es seien, wo auch immer, in absehbarer Zeit Ansteckungen auszuschließen, ohnehin illusorisch und deshalb angesichts fehlender Verhältnismäßigkeit zur juristischen Begründung ungeeignet.

Eine unzulängliche Grundrechte-Abwägung

Voraussichtlich ist ein in der Entscheidung viel benutztes Wort. Da hätte man sich trotz des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz schon etwas mehr Klarheit gewünscht, vor allem wenn es um die Grundrechteabwägung geht. Stattdessen: Es liege voraussichtlich kein Verstoß gegen die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) vor. Kein Satz dazu, dass die Kunstfreiheit nicht unter Gesetzesvorbehalt und damit unter besonderem Schutz der Verfassung steht. Vielmehr werde, so das Gericht, die bayerische Corona-Verordnung der Abwägung zwischen der Kunstfreiheit einerseits und dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit „aller Voraussicht nach gerecht“. Zur Begründung dessen greift auch diese Entscheidung wieder auf die fatale Unterscheidung zwischen dem Werkbereich und dem Wirkbereich der Kunst zurück; nur letzterer sei eingeschränkt, wenn der Musiker, der Künstler nicht live vor Publikum spielen könne. Das klingt so, als sei die Kunst- und Meinungsfreiheit nicht eingeschränkt, solange Schriftsteller Bücher und Journalisten Texte zu Hause schreiben können, solange der Künstler in seinem Atelier Bilder malen oder Skulpturen herstellen darf, das alles aber lediglich der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden kann. Das ist – vorsichtig ausgedrückt – ein merkwürdiges Verständnis von solchen Freiheitsrechten, erst recht für die Bühnenkünste, denen eine Präsenz des Publikums, ein direkter Dialog mit dem Zuhörer und Zuschauer immanent ist. Insofern ist gerade hier der Hinweis auf elektronische Verbreitungsmöglichkeiten auch hochgradig fragwürdig, weil sie genau diesen direkten Dialog nicht ermöglichen.

Dass bei der Grundrechtsprüfung auch weitere Grundrechte relevant sind, hat das Gericht ebenfalls nicht ausreichend gewürdigt. Die Berufsfreiheit der Musikerinnen und Musiker nach Art. 12 Abs. 1 GG sei schwer beeinträchtigt, konzediert das Urteil zwar. Aber das Vorstellungsverbot vor Publikum erscheinebei summarischer Prüfung als nicht von vorneherein unangemessene Reaktion auf das derzeit noch auf hohem Niveau befindliche pandemische Geschehen“. Als Begründung stellt das Gericht die in keiner Weise nachweisbare Behauptung auf, dass man das Infektionsgeschehen bei der Fortführung von Kulturveranstaltungen nicht eindämmen könne, weil andere Bereiche geöffnet bleiben müssten. Dass hier auf Schulen und Kitas Bezug genommen wird, ist verständlich und sogar richtig, aber eher obsolet, weil auch deren Betrieb in den letzten Monaten weitgehend eingeschränkt wurde. Stellt man aber den Bezug zu anderen Bereichen her, etwa der gesamten Wirtschaft, dann klingt das herangezogene Argument doch eher wohlfeil, auch wenn es, wie im Urteil des VGH hervorgehoben wird, sogar vom Bundesverfassungsgericht ins Feld geführt wird.

Und wie steht es um die Grundrechte des Publikums? Die Religionsfreiheit und die damit verbundene Erlaubnis, Gottesdienste durchzuführen, könne im vorliegenden Zusammenhang nicht herangezogen werden, sagt das Gericht. Das ist zwar insoweit richtig, als sich der Kirchgänger in der Tat auf die Religionsfreiheit des Art. 4 GG berufen kann, der Konzert- oder Theaterbesucher hingegen nicht auf die Kunstfreiheit. Die Argumentation verkennt aber zweierlei: Zum einen werden Gottesdienste auch online angeboten, ohne dass der Besuch der entsprechenden „Liveveranstaltung“ verboten wird. Zum anderen kann sich der Besucher des Theaters und des Konzerts auf andere bedeutende Grundrechte berufen. Dazu gehören sowohl sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG. Beide Rechte des Publikums sind dem Gericht nicht einmal eine Erwähnung wert. Das gilt erst recht für die  Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG, also das Recht der Zuschauer etwa gemeinsam eine Oper anzusehen. Diese Versammlungsfreiheit wird, obwohl ausdrücklich in der Entscheidung als besonders schützenswert erwähnt, durch den VGH in keiner Weise hinsichtlich der Bedeutung für die Konzert- und Theaterveranstaltungen geprüft.

Dass bei der Grundrechteabwägung erneut das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 GG relativ absolut gegen die anderen Grundrechte gestellt wird, soll hier auch nicht unerwähnt bleiben. Denn weder ist das in unserer Rechtsordnung überall so – es lassen sich viele Bereiche des täglichen Lebens nennen, in denen das rechtlich anders beurteilt und praktiziert wird –, noch liegt in einem Konzert oder eine Theateraufführung mit ausreichendem Hygienekonzept die immer wieder einfach unterstellte Gefährdung dieser körperlichen Unversehrtheit. Auch dazu enthält die Entscheidung leider keine erhellenden Ausführungen. Genau so wenig wie zu der Frage, welches Grundrecht denn die Wirtschaft für ihre Privilegierung, etwa in der Fleischindustrie oder in der zivilen Luftfahrt, in Anspruch nehmen darf. Bei genauem Hinsehen ist das doch wohl vor allem Art. 14 GG, also die dort verankerte Eigentumsgarantie. Sie aber ist durch das Grundgesetz deutlich schwächer ausgestaltet als die Kunstfreiheit.

Die Befristung der Maßnahmen

Das Argument, die Beeinträchtigung der Grundrechte sei zeitlich begrenzt und deshalb hinnehmbar, wird in der Entscheidung wieder bemüht. Dass der Befristung der Maßnahmen bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eine gewisse Bedeutung zukommt, ist unstreitig. Aber nun sind die Kultureinrichtungen seit dem Frühjahr des vergangenen Jahres nahezu vollständig geschlossen. Eine Perspektive für die laufende Spielzeit besteht angesichts des neuen § 28 b Infektionsschutzgesetz vielerorts kaum (siehe dazu auf dieser Seite: https://stadtpunkt-kultur.de/2021/04/erneute-aenderung-des-infektionsschutzgesetzes-und-was-sie-fuer-theater-und-konzertsaele-bedeutet/). Der Gesetz- und Verordnungsgeber hangelt sich angesichts der unklaren Pandemie-Situation bei den Aufführungsverboten zulasten der Kultur also mehr oder weniger von Befristung zu Befristung. Ein derartig konstruierte Verhältnismäßigkeit wird den gesetzlichen Anforderungen an diese auf Dauer sicher nicht gerecht.

Fazit

Die Schließung der Kulturbetriebe erweist sich auch angesichts der jetzt vorliegenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als außerordentlich fragwürdig. Dies gilt vor allem für die allgemein auf dem Verordnungswege oder wie jetzt abstrakt im Gesetz verfügten Vorstellungs- und Konzertverbote. Generell festzustellen, dass der der Gesellschaft entstehende Schaden bei Aufhebung von Veranstaltungsverboten größer sei als bei deren Stattfinden, ist angesichts der zahlreichen tangierten Grundrechte eher fragwürdig. Das bedeutet nicht, dass alle Theater- und Konzertbetriebe jetzt trotz hoher Inzidenz einfach geöffnet werden müssen oder auch nur können. Das bedeutet aber, dass die Entscheidung, ob eine von der Kunstfreiheit geschützte Veranstaltung stattfindet, der Grundrechtsträger selbst, also das Theater oder die Konzerthalle entscheiden muss. Dafür können der Gesetzgeber und die staatlichen bzw. städtischen Behörden realisierbare Vorgaben zum Hygieneschutz machen (z.B. Maske, Abstand, Corona-Test oder Impfung, Lüftung, im Sommer verstärkt Freilichtveranstaltungen). Ist trotz entsprechender Vorkehrungen Gefahr für die Gesundheit von Besuchern im Verzuge, können selbstverständlich auch Veranstaltungen untersagt werden. Hier wird die Pandemie-Situation vor Ort eine wesentliche Rolle spielen. Damit näherte sich die Pandemie-Bekämpfung wieder stärker der ursprünglichen Intention des Infektionsschutzgesetzes, der konkreten Gefahrenabwehr. Zuletzt wurde dieses Gesetz immer stärker in Richtung abstrakter Gefahrenabwehr verändert und das mit der gesetzlichen Verankerung oder sogar Anordnung sehr weitreichenden Maßnahmen. Diese hätten es erforderlich gemacht, auch über Entschädigungen nachzudenken. Denn ohne Frage ist etwa die Schließung eines privaten Theaters oder das den privaten Konzertveranstalter betreffende Konzertverbot ein enteignungsgleicher Eingriff, der nach Art. 14 Abs. 3 GG nur bei klarer Entschädigungsregelung zulässig ist. Die aber enthält das Infektionsschutzgesetz weder in Bezug auf § 28 a noch auf § 28 b. Auch das ist ein Mangel, der der VGH leider nicht auf die Spur gekommen ist.

Erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes und was sie für Theater und Konzertsäle bedeutet

Als im Frühjahr des vergangenen Jahres die Theater und Konzertsäle wegen des grassierenden Corona-Virus erstmalig geschlossen wurden, gab es erhebliche rechtliche Einwände gegen diese Schließungen. Denn bis dato erlaubte das Infektionsschutzgesetz nur das Verbot von „Veranstaltungen“. Von Schließungen stand da nichts im Gesetz. Erst später nahm sich der Gesetzgeber der Bedenken an und fügte den § 28a ein. Dort wurde für den Fall einer vom Bundestag festgestellten „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ die „Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen“ als mögliche Maßnahme vorgesehen. Das ließ die gebotenen Spielräume. Zuständig für diese Maßnahmen waren die Länder, die sie auf dem Verordnungswege festlegten, aber nicht festlegen mussten. Doch nun kommt § 28 b ins Infektionsschutzgesetz und einmal mehr ist alles leider mit der heißen Nadel genäht.

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Denn in dieser Vorschrift wird erstmalig unter der Voraussetzung einer Inzidenz von 100 Corona-Erkrankten pro 100.000 Einwohner gesetzlich ohne Wenn und Aber „die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen …“ untersagt. Schon beim ersten Lesen fällt auf, dass im Wortlaut selbst nach dem Wort „Öffnung“ die Worte „für Publikum“ fehlen. Zwar steht in der Begründung des Gesetzentwurfs, dass mit der untersagten Öffnung der Ausschluss von Zuschauern gemeint ist. Aber der Jurist lernt schon im ersten Semester seines Studiums, dass die Begründung eines Gesetzentwurfs zwar zur Interpretation herangezogen werden kann, aber nicht Teil des Gesetzes ist. Jedes Gericht, jede Behörde kann das Gesetz auch anders auslegen und das Theater oder den Konzertsaal komplett schließen. Dann wären nicht einmal mehr Proben oder digitale Projekte, die zurzeit wie Pilze aus dem Boden schießen, erlaubt.

Warum wird außerdem zwischen Oper und Theater unterschieden? Die Oper, oder besser das Musiktheater (es gibt auch Operetten und Musicals, was im Bundesjustizministerium unbekannt zu sein scheint) ist nichts anderes als eine Gattung, eine Sparte des Theaters. Betreibt ein Theater nur diese Sparte, wie etwa die Staatsopern in München, Berlin oder Hamburg, dann ist und bleiben auch diese Häuser ein Theater. Das kann man schließen, aber die Oper ebenso wenig wie den Tanz. Fraglich ist auch, was unter der (untersagten) Öffnung einer „Bühne“ zu verstehen ist, für Publikum versteht sich, so ja die Gesetzesbegründung. In der Regel ist gerade das nicht auf der Bühne, es sei denn man hält es mit Shakespeare: „Die ganze Welt ist Bühne und alle Frauen und Männer bloße Spieler, sie treten auf und gehen wieder ab.“ Aber daran wird man in Berlin kaum gedacht haben, es ei denn, es geht um die Politik selbst. Wie dem auch sei, man kann doch kaum eine Bühne schließen, die jemand auf dem Marktplatz bestehend aus einem Haufen Brettern und Kisten aufstellt. Denn eigentlich nichts anderes macht zum Beispiel das Nationaltheater Mannheim mit seinem neuen Theatertruck. Man kann dessen Betrieb untersagen, aber „schließen“ kann man sie im eigentlichen Sinne nicht.

Wortklauberei? Nein, es geht um die Freilichtveranstaltungen, die viele Theater und Orchester jetzt planen. Wie ist zu erklären, warum bei einer Inzidenz von über 100 keine kleinen Konzerte im Freien mehr stattfinden sollen, wenn für einen ausreichenden Abstand der Zuschauer sowie Maskentragen, gegebenenfalls sogar Schnelltests gesorgt ist? Oder nur die Geimpften kommen, die sich ja bedenkenlos demnächst, so hat es der Bundesfinanzminister gerade in der Welt am Sonntag verkündet, frei bewegen dürfen. Was es mit der Gleichbehandlung auf sich hat, scheint ich nicht zu kümmern. Nicht die Gleichbehandlung zwischen Geimpften und Nichtgeimpften! Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt eher darin, dass der Staat zurzeit nicht allen ein Impfangebot machen kann, also seinerseits entscheidet, wer in den Genuss von Grundrechten kommt und wer nicht. Das aber ist juristisch hoch problematisch. Die einzige Möglichkeit, die noch bleibt, ist allen den Besuch einer Veranstaltung unter Beachtung von Abstandsregelungen und Maskengebot zu ermöglichen, vorausgesetzt sie sind (zurzeit kostenlos) geimpft oder haben eine (deshalb ebenfalls kostenlosen) Schnelltest gemacht. Aber geschlossene Theater und Konzertsäle können einen solchen Besuch gar nicht ermöglichen, von neuen Experimenten des Zugangs ganz zu schweigen.

Nein, das Ganze ist unausgegoren, erst recht wegen der Kulturhoheit der Länder. Welcher Kulturbetrieb was unter welchen Voraussetzungen machen darf, müssen diese entscheiden. Und sie müssen es entscheiden in Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Gesundheitsschutz, also auch unter dem Aspekt von Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz. Ein Auf oder Zu per Bundesgesetz, das von dem formalen Kriterium der irgendwie gegriffenen Inzidenz von 100 abhängt, wird dem nicht gerecht. Das hat der Bundesgesetzgeber kürzlich noch selbst in den Gesetzentwurf zum erst vor wenigen Monaten eingeführten § 28 a Infektionsschutzgesetz geschrieben. „Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden.“, heißt es da, aber nur in der Begründung zu § 28 a. Und die ist eben, siehe oben, das Papier kaum wert, auf dem sie steht. Was ist schon die Kunstfreiheit? Für den Bundesgesetzgeber ist sie offenkundig kaum relevant.

Über die Digitalisierung der Kulturangebote

Ich gestehe es offen: Nichts nervt mich zurzeit mehr als der Satz „Die Veranstaltung findet online statt.“. Es sei im kostenlosen Stream mal wieder zu sehen, was in normalen Zeiten Großartiges im Theater auf die Bühne gebracht oder als Ausstellung im Museum gezeigt würde. Zugleich wird ein Musiker, der die Menschen mit ebenfalls vergütungsfreien Twitter-Konzerten erfreut, zurecht bewundert und geehrt. Ja, als erste Reaktion auf die Kultur-Katastrophe Corona waren solche Angebote verständlich, sogar sinnvoll und geboten. Aber wie soll es weitegehen? So sicher nicht. Dafür stellen sich zu viele Fragen, die sich aber vor allem die Apologeten der Digitalisierung nicht stellen. Es ist deshalb höchste Zeit, es zu tun.

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An wen wendet sich das Programm einer städtischen Kultureinrichtung?

Hätte jemand die Frage vor Corona gestellt, wäre die selbstverständliche Antwort gewesen: An die Bürger und Besucher der Stadt. Schließlich werden die Stadttheater und Museen, die Konzertsäle und Orchester weitgehend aus kommunalen Mitteln, allenfalls noch aus Mitteln der Länder bezahlt. Politisches Ziel dieser Finanzierung war immer, Land und Städte attraktiv, interessant und lebenswert zu gestalten, Menschen zu veranlassen, in diese oder jene Stadt zu ziehen oder mindestens zu reisen. Auch wirtschaftliche Ziele wurden verfolgt, die Kultur sollte Unternehmen veranlassen, hier oder dort ihren Sitz zu nehmen. Man wollte zudem eine offene städtische Gesellschaft, die diskursfähig ist, sich mit wichtigen Fragen, sich mit Kunst beschäftigt. Darüberhinaus fielen Begriffe wie Bildung und kulturelle Vielfalt. Aber wie man es dreht und wendet, es ging immer um die Stadt.

Jetzt aber ist es anders. Es ist nun einmal die Eigenschaft des Internets, dass in der Regel das, was in eben dieses eingespeist wird, auch am hintersten Ende der Welt wahrgenommen werden kann. Das ist schön. Das Problem dabei ist jedoch, dass die Kultur im Netz so, wie sie sich zurzeit präsentiert, den städtischen Raum offenkundig gar nicht mehr so recht im Auge hat. Die Online-Programme der Kulturinstitutionen wenden sich vielmehr gezielt an die gesamte Öffentlichkeit. So treten die Angebote überregional in Konkurrenz. Da ist es nicht überraschend, dass derjenige am stärksten ist, der sich am meisten leisten kann. Für kleinere Stadttheater, für Museen in den weniger großen Städten, für Orchester, die keine 100 oder sogar mehr Musikerinnen und Musiker haben, wird dieser Wettbewerb ruinös, vor allem solange die Angebote kostenlos bereitgestellt werden. Denn die Konkurrenz der Großen ist nicht mehr 500 Kilometer, sondern nur einen Mausklick entfernt. Das wäre nicht weiter schlimm, wenn der Zuschauer statt gestreamt in „seinem Theater“ den „Hamlet“ oder „Die Zauberflöte“ live sehen könnte. Kann er aber (zumindest zurzeit ) nicht. Ob es darüberhinaus Sinn macht, dass sich die Theater in München und Berlin, die Orchester in Leipzig und Hamburg, die Museen in Köln und Dresden, also die Großstädte untereinander nicht mit ihrem jeweiligen Standort, sondern im Netz Konkurrenz machen, steht ebenfalls mehr als in Frage.

Wer sind die Zuschauer und was machen sie eigentlich?

Wird etwa eine Theateraufführung gestreamt, kann man zuweilen nachlesen: „Wir hatten mit einem Stream 5.000 Zuschauer und mehr, hätten wir mit einer Aufführung nie erreicht.“ Nun, das bleibt nicht aus, wenn man sich im Internet an die ganze Welt wendet, mag da mancher schulterzuckend denken. Doch die interessante Frage ist, wer diese Zuschauer sind. Überprüft wird das ja zurzeit kaum. Sind es wirklich die, die das Theater, das Museum, der Konzertsaal üblicherweise erreichen? Die, die für Abonnements, für die Eintrittskarten gutes Geld bezahlen? Oder sind es die Leute, die im Theater, im Museum oder als Musiker arbeiten, auch die, die sich anderweitig professionell um die Künste kümmern, die Rezensenten, Agenten, Galerien, Wissenschaftler oder gar die Politiker und Politikerinnen. Die, die sich vor allem dafür interessieren, was die anderen so treiben. Die Kultur-Profis eben. Sicher, das mag von Sparte zu Sparte unterschiedlich sein. Die Musik, die Oper finden gemeinhin eher allgemeines Interesse als das zuweilen etwas sperrige Programm im Schauspiel. Der Tanz hat seine eigene besondere Klientel. Werke der bildenden Kunst kann man auch im Netz bewundern. Dennoch ist die Gefahr, dass die Kultur sich im Digitalen um sich selber dreht, sich vor allem mit sich beschäftigt, weit größer als in dem jederzeit kontrollierbaren öffentlichen Raum, in dem die Kunst live stattfindet.

Aber unterstellen wir durchaus einmal, das Publikum brennt darauf, die Theateraufführungen, die Ausstellungen, die Konzerte en masse im Netz anzusehen und zu -hören. Wie trifft eigentlich der Zuschauer seine Entscheidung. Bisher ergab sich die Begrenztheit des Angebots aus der Lokalität, man ging vor Ort in die Kunstveranstaltungen, in Ausstellungen und Aufführungen. Die Zahl, die Auswahl waren überschaubar, es gab etwa im Konzert oder im Theater Abonnements mit acht oder zehn Aufführungen im Jahr. Hatte Oma Geburtstag und man „hatte Theater“, konnte man den Abend tauschen. Und nun? Man stelle sich nur mal vor, die rund 140 deutschen Stadt- und Staatstheater stellten jeweils nur fünf Produktionen im Jahr ins Netz. Schon dann hat jeder Zuschauer die Auswahl zwischen 700 Produktionen, dass sind fast zwei am Tag. Wie soll sich denn der normale Zuschauer da entscheiden? Und wie koordiniert die hoch interessierte Zuschauerin das mit ihren ansonsten vor dem Computer mit Zoom-Konferenz, Büroarbeit und dem Bestellen eines neuen Haartrockners zugebrachten Stunden.

Last but not least! Machen wir uns nichts vor, ins Theater, ins Museum und in den Konzertsaal gehen die Menschen selbstverständlich wegen der Kunst, aber nicht nur! Sie besuchen die Kultureinrichtungen auch wegen der Kommunikation. Zwei Freundinnen verabreden sich zum Besuch der neusten Beuys-Ausstellung, um danach darüber aber auch über dies und das zu sprechen. Andere freuen sich auf das Glas Sekt mit denen, die man ansonsten selten, aber immer im Theater oder im Konzertsaal antrifft. Ein Besuch in einer Kunstveranstaltung heißt auch immer fremde Menschen um sich zu haben, zu schauen, wen es in der Stadt so alles gibt und wer kulturinteressiert ist, Bekanntschaft mit Gleichgesinnten zu machen. Mit ihnen sitzt man ja Schulter an Schulter oder flaniert  im öffentlichen Raum, hat die gleichen oder andere Gedanken, lässt sich im besten Fall durch die Kunst gemeinsam in eine andere Welt entführen. Der Bildschirm kann das alles nicht ersetzen. Wer glaubt, die Kunst alleine sei so interessant, dass sich alle mal eben ein paar weitere Stunden vor den Bildschirm klemmen, und zwar regelmäßig, der ist aus meiner Sicht ein wenig auf dem berühmten Holzweg.

Was sind die Inhalte und wie setzt man sie durch?

Es ist zudem doch nicht so, dass es in den elektronischen Medien an Angeboten fehlt. Wir können auswählen zwischen einer großen Zahl von Radio- und Fernsehprogrammen. Das gilt erst recht, wenn der Konsument die für den Rundfunk typischen Verbreitungswege (Kabel, terrestrisch) verlässt. Über Apps wie radio.de kann jeder auf zahllose Musikprogramme unterschiedlicher Art zurückgreifen. Hinzu kommen Streaming-Dienste wie spotify oder im audiovisuellen Bereich Netflix und Amazon Prime. Aber auch im klassischen Fernsehprogramm sind Konzerte und Opernübertragungen in hoher Qualität zu sehen. Erst recht herrscht dort kein Mangel an (mehr oder weniger guten) Fernseh- und Kinofilmen. Das alles wird genutzt. Jugendliche, aber auch Erwachsene vergnügen sich darüberhinaus bei Instagram oder Tik Tok. Nun kommen das Theater, das Museum, der Konzertsaal und alle Akteure glauben, der geschätzte Zuschauer beschäftige sich deshalb vorrangig mit der Frage, welches ihrer Streaming-Angebote er denn unbedingt sehen muss. Oder Besser: Mit welchem Streaming-Angebot er denn den Abend verbringen möchte. So einfach wird es nicht sein. Vielmehr wäre zu klären, wie sich die Kultureinrichtungen gegen die vorhandenen Angebote durchsetzen möchten, zumal diese sehr professionell und oft mit Millionen-Summen gestaltet werden. Bisher war es eben so, dass der Reiz im Liveereignis lag. Der Zuschauer und die Zuschauerin sahen das Original, nicht einen gefilmten Abklatsch der Wirklichkeit. Mit live lässt sich aber im Netzt nicht wuchern, selbst wenn das Konzert live gespielt wird, im Museum die Originale ausgestellt sind und die Performance tatsächlich im Moment der Übertragung auf der Bühne abläuft. Gut, einige lassen sich wirklich etwas einfallen, etwa das Theater Augsburg mit der VR-Brille. Gerade kam sie bei mir mit der Post, aufgespielt „14 Vorhänge“ von Heiner Müller. Wirklich Sehenswert! Aber ist dieses Hermetische, einsame Schauen die Zukunft? Ich habe Zweifel, dass das dauerhaft funktioniert, wenn die erste Faszination der virtual reality verflogen ist?

Umso mehr stellt sich die Frage nach den Inhalten, vor allem im Schauspiel. Wie besteht die Bühne im Netz, und zwar regelmäßig, gegen den „Tatort“, den „Bozenkrimi“ oder den „Bergdoktor“? Gegen „Crown, sowie täglich neue Serien? Immer wieder soll sich doch der Zuschauer für die Theateraufführung entscheiden statt für die irgendeine Netflix-Serie. Was setzt das Schauspiel der nach wie vor ungebrochenen Faszination der Zuschauer für die erzählte Geschichte entgegen? Erzählt es die besseren Geschichten? Oder wie zuletzt viel zu oft gar keine mehr? Kann das Theater mit künstlerischen Experimenten im Netz tatsächlich den Konkurrenzkampf bestehen? Oder greift der gebildete Zuschauer am Ende vom Netzangebot enttäuscht doch lieber zum Buch? Alles das darf niemand auf die leichte Schulter nehmen, der jetzt euphorisch die Zukunft der Kultureinrichtungen im Digitalen sieht.

Niemand redet im Übrigen über die Privattheater, über private Kabaretts oder die vielen kleinen Kulturveranstalter. Sie verfügen nicht wie etwa die Stadttheater oder die städtischen Museen und Orchester über mehrere Millionen Euro öffentliche Mittel, mit denen sie Hunderte von Mitarbeitern, unterstützt durch Kurzarbeitergeld, erst einmal weiterbezahlen können und sich, statt Bühnenbilder zu bauen, ein ausreichendes Video-Equipment zulegen. Haben wir eine Idee, wie diese privaten Kultureinrichtungen im Digitalen das Ganze überstehen sollen?

Was ist zu tun?

Versuchen wir es zunächst politisch zu greifen, welche Schlussfolgerungen zu ziehen sind. Die digitalen Angebote müssen gebündelt und regionalisiert werden. Ziel dieser Angebote muss das städtische Publikum bleiben. Und es gilt das, was die Digitalbeauftragte des Staatstheater Augsburg, Tina Lorenz, in ihrem FAZ-Interview gesagt hat: „Wir wollen die Begegnung echter Menschen im realen Raum des Theaters verbinden mit dem Eintauchen in die virtuelle Welt….Aber zurzeit wollen wir die Möglichkeiten der VR nutzen, um überhaupt mit unserem Publikum in Verbindung zu bleiben.“ In diesen beiden Sätzen liegen zwei Kernaussagen: Erstens geht es für jede Kultureinrichtung um ihr Publikum, also das echte vor Ort, und zweitens ist das digitale künstlerische Produkt eine Ergänzung des realen. Aus alle dem ergeben sich folgende zu diskutierende Optionen:

  • Alle Kultureinrichtungen einer Stadt (einschließlich der privaten Anbieter) sollten für ihre Stadt ein gemeinsames digitales Kulturangebot im Sinne eines lokalen Internet-Kulturkanals schaffen. Dass die Landesmedienanstalten auf der Grundlage des kürzlich in Kraft getretenen Medienstaatsvertrages neuen elektronischen Informationsangeboten mit public value höhere Prioritäten einräumen wollen, ist dafür ein ermutigendes Signal.
  • Diese lokalen Kulturkanäle werden aus öffentlichen Mittel (teilweise auch aus den öffentlichen Zuschüssen der Kultureinrichtungen) finanziert und stehen den Bewohnern der Stadt, aber auch Hotels und ähnlichen Einrichtungen in der Stadt gegen eine festzulegende Nutzungsgebühr zur Verfügung.
  • Jeder lokale Kulturkanal hat eine eigene Redaktion, die das Programm in Kooperation mit den Kultureinrichtungen selbstständig gestaltet. Die beteiligten Kultureinrichtungen bilden einen Beirat mit rotierender Mitgliedschaft.
  • Darüberhinaus kann jede Kultureinrichtung im Zusammenhang mit dem Kauf eines Ticket für eine Liveveranstaltung oder den Museumsbesuch sowie den Abonnenten das Programm ergänzende digitale Angebote anbieten (z.B. Interviews, VR, ergänzende Videos).
  • Neben der üblichen, der Information dienenden Internetseite der einzelnen Kultureinrichtung werden überregional nur vereinzelte digitale Angebote gemacht, die immer kostenpflichtig sind.

Digitalisierung der Kulturangebote ist eben mehr als Präsenz im Netz. Es ist wie alles andere auch ein Anliegen, das der politischen Gestaltung bedarf und zusätzliche Mittel erfordert. Das anzugehen ist das Gebot der Stunde, wenn man es mit dem digitalen Aufbruch ernst meint.