Wann sind Künstler selbstständig, wann abhängig beschäftigt?

In diesem Monat feierte die Welt der Künste den 250. Geburtstag von Caspar David Friedrich. Sein herausragendes Schaffen, sein Leben, seine Überzeugungen sind Gegenstand zahlreicher Ausstellungen, Artikel und Dokumentationen. Doch niemand stellt an die Arbeit dieses außergewöhnlichen Künstlers die Frage, die gemeinhin heute als Statusfrage bezeichnet wird: War er im juristischen Sinne selbstständig tätig? Was bedeutete es, dass er von der Dresdener Akademie zunächst ein Gehalt bezog und später dort zum Professor ernannt wurde? Wurde er dadurch zum abhängig Beschäftigten, zum Arbeitnehmer, weisungsabhängig, verpflichtet, mit festen Arbeitszeiten? Bekam er Lohnfortzahlung im Krankheitsfall? Und zahlte er, wenn ja wie, irgendwelche Steuern? Welch profane Fragen im Angesicht großer Kunst, mag man da denken. Ja, das alles hat sicher im 19. Jahrhundert keine große Rolle gespielt. Heute aber, in einem modernen Sozialstaat, treibt der rechtliche Status die vielen Künstlerinnen und Künstler um, wollen sie (und müssen sie) doch ihren rechtlichen Verpflichtungen gerecht werden.


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Fragen über Fragen

Für bildende Künstler, die in ihrem Atelier einem mehr oder auch weniger genialen Schaffen nachgehen und vielleicht mit ihren Bildern oder Skulpturen schon ganz gut im Geschäft sind, ist die Sache einfach: Er oder sie sind selbstständig. Doch schon, wenn sie einen Lehrauftrag an einer Universität oder einer privaten Bildungseinrichtung annehmen, wenn sie regelmäßig bei einem Verlag oder einer Werbeagentur arbeiten, tauchen neue Fragen auf. Wie wird man beschäftigt, wie bezahlt? Entscheidet die Künstlerin selbst, wann sie unterrichtet oder muss sie auf Anweisung der Lehreinrichtung erscheinen. Hat der Künstler einen eigenen Arbeitsplatz in den Räumen der Werbeagentur, für die er tätig ist? Was ist der Unterschied zwischen dem Homeoffice eines Arbeitnehmers und der selbstständigen Tätigkeit im eigenen Büro oder Atelier?

Noch undurchsichtiger wird die Statusfrage im Bereich der darstellenden Kunst. Schauspielerinnen, Tänzer, Sängerinnen und Musiker sind in der Regel angestellt, also Arbeitnehmer. Das gilt auch, wenn sie nur für wenige Tage oder einige Wochen tätig sind. Regisseurinnen, Bühnenbildnerinnen und Kostümbildner sowie Dirigenten, die nur für eine Produktion beschäftigt werden, sind hingegen meist selbstständig. Doch gilt die arbeitsrechtliche Einordnung in die eine oder andere Tätigkeitsform auch sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich? Man mag es kaum glauben, aber in den unterschiedlichen Rechtsbereichen kommt man je nach Lage des Einzelfalls durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen. Absurder geht es kaum.

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts

2007 setzte sich das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung (Aktenzeichen: 5 AZR 270/06) mit dem Status eines Sängers auseinander. Der Sänger, der mit einem Gastvertrag für eine einzelne Theater-Produktion in Proben und Aufführungen beschäftigt wurde, hatte geltend gemacht, er sei Arbeitnehmer, also angestellt und nicht selbstständig. Als er in einer Vorstellung nicht auftreten konnte, weil er erkrankt war, verlangte er von dem Theater nach dem nur für Angestellte geltenden Entgeltfortzahlungsgesetz die für die Vorstellung vereinbarte Vergütung. Das Bundesarbeitsgericht folgte seiner Argumentation nicht, trieb dabei aber die Statusfrage vollständig auf die Spitze. Es kam nämlich zu der Erkenntnis, dass der Sänger während der durchlaufenden Probenphase Arbeitnehmer sei, in der Zeit der Vorstellungen, deren Termine mit ihm fest vereinbart waren, eher selbstständig. Doch das wollte selbst das höchste deutsche Arbeitsgericht den Theatern nicht zumuten. Also griff es zu einer Art Schwerpunkttheorie. Das Wichtigere seien, so entschieden die Erfurter Richter, die Vorstellungen. Sie gäben dem Beschäftigungsvertrag das Gesamtgepräge, sodass er insgesamt als Vereinbarung einer selbstständigen Tätigkeit anzusehen sei. Damit war ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgeschlossen.

Der Abgrenzungskatalog der Sozialversicherung

Wer nun glaubte, aus dieser Entscheidung würden die Sozialversicherungsträger, zuständig für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung, die Konsequenzen ziehen, der hatte weit gefehlt. Sie scherte das Urteil einen feuchten Kehricht. In ihrem sogenannten Abgrenzungskatalog, der den Sozialversicherungsstatus von darstellenden Künstlern regelt, heißt es noch immer:

„Gastspielverpflichtete Schauspieler, Sänger, Tänzer und andere Künstler (einschließlich Kleindarsteller und Statisten) sind in den Theaterbetrieb eingegliedert und daher grundsätzlich abhängig beschäftigt.

Eine selbständige Tätigkeit ist bei Vorliegen eines Gastspielvertrages ausnahmsweise bei einem Schauspieler, Sänger (Solo), Tänzer (Solo) und Instrumentalsolisten dann anzunehmen, wenn er aufgrund seiner hervorragenden künstlerischen Stellung maßgeblich zum künstlerischen Erfolg einer Aufführung beizutragen verspricht und wenn nach dem jeweiligen Gastspielvertrag nur wenige Vorstellungen vereinbart sind. Hierunter sind in erster Linie Gastspiele zu verstehen, denen eine herausragende künstlerische Stellung zukommt, d. h. Künstler mit überregionaler künstlerischer Wertschätzung und wirtschaftlicher Unabhängigkeit, die in der Lage sind, ihre Bedingungen dem Vertragspartner gegenüber durchzusetzen. Allerdings kann eine regelmäßige Probenverpflichtung als Indiz gegen eine selbständige Tätigkeit gewertet werden.“

Nun wird es kaum einen Künstler geben, der nicht verspricht, „maßgeblich zum künstlerischen Erfolg einer Aufführung“ beizutragen, egal, ob er das Versprechen einhält oder nicht. Aber das hilft nur weiter, wenn es um wenige Vorstellung geht. Gedacht wird hier an den internationalen Sängerstar, der drei, vier Vorstellungen einer Oper singt. In der Regel wird der gastspielverpflichtete darstellende Künstler also sozialversicherungsrechtlich (und damit auch meist steuerrechtlich) zum Arbeitnehmer. Vor allem der letzte Satz des oben zitierten Textes aus dem Abgrenzungskatalog steht dabei im vollständigen Widerspruch zum dargestellten Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Um die Verwirrung komplett zu machen, wurde in dem Katalog an anderer Stelle außerdem die Orchesteraushilfe mal eben zum selbstständig Tätigen erklärt, während dem einspringenden Schauspieler, Sänger oder Tänzer der Arbeitnehmerstatus zuerkannt wurde. Warum dieser Unterschied gemacht wird, bleibt Geheimnis der Sozialversicherungsträger.

Was Künstlerinnen und Künstler wollen

Die ganze Wirrnis dient eigentlich dem weitverbreiteten Wunsch der Künstler, möglichst im Anstellungsverhältnis tätig zu sein. Dafür muss man angesichts der mit diesem Status verbundenen Vorteile Verständnis haben. Doch viele Schauspielerinnen und Sänger sind zunehmend auf dem freien Markt unterwegs. So hört man vor allem aus den Privattheatern, dass immer mehr dort auftretende Schauspieler und Schauspielerinnen darum bitten, als selbstständig tätig auf der Bühne stehen zu dürfen. Es sind Künstler, die sich in diesem Status eingerichtet haben, mit einer Kranken- sowie Pflegeversicherung und Altersversorgung bei der  Künstlersozialkasse, mit eigener Zusatzabsicherung durch Vermögensbildung im kleineren oder größeren Rahmen, mit Einkommenssteuererklärung inklusive vierteljähriger Vorauszahlung, mit Umsatzsteuerbefreiung etc.. Das alles stellt sie vor große Herausforderungen, wenn sie plötzlich für einen Tag oder vor allem für ein paar Wochen abhängig beschäftigt werden. Aber hier kennt der Gesetzgeber keine Gnade. Das Gesetz gibt also weder den Theatern noch den Künstlerinnen und Künstlern irgendeine Handhabe, von den bestehenden Vorschriften abzuweichen. Lediglich eine kreative Auslegung der Regelungen mag weiterhelfen, ist aber für die Theater mit großen Risiken verbunden. Manches Haus sah sich schon fünfstelligen Nachforderungen von den Sozialversicherungsträgern oder der Finanzämter ausgesetzt, weil bei zahlreichen Beschäftigten fehlerhaft der Status eines Selbstständigen angenommen wurde. In diesen Fällen mussten sie sowohl der Arbeitgeberanteil als auch der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung sowie die gesamte Lohnsteuer nachzahlen. Die Möglichkeiten die damit verbundenen Überzahlungen des Arbeitgebers (Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung und/oder Lohnsteuer) vom Arbeitnehmer zurückzufordern, sind praktisch wie juristisch mehr als begrenzt.

Der Vertrag mit einer selbstständigen Künstlerin

Will nun ein Theater mit einer bei ihm beschäftigten Künstlerin einen Vertrag abschließen, der ihr den Status einer Selbstständigen einräumt, dann kann es das trotz der bestehenden Risiken versuchen. Nehmen wir als Beispiel eine Produktions-Dramaturgin, weil hier noch die Chance des Erfolges besteht, wenn man die folgenden Ratschläge beherzigt:

  • Der Vertrag sollte als „Honorarvertrag“ bezeichnet werden, auch wenn es bei der juristischen Bewertung des Vertrags nicht auf dessen Bezeichnung ankommt. So vermeidet man aber die Verwendung der Begriffe „Werkvertrag“ und „Dienstvertrag“, die zusätzliche juristische Fragen aufwerfen.
  • Vereinbart werden sollte möglichst ein Gesamthonorar, das nicht regelmäßig (z.B. monatlich zu einem festen Datum) mit gleich hohen Teilbeträgen ausgezahlt wird. Die Auszahlung kann besser etwa in drei Tranchen erfolgen (erste eher niedrigere Rate nach Vertragsschluss, zweite höher zu einem festgelegten Zeitpunkt während der Probenphase, dritte als Abschlusszahlung nach der Premiere). Noch besser ist die Zahlung nach Rechnungsstellung bestimmter erbrachter Leistungen. Auch bei solcher Rechnungsstellung sollte eine regelmäßige Zahlung gleicher Beträge vermieden werden.
  • Eine „Arbeitszeit“ ist nicht zu regeln. Man kann allenfalls eine Höchststundenzahl festschreiben, wenn pro in Rechnung gestellter Arbeitsstunde bezahlt werden soll. Erwartet das Theater bestimmte Präsenzen, ist dazu eine einvernehmliche Regelung zu treffen (etwa Anwesenheit bei den Proben und Teambesprechungen). Möglichst sollte im Vertrag stehen, wann diese zeitlich stattfinden, vor allem in welchem Zeitraum, also zwischen der ersten Probe und der Premiere; beides ist datumsmäßig zu bestimmen. Alles, was gerade hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Tätigkeit auf ein Weisungsrecht des Theaters oder auch nur einseitige Festlegung des Ablaufs der Tätigkeit durch das Theater hinausläuft, ist möglichst zu vermeiden. Es ist im Prinzip wie bei jeder selbstständigen Tätigkeit Einvernehmen gefragt. Der Patient schreibt auch seinem Arzt nicht vor, wann er ihn zu behandeln hat.
  • Zu vereinbaren ist immer eine Bruttolohnvergütung gegebenenfalls mit Umsatzsteuerregelung (inklusive oder zuzüglich).
  • Keinesfalls sollte die Dramaturgin einen festen Arbeitsplatz in den Räumen des Theaters haben. Angaben etwa einer Haustelefondurchwahl im Telefonverzeichnis des Theaters sind ein wichtiges Indiz gegen die Selbstständigkeit der Beschäftigten. Grundsätzlich hat die Dramaturgin ihren Arbeitsplatz zu Hause in ihrem eigenen Büro. Deshalb sollte auch über den typischen Arbeitnehmerbegriff des „Homeoffice“ nichts im Vertrag stehen.
  • Hinweise wie „Durch diesen Vertrag entsteht kein Arbeitsvertrag.“ sind zu vermeiden. Sie lassen lediglich erkennen, dass das Theater das Entstehen eines Arbeitsvertrages nicht für ausgeschlossen gehalten hat, sind also kontraproduktiv. Auch die Vereinbarung „Es werden keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer abgeführt.“ ist juristisch bedeutungslos und deshalb überflüssig. Will das Theater dennoch die Beschäftigte auf diese Umstände aufmerksam machen, sollte der Satz lauten: „Die Beschäftigte ist selbstständig tätig; es werden daher keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer abgeführt.“

Lässt sich durch eine Gesetzesänderung etwas ändern?

Eigentlich ist der Gesetzgeber gefragt. Eine Regelung zu finden, ist jedoch angesichts der mehr als verworrenen juristischen Verhältnisse alles andere als einfach. Und dennoch soll es hier einen Lösungsvorschlag für eine Gesetzesänderung geben: Ist ein Künstler als selbstständig tätig bei der Künstlersozialkasse versichert, darf er bei einer Beschäftigung, die bei dem gleichen Theater nicht mehr als 42 Tage im Kalenderjahr umfasst, nicht gegen seinen Willen als angestellt beschäftigt werden. Das gleiche gilt, wenn er mindestens eine der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechende Versicherung, z.B. als ausländischer Künstler, nachweist. Den Willen, nicht als Angestellter beschäftigt zu werden, müssen die Künstlerin oder der Künstler gegenüber dem Theater vor Abschluss des Vertrages schriftlich bekunden. Eine solche Regelung müsste dann für das Arbeitsrecht, das Sozialversicherungsrecht und das Steuerrecht gleichermaßen gelten. Ihre Handhabung mag nicht immer ganz einfach sein, aber einen Versuch wäre sie wert. Die jetzige Rechtslage ist jedenfalls mehr als unbefriedigend.

Über Mindesthonorare in der Kunst

Es klingt nicht nur gut, es ist auch gut, dass sich bei der Frage der Mindesthonorare für Künstlerinnen und Künstler etwas tut. Öffentliche Förderung soll es nur noch geben, wenn bei der Umsetzung eines künstlerischen Projektes bestimmte Vergütungen gezahlt werden. Ist das nicht garantiert, entfällt die Möglichkeit der öffentlichen Förderung. Der Bund ist gerade vorangegangen, das Land Nordrhein-Westfalen ihm soeben gefolgt. In beiden Fällen werden die Mindesthonorare als Bedingungen in den Förderbescheiden etwa der Bundeskulturstiftung oder des Landes NRW festgeschrieben werden. Grundsätzlich ist die Begeisterung der Branche groß, aber es regen sich auch kritische Stimmen.

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Die Verbindlichkeit

So stellt sich unter anderem die Frage nach der Verbindlichkeit. Der Bund überlässt die Festlegung der Honoraruntergrenzen den „bundesweiten Empfehlungen der jeweils einschlägigen Berufs- und Fachverbände der Künstlerinnen, Künstler und Kreativen.“ Ein Blick auf die Vielfalt der Verbandsstrukturen im Kulturbereich zeigt, wie schwierig es sein kann, zu eindeutigen Ergebnissen zu gelangen. Hier wird es dringend erforderlich sein, schnell zu Verständigungen zu kommen, will man den Förderstrukturen des Bundes die notwendige Orientierung geben.

Auch in NRW hat man sich eine Zeit lang um verbindliche Regelungen herumgedrückt. Zunächst sah der § 16 Abs. 3 Kulturgesetzbuch NRW im Entwurf nur eine Anknüpfung an die gesetzliche Mindestlohnregelung vor. Als es daran Kritik gab (siehe z.B. https://stadtpunkt-kultur.de/2021/06/der-entwurf-eines-kulturgesetzbuchs-nrw-meilenstein-der-kulturfoerderung-oder-vages-versprechen/) änderte man die Vorschrift. Heute lautet die einschlägige Regelung:

 „Bei allen Förderungen des Landes sind Honoraruntergrenzen zu beachten, die von dem für Kultur zuständigen Ministerium, den kommunalen Spitzenverbänden und den jeweiligen kulturellen Fachverbänden erarbeitet werden. Bundesweite Empfehlungen sind hierbei zu beachten. Das Nähere regelt eine Richtlinie.“

Diese Regelung ist seit dem 1. Januar 2022 (!) in Kraft. Auch sie ließ viel Spielraum. Nun geht es voran, allerdings zunächst nur mit zwei Landesprogrammen der Kulturellen Bildung. Endlich beginnen will man ansonsten erst am 1. Januar 2026. Dann soll es wohl die im Gesetz vorgesehene Richtlinie geben, nach der dann die Landesregierung im Sinne der Selbstbindung bei der Mittelbewilligung zu verfahren hat.

Für wen die Mindesthonorarregelungen gelten

Interessant wird der Geltungsbereich der Honorarregelungen sein. Das Wort „Honorar“ lässt darauf schließen, dass es um die Vergütungen von selbstständig tätigen Künstlerinnen und Künstlern gehen wird. Das wäre fragwürdig. Schon bei den Corona-Hilfen im Bereich der Künste hatten fast alle getroffenen Regelungen genau das Problem, dass sie sich nur an die Selbstständigen wandten, nicht an die abhängig Beschäftigten. Gerade im Bereich der darstellenden Künste sind aber zahlreiche Beschäftigungsverhältnisse, selbst wenn sie nur einen einzelnen Tages-Einsatz einer Künstlerin vorsehen, Arbeitsverhältnisse. Würden hier die in Aussicht genommenen „Mindesthonorarregelungen“ nicht greifen, gingen sie vor allem für viele Tänzer und Schauspielerinnen, Musikerinnen und Sänger ins Leere. Und was ist eigentlich mit all den nichtkünstlerisch Tätigen, die an einem Projekt beteiligt sind? Soll für die auch die Mindesthonorarregelung gelten? Hier steckt also die Tücke im Detail.

Wohin die Mindesthonorarregelungen führen können

Was gut klingt, ist aber nur dann wirklich gut, wenn dafür das notwendige Geld da ist. Die erste Rechnung dazu ist noch mehr als einfach. Stehen in einem Fördertopf (vom Bund oder dem Land NRW) beispielsweise 200.000 Euro zur Verfügung und hat man damit insgesamt 20 Projekte mit 10.000 Euro gefördert, ohne auf Mindesthonorare zu achten, dann wäre mal nachzurechnen, was die 20 Projekte denn unter Einhaltung der Mindesthonorare kosten würden. Verteuerte die Mindesthonorarregelung jedes der Projekte um 10 Prozent, dann muss entweder der Fördertopf um 10 Prozent erhöht werden oder es werden etwa zwei Projekte weniger gefördert. Dass gerade die Fördertöpfe sich vergrößern, ist allenthalben nicht zu hören. Dann aber lautete die einfache Konsequenz: Weniger Kunst für bessere Bezahlung.

Schwieriger wird die Rechnung dadurch, dass viele Projekte einer Komplementärförderung etwa durch die Kommunen bedürfen. Kann also die Bundeskulturstiftung zum Beispiel noch den Förderbetrag erhöhen, um die Mindesthonorare zu finanzieren, bleibt völlig offen, ob die komplementär fördernde Kommune auch dazu in der Lage (oder bereit) ist. Ist sie es nicht, erhöht dann die Bundeskulturstiftung ihrerseits den Förderbetrag noch einmal, um die wegen der Mindesthonorare entstehenden Fehlbeträge aufzufangen, oder fällt die öffentliche Förderung des Projektes dann aus? Oder wird es etwa nur kommunal gefördert, was dazu führen würde, dass die Vergütung der Künstlerinnen und Künstler viel weiter hinter den nun in Aussicht genommenen Mindesthonoraren zurückbleiben würde.

Doch das größte Problem bleibt die Förderung zahlloser Projekte, bei denen von vorneherein klar ist, dass keinesfalls die vorgesehenen Mindesthonorare gezahlt werden können. War es bisher möglich, solche Projekte zu fördern, um die krassesten Fälle der Selbstausbeutung von Künstlerinnen und Künstlern zu vermeiden, fällt diese Förderung bei der Einführung von Mindesthonorargrenzen eindeutig weg. Kleinprojekte drohen also völlig ins Abseits zu geraten. Zugespitzt ist zu fragen: Ist es der Künstlerin lieber, dass ihr Projekt ausfällt oder fast nur ohne Vergütung realisierbar ist, dafür aber Projekte anderer Künstler mit Mindesthonorargarantie gefördert werden, weil die beteiligten Künstler bereits etabliert sind und dadurch gewisse Eigeneinnahmen generieren können? Das wäre ein neues Zweiklassensystem der öffentlichen Förderung, an dem niemand Interesse haben kann. Also sollte es unbedingt auch in Zukunft Förderstrukturen jenseits der Mindesthonorarregelungen geben, gerade um dem Entlegenen eine Chance zu geben.

„A Mentsh is a Mentsh.“ Der Antisemitismus und die Grundrechte, eine Diskussion in der Bundeskunsthalle

Der entscheidende Satz fiel am Schluss der Veranstaltung. „Die Meinungsfreiheit ist wie die Kunstfreiheit inhaltsneutral.“, hob der Rechtswissenschaftler Christoph Möllers hervor, der unter anderem aus Anlass der Antisemitismusdebatte über die documenta 15 im Auftrag Claudia Roths ein Gutachten über die Grenzen der Kunstfreiheit verfasst hatte. Er sage das durchaus mit einem gewissen Unwohlsein, fügte er hinzu, aber das sei der harte Preis, den man in der liberalen Ordnung zu zahlen habe. Ein drittes Mal ging es kürzlich im Rahmen der Gesprächsreihe der Bundeskunsthalle „A Mentsh is a Mentsh.“ um die öffentliche Antisemitismusdebatte, die vor allem in Deutschland teils mit fast unerträglichen Zuspitzungen geführt wird. Auch in der Bonner Runde lagen die Ansichten der beteiligten Diskutanten, neben Möllers der Antisemitismusbeauftragte der Hessischen Landesregierung Uwe Becker und die deutsch-palästinensische Journalistin Alena Isabelle Jabarine – mit israelischem Pass, wie sie ausdrücklich betonte – weit auseinander. Endlich einmal wurde aber das Feld dieses komplexen Themas bis an seine Grenzen gehend und dennoch in Ruhe ausgeleuchtet.

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Keine eitlen Tweets für die Galerie

Moderiert wurde der Abend von Nicole Deitelhoff und Meron Mendel, die eine Politikwissenschaftlerin, der andere Direktor der Bildungsstätte Anne Frank; beide waren in unterschiedlicher Weise und Funktion auch an der Debatte über die documenta 15 beteiligt. Wie sehr man auseinanderlag in der Beurteilung der Gemengelage, zeigte sich gleich am Anfang. Deitelhoff fragte, ob denn die Präsidentin der TU in Berlin Geraldine Rauch zurücktreten müsse anlässlich ihrer Likes von als antisemitisch zu bewertenden Tweets auf X. Das wurde von Uwe Becker ohne Zögern bejaht. Alena Jabarine hingegen schloss sich zwar der Kritik an dem Verhalten der TU-Präsidentin an, fand aber sogleich mildere Töne, indem sie vor einer Hetzjagd warnte und dafür plädierte, die öffentliche Entschuldigung von Frau Rauch anzunehmen und ihr sowie der Gesellschaft die Chance zu geben, aus einem solchen Fehler zu lernen. Das veranlasste Christoph Möller zu der Anregung, doch nicht immer dem Drang nachzugeben, sich mit Tweets und ähnlichen Aktionen an schwierigen und differenziert zu führenden Debatten zu beteiligen. Nichts zu äußern, sei manchmal der bessere Weg. Mit dieser Feststellung drängte sich das „dröhnende Schweigen“ (Deitelhoff) der deutschen Kulturszene zu dem brutalen Hamas-Angriff auf Israel am 7. Oktober geradezu als Thema auf. Möllers regte erneut ein sich Kümmern der Zivilgesellschaft um die Belange der Betroffenen an, statt sich mit eitlen Tweets für die Galerie in Pose zu setzen. Dies gelte umso mehr, ergänzte Alena Jabarine, als Bekenntnisse allein überhaupt nichts änderten.

Kritik an Israel und Antsemitismus

Es folgte eine von Meron Mendel angestoßene Debatte über die Frage, was denn nun genau antisemitisch sei. Die Diskussion darüber changierte zwischen der weitergehenden Definition der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA), die von einigen als Mittel zur Unterdrückung von Kritik an israelischer Politik infrage gestellt wird, und der Jerusalemer Erklärung, die Antisemitismus konkreter als Diskriminierung, Vorurteil, Feindseligkeit und Gewalt gegen Jüdinnen und Juden beschreibt. Es blieb am Ende offen, wie weit die Kritik an der Politik Israels gehen darf, wann das zulässige Maß hin zum Antisemitismus überschritten wird. Letztlich, so wurde in der Runde festgestellt, lasse sich das, was geht und was nicht geht, kaum durch Definitionen erreichen. Christoph Möller nannte die Definitionsversuche sogar „Eingekästel“ und fordert stattdessen einen offen gehaltenen Diskurs, um so wie auch in anderen Bereichen eine Verständigung zu erzielen. Er appelliert schon hier unmissverständlich dafür, dass sich die Politik in bestimmtem Maße aus der intellektuellen und moralischen Ordnungsdebatte heraushalten solle, weil sie sich sonst auf gefährliches Terrain begebe. Zudem sei die Politik damit überfordert. Schon gar nicht solle sie versuchen, bestimmte Standpunkte mit Sanktionen zu belegen. Kulturinstitutionen müssten selbst die Verantwortung übernehmen, vorschreiben könne man ihnen letztlich nichts. Für sie sei es aber auch nicht damit getan, sich in jeder Beziehung einfach auf die Kunstfreiheit zu berufen.

Falsche Prioritäten in der Debatte

Man müsse sich fragen, worauf wir unser Augenmerk richten, so Jabarine. Statt sich über die Berliner TU-Präsidenten zu erregen, sei es wichtiger, dort intensiv hinzuschauen, wo sich Rechtsradikale organisierten. Wachsamkeit gegenüber solchen rechtsradikalen Kreisen in Polizei und Bundeswehr oder angesichts von Nazis in den Parlamenten sei das Gebot der Stunde. Ebenso forderte sie, sich die Lage von palästinensischen Menschen hierzulande bewusst zu machen. Sie würden generell und ohne zu differenzieren kriminalisiert, ja sogar als gefährlich eingestuft, längst trauten sich viele Palästinenser überhaupt nicht mehr, sich öffentlich zu äußern; vielmehr gebe es mittlerweile unter ihnen eine schweigende Mehrheit, die sich abgekoppelt und vom Diskurs zurückgezogen habe.

Zu wenig Empathie

Ob auch da eine gewisse Empathielosigkeit, die der deutschen Gesellschaft von der Diskussionsrunde in Bonn bescheinigt wurde, eine Rolle spielt, blieb offen. Überhaupt waren an dieser Stelle doch eher Zweifel anzubringen, ob es solche Empathielosigkeit tatsächlich gibt. Das hohe Spendenaufkommen, das im Falle von nationalen und internationalen Naturkatastrophen festzustellen ist, zeichnet ein anderes Bild. Die Reaktionen hierzulande auf die Anschläge in Frankreich (Bataclan, Charlie Hebdo) sprechen ebenfalls eine andere Sprache. Zudem ist zu unterscheiden zwischen der oft sicher empfundenen Empathie und der Bereitschaft, sie öffentlich zu äußern. Diese Bereitschaft sinkt, je mehr die öffentliche Äußerung ein politisch nicht gewünschtes oder zumindest kritisch wahrgenommenes System stützt. Im Fall Israel gibt es in der schweigenden Mehrheit der deutschen Bevölkerung viele, die gerade jetzt Netanjahu nicht in die Hände spielen wollen, dennoch den Anschlag der Hamas am 7. Oktober als grauenerregend empfinden und sich für die israelischen Familien nichts mehr wünschen, als dass die Geiseln so schnell wie möglich freigelassen werden.

Was tun?

Am Ende brachte Nicole Deitelhoff die Diskussion mit der Frage auf den entscheidenden Punkt, ob man denn dem unzweifelhaft vorhandenen Antisemitismus im Kunstbetrieb nicht doch durch eine Antidiskriminierungsklausel als Teil der öffentlichen Förderung beikommen könne. Erneut warf Möllers ein, Recht sei nicht die Lösung, vielmehr seien moralische Abrüstung und Konsenssuche der einzige gangbare Weg. Er warnte zudem vor einem „flächendeckenden System der Gesinnungsprüfung“. Dem pflichtete Jabarine bei und warnte ebenfalls vor „Regularien im Kunstbetrieb“. Den Gedanken an solche Regularien bei gleichzeitiger Steigerung der Anzahl von AfD-Wählern empfinde sie als unangenehm und extrem gefährlich. Zudem dienten solche Regularien doch nur der Unterdrückung von Meinungen, am Ende wisse man nicht, was die Gesellschaft denke, wenn alles Fragwürdige aus dem öffentlichen Raum verbannt werde. Die Essenz der Kunst sei zudem Meinungsvielfalt und Provokation. Mittlerweile stehe der deutsche Kultur- und Diskursstandort international infrage. Als Becker dennoch konsequent forderte, Antisemitismus sei auch im Kunstbetrieb konsequent zu unterbinden, sie verletze die Menschenwürde und die Freiheit der Kunst ende genau da, konnte das Möllers so nicht stehen lassen. Dann müsse man Céline aus den Büchereien und Wagner aus den Opernhäusern verbannen, und das gehe ja wohl doch zu weit.

So ist es, dachte man da als Zuschauer. Die Kunst und die Literatur, der Film, sie strotzen doch nur so von Verletzungen der Menschenwürde. Juristisch problematisch wird das erst, wenn von dieser Verletzung eine konkrete identifizierbare Person betroffen ist. Und so ist zu hoffen, dass sich diejenigen, die gerade einer Regulierung des Kunstbetriebs das Wort reden, wie etwa die Berliner Justizsenatorin kürzlich in der Süddeutschen Zeitung, diese hoch qualifizierte und sachliche Debatte im Nachhinein auf der Website der Bundeskunsthalle (https://www.bundeskunsthalle.de/studiobonn/a-mentsh-is-a-mentsh) genau anschauen. Es könnte der Kunst- und der Meinungsfreiheit ebenso dienen wie dem Kampf gegen Antisemitismus.

Siehe auch:

Über Defizite am Theater und wie sie entstehen

Etwa drei Milliarden Euro öffentliche Förderung stehen hierzulande Stadt- und Staatstheatern einschließlich Landesbühnen jährlich zur Verfügung. Eine Menge Geld! Dennoch kommt es am Ende eines Haushaltsjahres immer mal wieder zu Defiziten. Manchmal liegt es an einem zu leichtfertigen Umgang mit den bereitstehenden Haushaltsmitteln durch die künstlerische Leitung, wie vor mehr als 30 Jahren seitens des mittlerweile verstorbenen Generalintendanten des Staatstheaters Stuttgart, Wolfgang Gönnenwein. Der hatte zur Finanzierung seiner künstlerischen Ambitionen die sogenannte Bugwelle erfunden, mit der man Schulden aus dem alten Haushaltsjahr in schöner und steigender Regelmäßigkeit unter Einsatz der öffentlichen Gelder des neuen Haushaltsjahrs finanzierte. Das brachte ihm angesichts seines vorsätzlichen Verstoßes gegen die öffentlichen Haushaltsregelungen sogar ein Strafverfahren wegen Untreue ein, das dann aber gegen Auflagen eingestellt wurde. Zuweilen ist die Ursache aber erfreulicherweise harmloser. Nicht selten liegt sie in einer strukturellen Unterfinanzierung, also einer nicht ausreichenden Ausstattung des jeweiligen Theaterhaushaltes mit öffentlichen Mitteln, vor allem dann, wenn unvorhersehbare Ereignisse eintreten und diese auf die Ausgaben (oder Einnahmen) durchschlagen.

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Vor allem von Mitte der 1990er Jahre bis etwa 2010 beherrschte das große Sparen Deutschlands öffentliche Haushalte. Man könne späteren Generationen die stetig steigenden Schulden nicht mehr zumuten, hieß es. Heute ist eine völlig marode öffentliche Infrastruktur die Quittung für diese verfehlte Haushaltspolitik. Unter ihr haben auch viele öffentliche Theatergebäude mit einem massiven Renovierungsbedarf zu leiden. Aber darum soll es hier nicht gehen.

Lohnerhöhungen als ungedeckter Scheck

Gehen soll es – zwecks näherer Erläuterung der strukturellen Unterfinanzierung – um die zweifelhafte Weise, mit der mancher Rechtsträger die Theater- und Orchesterförderung damals zusammenstrich. Nicht nur das Hineinkürzen in den laufenden Haushalt war an der Tagesordnung. Weit verbreitet war es, mit den Gewerkschaften für den öffentlichen Dienst oft nicht unerhebliche Lohnsteigerungen zu vereinbaren. Diese standen dann kraft tarifvertraglicher Vereinbarung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadttheater, Staatstheater und Landesbühnen ebenso zu. Warum sollten die Beschäftigten des Kulturamts auch mehr Geld bekommen, die Schauspielerin oder der Inspizient nicht? Doch dafür die notwendigen öffentlichen Mittel bereitzustellen, dazu war manche Gemeinde zwar beim Einwohnermeldeamt bereit, jedoch nicht bei den Theatern und Orchestern. Für die war die Lohnerhöhung so etwas wie ein ungedeckter Scheck, den sie zu zahlen hatten. Viele dieser Betriebe, vor allem in den neuen Bundesländern, wussten sich zur Vermeidung von Defiziten nur noch mit Personalabbau und Gehaltsverzicht der Mitarbeiterinnen zu helfen. So wurde etwa Künstlern, die jeden Tag auf der Bühne standen, bei einem Jahreseinkommen von gerade einmal 20.000 Euro kurzerhand das 13. Monatsgehalt gestrichen, um das Überleben eines Theaters zu sichern, für die Gewerkschaften wie für den auf Arbeitgeberseite agierenden Deutschen Bühnenverein in vielerlei Hinsicht mehr als eine bittere Pille. Denn die immer geringer werdende Anzahl von Mitarbeitern führte zusätzlich noch zu einer enormen Arbeitsverdichtung ebenso wie das höhere Einnahmesoll, das meist nur mit einem Mehr an Produktionen zu erwirtschaften war. Ein schlechtes Gewissen hatte dabei auf Seiten der Theater- und Orchesterträger damals offenkundig kaum jemand.

Mehr Work-Life-Balance

Kein Wunder also, dass die Debatte über die Work-Life-Balance die Theater irgendwann erreichen würde. So kam es dann schließlich vor einigen Jahren. Mittlerweile hat es im einschlägigen Tarifvertrag, der Normalvertrag (NV) Bühne einige wesentliche Verbesserungen für die Arbeitsnehmerseite gegeben, von mehr und besser planbarer Freizeit über einen Nichtverlängerungsschutz für Schwangere bis hin zu einer kräftigen Erhöhung der Mindestgage. Sie betrug 2016 noch 1850.- Euro. Gerade ist sie auf einen Betrag von über 3.000 Euro angestiegen. Alles das kostet Geld und reduziert die Einsatzmöglichkeiten des Personals und damit die Einnahmemöglichkeiten.

Solche Verbesserungen stoßen natürlich in unseren woken Zeiten auf große Akzeptanz, auch in der Politik. Finanziert werden sie deshalb von dort nicht unbedingt. Das kann in den nächsten Monaten noch bitter werden. Denn allenthalben wird plötzlich sogar wieder von der Kürzung der öffentlichen Kulturförderung gesprochen. Doch viele Theater und Orchester haben die Corona-Einbrüche des Publikums, anders als erwartet oder zumindest erhofft, noch nicht vollständig überwunden. Ob und wie das gänzlich gelingen wird, steht mancherorts noch ein wenig in den Sternen. Gerade im Schauspiel ist in vielen Betrieben die Suche nach den Formen und Inhalten, mit denen das Publikum erreicht werden kann, keinesfalls abgeschlossen. Das gilt erst recht dort, wo nun noch ein Intendantenwechsel stattfindet, zumal der ohnehin stets mit besonderen Kosten verbunden ist (zahlreiche, zum Teil hohe Abfindungen nach NV Bühne bei Nichtverlängerungsmitteilungen wegen Intendantenwechsel, Vorbereitungsetat der neuen Intendanz, Kosten für die Beendigung der bisherigen Intendanz). Künstlerische Neuprofilierungen, denen ein Intendantenwechsel ja dient, sind zudem in der Regel keine Zeiten der explodierenden Einnahmesteigerung. Hinzu kommen (und kamen gerade in jüngster Vergangenheit) die emporschnellenden und sehr volatilen Energiekosten. Theater sind energieträchtige Betriebe, auch wenn noch so sehr das Thema Nachhaltigkeit nicht nur auf dem Spielplan steht. Das alles lässt sich nicht vorauskalkulieren, erst recht nicht in diesen doch schwierigen Zeiten.

Die Finanzierung in der Zukunft

Werden diese zuweilen nicht in allen Details vorauszusehenden Entwicklungen nicht durch die notwendigen öffentlichen Mittel aufgefangen, kann man nur das tun, was oben für die Zeit vor und nach der Jahrtausendwendeschon stattgefunden hat: Es wird wieder an der Personalschraube zu drehen sein. Das kostet Zeit, geht also nicht von heute auf morgen. Kündigungs- und Nichtverlängerungsfristen sind zu beachten, Gagen müssen neu verhandelt werden, Tarifverträge mit Vergütungskürzungen fallen nicht vom Himmel. Und es bündelt Energien, die dann an anderer Stelle fehlen. Wegen des Zeitfaktors konstatieren die Stauten vieler Theater im Übrigen, dass Defizite in einem Haushaltsjahr angesichts der vielen Geschilderten Imponderabilien sehr wohl eintreten können. Man ist ja auf Trägerseite nicht betriebsblind. Diese sind dann aber in den Folgespielzeiten aufzufangen, es sei denn, es gibt Rückstellungen, die das Problem ganz oder zumindest teilweise lösen. Man sorgt ja vor. Aber es ist so wie in der privaten Haushaltskasse. Deren Rücklagen reichen manchmal ebenfalls nicht, wenn plötzlich gleichzeitig die Waschmaschine sowie der Geschirrspüler ausfällt. Auch da geht – Geld hin, Geld her – kein Weg an einer Neuanschaffung vorbei, will niemand der Familie das Leben schwerer machen als es ohnehin schon ist. Die Mittel dafür müssen dann eben später wieder erwirtschaftet werden. So ist es das auch in den Theatern. Schon deshalb sind Kürzungen der öffentlichen Kulturmittel nun wirklich nicht das Gebot der Stunde, erst recht nicht angesichts des drohenden Fachkräftemangels, der gerade die Theater erreicht.

Europa, die Künste und eine bevorstehende Wahl zum Europaparlament

Maria Lassnig war eine großartige und ebenso eigenwillige österreichische Künstlerin. Soeben ist der Film über ihr Leben unter dem Titel „Mit einem Tiger schlafen“ in den Kinos angelaufen. In genialer Weise wird diese hochsensible Künstlerin dargestellt von der wunderbaren Schauspielerin Birgit Minichmayr. Es ist eine Sternstunde des Kinos, ein einzigartiges Wechselspiel zwischen hoher körperlicher Empfindsamkeit einerseits und stoischer Beharrlichkeit gegenüber einer manchmal allzu arrogant daherkommenden Welt der Galerien und Kuratoren andererseits. Allein die Szene im österreichischen Pavillon der Biennale in Venedig möchte man als Zuschauer nicht mehr missen. Maria Lassnig beklagt sich, sie könne bei der Lautstärke der ebenfalls dort installierten Videokunst ihre eigenen Arbeiten nicht „sehen“, und lässt dem einen fast dahingerotzten Vorwurf an den Kurator folgen, er habe sich ja nicht getraut, den Pavillon mit ihren Werken alleine zu gestalten. Welch eine Selbstbehauptung der eigenen Kunst! Doch hier soll es nicht um dieses cineastische Meisterwerk gehen. Vielmehr ist eine Einblendung vor Beginn des Films hervorzuheben, nämlich der Hinweis auf das Kulturförderprogramm der Europäischen Union, „Creative Europe“. Auch von dort floss offenkundig Geld für dieses sehenswerte Kinostück.

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In Europa mit der Kultur beginnen

Natürlich gab es auch an „Creative Europe“ Kritik. Zu strukturlastig, zu wenig künstlerisch. Was seien zudem schon ca. 2,5 Milliarden Euro für sechs Jahre, wenn man das mit der Kunstförderung der europäischen EU-Mitgliedstaaten vergleiche, hieß es zuweilen. Allein in Deutschland werden von Ländern, Kommunen und Bund für die Förderung von Kunst und Kultur jährlich ca. 15 Milliarden Euro ausgegeben. Und doch: Eingedenk der dem Wegbereiter der Europäischen Union, Jean Monnet, zugeschriebenen Worte „Wenn ich nochmals mit dem Aufbau Europas beginnen könnte, dann würde ich mit der Kultur beginnen.“ hat die EU lange schon entdeckt, wie wichtig Kunst und Kultur für die Gemeinsamkeiten, für den Zusammenhalt Europas sind. Intensiv arbeiten seit Jahren europäische Kulturverbände, wie beispielsweise Pearle* für den Bereich der darstellenden Künste (https://www.pearle.eu), daran, dieses Bewusstsein weiter zu stärken.

Über 20 Jahre hatte ich die Möglichkeit, im Executive Committee dieser Vereinigung, an deren Gründung auch der Deutsche Bühnenverein beteiligt war, mitzuarbeiten. In ihr kommen viele Europa-Enthusiasten aus dem Theater- und Musikleben der verschiedenen Ländern Europas zusammen, um sich für eine der Kunst dienende Europa-Politik einzusetzen. Musical und Oper, Tanz, Schauspiel und Kabarett, alles ist dort vertreten. Eines der großen Themen war immer und ist noch heute der künstlerische Austausch, zwischen den Ländern der Europäischen Union sowie zwischen Europa und der Welt. Mehr denn je muss dabei das Ziel sein, die Schlagbäume zu öffnen, um den kulturellen Dialog zu stärken. Denn wie wollen wir uns und die Welt verstehen, wenn wir nichts voneinander wissen. Das Lesen von Büchern ausländischer Autorinnen und Autoren, teils übersetzt mit Fördermitteln der EU, das Hören der Musik dieser Welt, der internationale Tanz, die länderübergreifende Kooperation von Theatern, große Festivals, Filme aus aller Welt, das alles ist ein Beitrag zur Verständigung, ein Weg zum friedlichen Miteinander, in der Europäischen Union und überall in der Welt. 

Kunst gegen rechts

Und wie lauten die kulturellen Rezepte vom rechten Rand des politischen Spektrums? Da ist die Rede von ideologischer Gängelung durch die EU, von Aushöhlung der nationalen Leitkultur, künstlerische Kooperationen werden unter den Generalverdacht eines von der EU angeblich ausgehenden Konformitätszwangs gestellt, abgelehnt werden Inklusion, Chancengleichheit, Diversität und Geschlechtergerechtigkeit. Das alles ist nichts anderes als eine Welt von gestern, eine Welt des Gegeneinanders, eine Welt ohne Suche nach Verständigung, eine Welt ohne Interesse an der Andersartigkeit anderer Kulturen. Eine kalte Welt frei von jeder Solidarität, darum geht es den Parteien rechts außen in Europa. 

Niemand, der als Bürgerin oder Bürger Europas an der Vielfalt der Kultur, an der Phantasie und der Kreativität der Künste interessiert ist, niemand der als Künstlerin oder als Künstler in Europa arbeitet, niemand, der Kulturpolitik für die Künste und für den künstlerischen Austausch macht, kann an einem solchen Roll back von rechts in die Welt der ewig Gestrigen interessiert sein. 

Lassen Sie uns also in Europa dafür sorgen, dass der bevorstehende Europa-Wahltag ein Tag für die Demokratie in Europa wird, ein Tag für die Freiheit im Allgemeinen und für die Freiheit der Künste im Besonderen, ein Tag der Verständigung gegen rechts unabhängig von der jeweiligen Sympathie für welche der demokratischen Parteien auch immer, ein Tag der Besonnenheit, der Aufklärung, des Verstandes. Das Gebot der Stunde: Wählen gehen für eine von Humanismus und Menschenwürde bestimmte Zukunft Europas, in Frieden und Freiheit.

Die menschliche Stimme, KI und das Persönlichkeitsrecht

Es ist soweit. Fünfzehn Sekunden einer gesprochenen Stimme müssen in eine KI-Software eingegeben werden, um eine menschliche Stimme zu imitieren oder, besser gesagt, zu klonen. Einer solchen geklonten Stimme kann per KI alles mögliche „in den Mund gelegt“ werden. Die Stimme spricht dann nicht mehr das, was die ihr zugehörige Person tatsächlich gesagt hat, sondern was ein Dritter ihr zugedacht hat. Gerade für Personen des öffentlichen Lebens, deren Stimme in den elektronischen Medien weit verbreitet ist, bedeutet diese technische Entwicklung ein hohes Risiko. Der Stimme eines Politikers können Aussagen unterlegt werden, die ihm in hohem Maße Schaden zufügen oder auch nur die öffentliche Meinungsbildung sachwidrig beeinflussen. Es wird möglich sein, die auf Tonträger aufgezeichneten Stimmen von Schauspielern und Schauspielerinnen zu Werbezwecke zu nutzen. Für den Rundfunk aufgezeichnete Stimmen können zum Sprechen anderer Texte eingesetzt werden. Das sind nur einige wenige Beispiele, die sofort die Frage aufwerfen: Ist das zulässig?

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Rechtliche Ausgangslage

Wie so oft lautet die Antwort: Nein, aber! Spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1.12.1999 – Aktenzeichen: I ZR 49/97 –, dem sogenannten Marlene-Urteil, steht unzweifelhaft fest, dass auch die menschliche Stimme Bestandteil des durch Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Zudem gehört die menschliche Stimme nach Artikel 9 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu den besonderen personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist. Grundsätzlich darf also die menschliche Stimme ohne Zustimmung ihres Trägers zur Wiederverwendung nicht in eine KI-Software eingegeben oder durch diese genutzt werden. Urheberrechtliche Aspekte (s. dazu https://stadtpunkt-kultur.de/2023/04/ist-kuenstliche-intelligenz-das-ende-des-urheberrechts-oder-was-man-dagegen-tun-muss/) können hier außer Betracht bleiben, da es gerade nicht um die gesprochenen Inhalte, sondern „nur“ um die Nutzung der Stimme geht. Jedoch kann das durch § 40 b UrhG erlaubte Text und Data Mining dazu führen, dass die menschliche Stimme bei einem öffentlich verfügbaren, gesprochenen Text zulässigerweise zum Füttern von KI genutzt wird und deshalb in der KI-Software verfügbar ist. Dann verhindert nur das eingangs erwähnte Persönlichkeitsrecht die Nutzung der Stimme für andere Zwecke. Denn davon, dass der Träger der Stimme durch sein öffentliches Sprechen ein Einverständnis mit einer solchen anderweitigen Nutzung seiner Stimme konkludent zum Ausdruck gebracht hat, kann nicht ausgegangen werden.

Die Hürden sind also im Alltagsgebrauch hoch. Keinesfalls kann ein Hörfunkveranstalter die Stimme einer Nachrichtensprecherin ohne deren Zustimmung zum fingierten Sprechen eines anderen Textes nutzen. Auch einem Theater oder dem Filmproduzenten sind diesbezüglich hinsichtlich der KI-Nutzung einer auf Tonträger aufgezeichneten Schauspieler-Stimme die Hände gebunden. Es wird sich die Frage stellen, ob diese Unternehmen sich in Zukunft in den Beschäftigungsverträgen eine generelle Zustimmung zur KI-Nutzung der Stimme erteilen lassen. Selbst wenn dies in der Praxis geschähe, würde es kaum weiterhelfen. Denn die Zustimmung zur Nutzung der elektronisch aufgezeichneten Stimme für einen anderen Text wird immer der konkreten Einwilligung des Trägers der Stimme bedürfen, will man seinem Persönlichkeitsrecht entsprechen. Wesentlicher Inhalt des Persönlichkeitsrechtes ist es eben gerade, dass mit der Stimme nur der Text gesprochen wird, den der Träger der Stimme auch sprechen will. Das gilt allenfalls dann nicht, wenn beispielsweise der Rundfunk die Stimme eines Nachrichtensprechers für das Sprechen von Nachrichten und nur für diese verwenden will; dann mag eine generelle Einwilligung des Trägers der Stimme gegebenenfalls genügen. Ob er diese dann zu welcher Vergütung einräumt, etwa einer Zahlung pro Nutzung, muss er im Zweifel entscheiden. Nichts anderes gilt für einen Schauspieler oder eine Schauspielerin, wenn sie ihre Stimme für eine wie auch immer geartete Nutzung durch KI freigeben möchte, etwa für die Synchronisierung von Filmen.

Eingeschränktes Persönlichkeitsrechts bei Personen des öffentlichen Lebens

Wer Person der Zeitgeschichte ist, hat beispielsweise nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) wesentliche Einschränkung seines Rechts am eigenen Bild hinzunehmen. Zu den Personen der Zeitgeschichte gehören vor allem Politiker, Wissenschaftlerinnen, Schauspieler und Sportlerinnen, aber auch viele anderweitig Prominente. Sie müssen eher als eine Privatperson die Veröffentlichung von Bildern ihrer Person ohne ausdrückliche Zustimmung hinnehmen. Die Rechtsprechung hat aber nach dem von Caroline von Monaco erstrittenen sogenannten Caroline-Urteil des EuGH vom 24.6. 2004 – Aktenzeichen: 59320/00 – das Recht am eigenen Bild zulasten der Pressefreiheit deutlich gestärkt. Das gilt insbesondere für Fotos aus dem Privatleben der prominenten Personen. Abzuwägen ist nach dieser Rechtsprechung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gegen die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit. Dabei kommt es darauf an, ob es an den von der Presse veröffentlichten Fotos ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gibt.

Einen deutlichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 26.10. 2006 – I ZR 182/04 – akzeptiert. In diesem Fall ging es um eine Klage des Politikers Oscar Lafontaine gegen den Auto-Vermieter Sixt. Dieser hatte in ironischer Weise auf den Rücktritt des damaligen Bundesfinanzministers anspielend ein Foto des Politikers (wie auch anderer Prominente) für Werbezwecke genutzt. Der BGH hielt das für gerechtfertigt, da die Anzeige nicht nur Werbezwecken diente, sondern eine öffentliche (kritische) Meinungsäußerung hinsichtlich der dargestellten Person sei. Dahinter habe das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen, eine, wie gesagt, sehr weitreichende Entscheidung zulasten der betroffenen Personen des öffentlichen Lebens. Auch der umstrittenen Vorsitzende der Lokführer-Gewerkschaft, Claus Weselsky, war davon betroffen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang noch einmal das oben schon erwähnte Marlene-Urteil. In ihm ging es um den Schutz der posthumen Persönlichkeitsrechte von Marlene Dietrich. Beanstandet wurde durch die Gerichtsentscheidung die Vermarktung ihres Namens und ihrer Person durch Merchandising-Produkte, die im Zusammenhang mit der Produktion eines Marlene-Musicals verbreitet und verkauft wurden. Das Musical, das der beklagte Musical-Konzern unter Verwendung von Musiktiteln der einstigen Diva aufgeführt hatte, war nicht Stein des Anstoßes, zumal die Urheberrechte und Leistungsschutzrechte an diesen Titeln ordnungsgemäß erworben worden waren. Dass in dem Musical Marlene Dietrich einschließlich ihrer Stimme imitiert wurde, ist eben persönlichkeitsrechtlich unproblematisch. Davon profitiert jede Cover-Version eines berühmten Popsongs. Nichts anderes gilt für Kabarettisten, die die Stimme eines Politikers zu Zwecken der Parodie imitieren.

Auf entsprechender Linie liegt das Urteil des BGH vom 24.2.2022 – I ZR 2/21. Hier ging es um die Imitation einer Show von Tina Turner, die seinerzeit noch lebte. In dieser Entscheidung heißt es: „Die Werbung für eine Show, in der Lieder einer prominenten Sängerin von einer ihr täuschend ähnlich sehenden Darstellerin nachgesungen werden, mit einem Bildnis der Darstellerin, das den täuschend echten Eindruck erweckt, es handele sich um die prominente Sängerin selbst, ist grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt.“ Dies inkludierte: Für die Show selbst kann nichts anderes gelten.

Aus dieser Rechtsprechung lässt sich nur ein Schluss ziehen. Das Persönlichkeitsrecht von prominenten Persönlichkeiten bietet keinen absoluten Schutz, auch nicht, wenn es um ihre Stimme geht.

Die Nutzung der Stimme von Prominenten durch KI in der Kunst

Nun ist die Nutzung eines tatsächlich existierenden Fotos oder die Nachahmung einer Stimme durch einen Kabarettisten noch etwas anderes als das Einspeisen der Stimme in eine KI-Software und ihre Nutzung für von dieser Stimme tatsächlich nicht gesprochenen Worten und Sätze. In der Regel bleibt es dabei, dass das auch die Persönlichkeitsrechte von prominenten Personen verletzt. Denkbar sind zwei davon abweichende Fälle.

Nehmen wir an, man lässt eine prominente Person mit KI einen Text sprechen, der zwar von ihr verfasst ist, aber nicht von ihr gesprochen wurde. Selbst dann wird man in der Regel von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgehen müssen. Denn durch die Stimme kann der jeweilige Satz eine sehr unterschiedliche Bedeutung bekommen oder zumindest abweichende Wirkung entfalten. Das hängt sowohl von der Betonung als auch von der Art des Sprechens ab.

Viel schwieriger ist der zweite Fall zu beurteilen. Unter Berufung auf die Kunstfreiheit wird eine Stimme in eine KI-Software eingespeist und zu künstlerischen Zwecken für von dieser Stimme nicht gemachte Aussagen genutzt, vor allem etwa für eine Parodie. Dies muss möglich sein, will man der Kunstfreiheit im Zusammenhang mit der Nutzung von KI nicht sogleich einen Riegel vorschieben. Die denkbaren Fälle werden jedoch so unterschiedlich sein, dass sich eine Kategorisierung verbietet. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützte Freiheit der Kunst dem Persönlichkeitsrecht vorgeht oder nicht.

Diese Betrachtungsweise deckt sich auch mit Artikel 52 der im Verabschiedungsprozess sich befindenden KI-Verordnung der Europäischen Union. Die genannte Vorschrift sieht in Abs. 3 bestimmte Kennzeichnungs-Verpflichtungen vor, wenn KI zur Erzeugung oder Manipulation von Inhalten genutzt wird. Geschieht dies im Rahmen eines künstlerischen Prozesses, so gilt mit Artikel 52 Abs. 3 des EU-Verordnungsentwurfs eine Sonderregelung. Sie lautet: „Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen, analogen Werks oder Programms, so beschränken sich die in diesem Absatz genannten Transparenzverpflichtungen auf die Offenlegung des Vorhandenseins eines solchen künstlich erzeugten oder manipulierten Inhalts in einer angemessenen Weise, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.“ Damit wird der künstlerischen Nutzung auch der Stimme eines Prominenten durch KI die Tür weit aufgestoßen. Befreit ist der KI-Anwender jedoch von der Kennzeichnungspflicht auch dann nicht, wenn es um die Kunst geht, es ist aber eine deutliche Zurückhaltung erlaubt. So wird es etwa bei einer Theater-Aufführung reichen, wenn im Programmheft oder durch einen Aushang, bei einer Museums-Ausstellung im Katalog auf die KI-Anwendung hingewiesen wird.

Schlussbemerkung

Es zeigt sich, dass das Persönlichkeitsrecht (auch von Prominenten) eine starke Wirkung entfaltet, wenn ihre Stimme durch eine KI-Anwendung genutzt werden soll. Am ehesten kommt es zu einer Einschränkung dieses Rechts im Falle der künstlerischen Anwendung von KI. Gerade bei einer Nutzung im Internet wird sich aber die Rechtsverfolgung – wie auch bei anderen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz – als schwierig erweisen. Auf Manipulationen im öffentlichen Raum wird man in Zukunft gefasst sein müssen. Das gilt vor allem angesichts zahlreicher Bestrebungen nicht demokratischer Systeme in der Welt, den öffentlichen Meinungsbildungsprozess zulasten der demokratischen Willensbildung zu beeinflussen. Jedem Versuch, sich dabei hinter dem Vorwand der Parodie zu verstecken, ist möglichst effektiv Einhalt zu gebieten.

Die Antisemitismusdebatte in der Kultur – ein Aufruf zu mehr Besonnenheit

„Denk ich an Deutschland in der Nacht, dann bin ich um den Schlaf gebracht.“, dichtete einst Heinrich Heine. Das Zitat geht mir zunehmend nicht aus dem Kopf angesichts einer immer mehr sich verschärfenden Antisemitismusdebatte im Kulturbetrieb. Die Anzahl der um Augenmaß bemühten Diskursteilnehmer befindet im freien Fall. Zuspitzungen allerorten! „Geht es ein bisschen kleiner, ruhiger, vorsichtiger?“, möchte man so manchem zurufen. Doch die (nicht nur) durch die sozialen Medien überhitzte Gesellschaft beginnt, sich daran zu gewöhnen, dass offenkundig nur noch die Übertreibung die gewünschte Aufmerksamkeit erzielt. Zunehmend entsteht ein Zustand der Vergiftung, der für den Kulturbetrieb verhängnisvoll ist. Deswegen ist Abrüstung das Gebot der Stunde.

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Die eine Seite treibt die Debatte auf die Spitze, indem sie etwa die israelische Kriegsführung im Gaza-Streifen mit Begriffen wie „Apartheid“ und „Genozid“ belegt. Veranstaltungen mit jüdischer Beteiligung werden niedergebrüllt. Seinen neuen Höhepunkt hat dieses Irrlichtern mit der Forderung erreicht, Israel die Beteiligung an der Kunst-Biennale in Venedig zu verweigern. Ein völlig unsinniges Postulat, genauso wie die Boykottaufrufe der Bewegung „Strike Germany“, die so tut, als sei hierzulande die Zensur wieder eingeführt worden. Die Kunst schafft sich damit selbst ab, anstatt sich ihrer Aufgabe zu besinnen, ein internationaler Raum der Reflexion zu sein, in dem die Zustände dieser Welt zur Debatte gestellt werden. 

Der Blickwinkel der Humanität

Natürlich ist insofern die Kunst immer politisch. Erst recht dürfen, ja müssen sich Künstlerinnen und Künstler an der politischen Debatte beteiligen. Aber so sehr die Kunstfreiheit die Tür zur Provokation weit aufstößt, so sehr täten die handelnden Personen gut daran, sich in ihren politischen Äußerungen darauf zu konzentrieren, gegen das Elend zu protestieren, das den Menschen durch Krieg, Terror und Gewalt angetan wird, diesen Menschen eine Stimme zu geben. Wenn die Hamas über tausend Menschen sinnlos ermordet und hunderte verschleppt, dann ist das einfach grauenhaft und erfordert eine unmissverständliche Verurteilung, die durch nichts zu relativieren ist. Dasselbe gilt im umgekehrten Fall, wenn Israels Militär die palästinensische Zivilbevölkerung tötet und vertreibt. Es sind gerade die Künstlerinnen und Künstler, die oft das Recht für sich in Anspruch nehmen, die Dinge ausschließlich und mit einer gewissen Absolutheit aus dem Blickwinkel der Humanität zu betrachten und diese einzufordern. Wer dann aber ein solches Recht nutzt, um in die eine oder andere Richtung zu agitieren oder einer Ideologie zu dienen, riskiert seine Reputation, seine Integrität als Künstler. 

Einseitigkeit und Meinungsfreiheit

Und die andere Seite? Teils aus Hilflosigkeit, teils aus politischem (und zuweilen auch journalistischem) Kalkül wirft sie immer wieder Antisemitismus und Israelkritik durcheinander. Sie fordert die Reglementierung des künstlerischen und kuratorischen Schaffens, obwohl dem die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit eindeutig entgegensteht. Sie bemüht in diesem Zusammenhang den Begriff des „Deckmantels“ der Kunst- und der Meinungsfreiheit (s. https://stadtpunkt-kultur.de/2024/01/antidiskriminierungsklausel-und-code-of-conduct-ueber-die-grenzen-der-kunstfreiheit/ ). Sie bringt ohne Not Straftatbestände ins Spiel. Sie verlangt, wer das eine fordere, müsse auch das andere fordern, als ob Einseitigkeit nicht zur Meinungsfreiheit gehöre. Am Ende wird die gesamte Kulturszene unter den Generalverdacht des Antisemitismus gestellt.

Was zu tun ist

Innehalten und nachdenken, wäre in vielen Fällen eine gute Alternative. Was auf all die hier aufgeworfenen Fragen die richtige oder die falsche Antwort ist, ist ein schwieriges Thema. Vereinfachungen führen zu nichts und sind nichts anderes als Populismus. Daran herrscht zurzeit ohnehin kein Mangel. Hört deshalb auf, eure Israelkritik ständig mit überzogenen Begriffen aufzuladen! Hört auf mit dem Geschrei! Hört auf, euch und andere immer wieder unter Erklärungsdruck zu setzen! Nicht jedes Schweigen bedeutet Zustimmung. Hört auf, die Kunst- und die Meinungsfreiheit kleinzureden und Hände weg von der Regulierung der Kunstfreiheit! Hört auf mit den Boykottaufrufen, den oft sinnlosen offenen Briefen und Ausladungen von Menschen, die uns was zu sagen haben, auch wenn es nicht allen gefällt! Hört auf, euch wechselseitig alles Mögliche zu unterstellen! Kommt zur Besinnung und kehrt zu einem sachlichen Dialog zurück! Es gibt zu viele nachdenkliche Menschen, die inzwischen über die Art und Weise den Kopf schütteln, wie in der Kulturszene (manchmal einschließlich des Feuilletons) agiert wird, nicht nur in der Antisemitismus-Debatte.

Heute stehen genügend Möglichkeiten bereit, sich differenziert an der Meinungsbildung in diesem Land zu beteiligen, in Zeitungen und Zeitschriften, in Radio und Fernsehen, auf unzähligen Diskussionsveranstaltungen, durch einen Blog wie diesen im Internet, ja, auch in den sogenannten sozialen Medien. Schreibt Leser-, Hörer- und Zuschauerbriefe; gebt sachliche Interviews, wenn ihr prominente Künstlerinnen und Künstler seid! Redet mit Freunden, Familie und Bekannten über die Lage der Welt! Nutzt den öffentlichen Raum von Theatern, Museen und anderen Kultureinrichtungen für den offenen Dialog! Protestiert und demonstriert friedlich! Was für eine beeindruckende Bewegung gegen rechts hat sich in den letzten Wochen in unseren Straßen gezeigt! Beteiligt euch an der Hilfe für Menschen, die eingesperrt, verfolgt oder getötet werden, weil sie ihre Meinung sagen, oder für Menschen, die in Not sind! Organisiert euch in demokratischen Parteien oder in den verschiedenen Interessenverbänden, schreibt an eure Abgeordneten! Nehmt einfach am öffentlichen Leben teil und engagiert euch gegen Antisemitismus und Fremdenhass, für jede Art der Verständigung, für die Demokratie, für Freiheit, Gleichheit uns Solidarität! Nicht zuletzt diese zivilen Formen des Umgangs haben Europa zu einem der lebenswertesten und begehrtesten Orte in der Welt gemacht. Es lohnt sich, ihn zu erhalten und konstruktiv weiterzuentwickeln.

Antidiskriminierungsklausel und Code of Conduct: Über die Grenzen der Kunstfreiheit

Seit den Antisemitismus-Vorwürfen gegen die Documenta 15 führt die Kulturbranche hierzulande eine Debatte über die Freiheit der Kunst. Vor allem geht es um die Frage, in welcher Relation dieses hohe Gut unserer Verfassung zu anderen Rechten oder Wertvorstellungen steht. Begriffe wie Antidiskriminierung, Diversität, Rassismus und Antisemitismus bestimmen den Diskurs. Persönlichkeitsrechte und Menschenwürde werden der Kunstfreiheit entgegengesetzt. Während sich die Gesellschaft mehrheitlich auf bestimmte Rechte und Wertvorstellungen weitgehend verständigen kann, ist der Umgang mit ihnen in der Kunst umso schwieriger.

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Zwischenzeitlich forderte die Berliner Kulturverwaltung im Zusammenhang mit der öffentlichen Kulturförderung die Unterzeichnung einer Antidiskriminierungsklausel, die, so die seinerzeitige Pressemitteilung, sicherstellen soll, „dass mit öffentlichen Geldern keine rassistischen, antisemitischen, queerfeindlichen oder anderweitig ausgrenzenden Ausdrucksweisen gefördert werden“. Die Klausel wurde wegen juristischer Bedenken vorerst auf Eis gelegt. Auf ähnlicher Linie wie die Berliner Antidiskriminierungsklausel liegt der Abschlussbericht über die letzte Documenta, der kürzlich von der Metrum Management GmbH vorgelegt wurde. Dort wird nicht nur der in deutschen Kultureinrichtungen mittlerweile weit verbreitete Code of Conduct gefordert, der sich auf das innerbetriebliche Verhalten von Leitung und Mitarbeitern sowie ihren zwischenmenschlichen Umgang miteinander bezieht. Vielmehr soll die jeweils bestellte künstlerische Leitung, so der Abschlussbericht, selbst einen zweiten Code of Conduct formulieren, der „in den kuratorisch-künstlerischen Bereich hineinragen“ und „direkten Einfluss auf die künstlerischen Inhalte selbst“ haben soll. Dadurch sei sicherzustellen, dass die Kunstausstellung die Menschenwürde nicht verletzt, da im Grundgesetz „die Menschenwürde an allererster Stelle“ stehe. Richtig oder vielleicht doch nicht zu Ende gedacht?

Wo die Kunstfreiheit beginnt und wo sie aufhört

Die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 geschützte Kunstfreiheit unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt. Ein Gesetz, das die Kunstfreiheit gezielt regelt, wäre also per se verfassungswidrig. Das bedeutet nicht, dass es für dieses Grundrecht keine Grenzen gibt. Sie liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Grundrechten Dritter sowie in anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang. Sind solche Grundrechte oder Rechtsgüter von der Kunstausübung tangiert, hat eine Abwägung im Einzelfall stattzufinden. Keinesfalls hat also dann die Kunstfreiheit von vornherein zurückzustehen, selbst dann nicht, wenn bestimmte Straftatbestände erfüllt sind. Ist die Menschenwürde durch eine Kunstausübung tangiert, gilt letztlich nichts anderes. Denn auch die Kunstfreiheit ist, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Mephisto-Entscheidung vom 24. Februar 1971 bereits ausdrücklich festgestellt hat, Teil der Menschenwürde. Es steht also im Zweifel Menschenwürde gegen Menschenwürde.

Daher lohnt es sich, etwas genauer die Rechtsprechung dieses Gerichts anzuschauen. In der schon erwähnten Mephisto-Entscheidung heißt es: „Da die Kunstfreiheit keinen Vorbehalt für den einfachen Gesetzgeber enthält, darf sie weder durch die allgemeine Rechtsordnung noch durch eine unbestimmte Klausel relativiert werden, welche ohne verfassungsrechtlichen Ansatzpunkt und ohne ausreichende rechtsstaatliche Sicherung auf eine Gefährdung der für den Bestand der staatlichen Gemeinschaft notwendigen Güter abhebt. Vielmehr ist ein im Rahmen der Kunstfreiheitsgarantie zu berücksichtigender Konflikt nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundlegenden Wertsystems durch Verfassungsauslegung zu lösen.“ Und in der Entscheidung vom 17. Juli 1984 zum anachronistischen Zug hat das Bundesverfassungsgericht ergänzt: „Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden.“

Keine allgemeine Relativierung der Kunstfreiheit

Mit der zitierten Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Kunstfreiheit in besonderer Weise gestärkt. Eine allgemeine Relativierung der Kunstfreiheit durch welche wie auch immer gesellschaftlich anerkannte Werte ist im Grundgesetz schlicht nicht vorgesehen. Diese Relativierung durch eine, wie die Mephisto-Entscheidung es vorausschauend formuliert hat, „unbestimmte Klausel“ scheidet dementsprechend ebenso aus wie jedes die Kunst regelndes Gesetz. Das schiebt einer im Förderungsrecht verankerten Antidiskriminierungsklausel einen deutlichen Riegel vor. Nicht anders steht es um einen die künstlerische Arbeit regelnden Code of Conduct, selbst wenn er in Form der Selbstbindung von einer künstlerischen Leitung eigenständig formuliert wird. Denn im Falle der Tangierung von Grundrechten Dritter oder anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang, hat die künstlerische Leitung selbst in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sie dies an der Kunstausübung hindert oder nicht. Versuchte man dafür allgemeine Regeln aufzustellen, wären sie entweder (im Verhältnis zu den betroffenen Künstlern) verfassungswidrig oder verlören sich in nicht aussagefähige Allgemeinplätze.

Die Kunst ist frei

Nun ist der Satz „Die Kunst ist frei.“ für sich genommen zumindest so lange nicht von Bedeutung, als die Kunst nicht nach außen tritt, nicht öffentlich wird. So wie jeder denken kann, was er will, kann auch jeder schreiben, malen oder anders künstlerisch gestalten, was ihm durch den Kopf geht. Doch will er seine Kunst Dritten zugänglich machen, damit gar an die Öffentlichkeit gehen, tritt er in Beziehung zum Gemeinwesen, und dann stellen sich die Fragen nach den Grenzen der Kunstfreiheit. Damit gelangen alle die öffentlichen Institutionen ins Visier, die wesentlich für die Herstellung dieser Öffentlichkeit zuständig sind: Theater, Museen, Ausstellungshallen, Verlage, Bibliotheken, Konzertsäle und vieles mehr, erst recht, wenn sie mehr oder weniger öffentlich gefördert werden. Tangieren die von ihnen veröffentlichten Kunstwerke die Grundrechte Dritter, und zwar einer konkreten, identifizierbaren Person (so ebenfalls das Bundesverfassungsgericht), oder andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, erfordert dies die oben bereits eingeforderte Abwägung im Einzelfall.

Der Kunst obliegen viele Aufgaben, eine der wichtigsten ist es, den Zustand, vor allem das Elend dieser Welt auf künstlerische Weise sichtbar zu machen und eine Auseinandersetzung damit zu provozieren oder voranzutreiben. Das impliziert geradezu die Berechtigung, ja die Notwendigkeit, Menschenunwürdiges erkennbar werden zu lassen, zu zeigen, sei es nun Mord und Totschlag, Intrige, Ausbeutung, Antisemitismus, Vergewaltigung, Krieg, Rassismus, Fremdenhass und vieles mehr, was den Menschen seit Jahrhunderten so an unerträglichen Verhaltensweisen einfällt. Davon leben beispielsweise Shakespeare-Dramen, Bilder von George Grosz sowie zahlreiche Spielfilme, ob gestreamt, im Kino oder im Fernsehen. Genau das macht es so gut wie unmöglich, abstrakt zu regeln, was in der Kunst erlaubt ist und was nicht, die Grenze des Zulässigen allgemeingültig zu formulieren.

Die öffentliche Förderung und künstlerische Verantwortung

Das bedeutet jedoch noch lange nicht, dass die öffentliche Hand alles fördern muss, was künstlerisch erlaubt ist. Macht sie auch nicht. Vor allem in der Projektförderung kann sie nach eigener politischer Anschauung entscheiden, welches Projekt mit öffentlichem Geld gefördert wird und welches nicht. Schwieriger wird dies erst, wenn ein Projekt gefördert wird, dessen künstlerischer Inhalt beim Entscheid über die Förderung noch gar nicht im Detail feststeht oder gar eine dauerhafte Förderung einer Institution, etwa eines Theaters oder eines Museums, stattfindet, wie es bei der Konzeptförderung oder erst recht bei der institutionellen Förderung der Fall ist. In diesen Fällen überträgt die öffentliche Hand die volle Verantwortung für die künstlerische Gestaltung auf die künstlerische Leitung der Institution und hat sich auf die Rechtsaufsicht zu beschränken, sofern sie überhaupt rechtlicher Träger der Kultureinrichtung ist. Diese Rechtsaufsicht erlaubt nur einen Eingriff in die künstlerische Arbeit der geförderten Institution, wenn Rechte Dritter oder andere Rechtsgüter von Verfassungsrang tangiert sind und dies gerade nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt ist.

Insofern spielt die Frage der Ausgestaltung künstlerischer Verantwortung in den öffentlich getragenen Kulturbetrieben eine herausragende Rolle. Sie reicht von der sorgfältigen Auswahl des künstlerischen Leitungspersonals (siehe https://stadtpunkt-kultur.de/2017/07/ueber-die-intendantenwahl/), über die ordnungsgemäße und eindeutige Verteilung von Befugnissen (https://stadtpunkt-kultur.de/2022/09/ueber-kollektive-verantwortung-in-kultureinrichtungen/bis hin zu einem klaren System der Rechtsaufsicht. Befindet sich die fördernde öffentliche Institution (Bund, Land, Kommune, Stiftung) nicht in der Trägerverantwortung für den geförderten Kulturbetrieb, hat sie schlicht die Pflicht, bezogen auf die künstlerische Verantwortung und die dafür zuständigen Personen genauer hinzusehen.

Und die künstlerische Leitung einer öffentlich geförderten Kultureinrichtung? Sie hat die oben eingeforderte Einzelfallprüfung bei der Veröffentlichung von Kunstwerken jeglicher Art um so mehr vorzunehmen, als sie sich mit der Veröffentlichung des Kunstwerks den Grenzen der Kunstfreiheit nähert. Das heißt: Je mehr die Veröffentlichung eines Kunstwerks die Gefahr in sich birgt, die Rechte einer dritten Person oder Rechtsgüter von Verfassungsrang zu verletzen, desto genauer muss überlegt werden, zu welchem Zweck, mit welchem Ziel die Veröffentlichung vorgenommen wird. Dabei spielt auch eine Rolle, ob bereits eine anderweitige Veröffentlichung stattgefunden hat. In besonderen Zweifelsfällen bedarf es der eindeutigen Kontextualisierung. Diese ist aber gerade dann schwierig, wenn die Veröffentlichung zum Zwecke der Provokation einer Debatte erfolgt. Denn die Voraberläuterung einer Provokation ist ein Widerspruch zu ihr selbst. Gerade hier ist deshalb besondere Sorgfalt in der Auswahl der Mittel erforderlich.

Corona-Betrug bei den Salzburger Festspielen? Über den Sinn oder Unsinn von Strafanzeigen

Es ist ein beliebtes Mittel zur Erzielung von öffentlicher Aufmerksamkeit: Das Erstatten einer Strafanzeige. Jemand wendet sich an die zuständige Polizeistation oder an die Staatsanwaltschaft, um dort einen Sachverhalt mitzuteilen, mit dem angeblich eine Straftat begangen wurde. Soeben sind die Salzburger Festspiele von einer solchen Strafanzeige betroffen. Anlass sind Auseinandersetzungen über Gagenausfälle wegen der Corona-Pandemie. Ob Strafanzeigen dieser Art sinnvoll sind, ist mehr als fraglich. Oft sind sie auch nur eine unnötige Belastung des Justizapparates.

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Der Sachverhalt

Was war passiert? Auch bei den Salzburger Festspielen sind in den Corona-Jahren Veranstaltungen ausgefallen. Wie jedes Theater stand einer der bedeutendsten Festspielbetriebe in Europa vor der Frage, ob und inwieweit Künstlerverträge, die mangels Proben und Vorstellungen nicht umgesetzt werden konnten, auszubezahlen waren. Dabei ging es immer und überall nur um kurzfristig, also etwa für eine Produktion, Beschäftigte. Die Praxis war in allen Theatern des deutschsprachigen Raums sehr unterschiedlich. Eine Reihe von Häusern zahlte nichts, einige waren sogar von ihren Rechtsträgern, also den Städten oder Ländern, entsprechend angewiesen worden. Viele zahlten, wie in einer nicht öffentlichen Expertise von stadtpunkt.kultur empfohlen, angemessene Teilbeträge. Mancher entschied sich, die Verträge insgesamt auszubezahlen, vor allem wenn schon erhebliche Vorleistungen von Künstlerinnen oder Künstlern in Proben oder etwa für die Produktion von Bühnen- und Kostümbild erbracht worden waren.

Die Rechtslage

So etwas wie die Corona-Epidemie hatte es in den letzten Jahrzehnten noch nie gegeben. Reihenweise waren die Theater zum Zweck des Infektionsschutz geschlossen worden. Umso unübersichtlicher war die Rechtslage. In vielen Künstlerverträgen standen sogenannte Force-Majeure-Klauseln, die für den Fall der höheren Gewalt Künstler und Künstlerinnen von der Leistungspflicht befreiten, ihnen aber zugleich den Vergütungsanspruch, also die Gage nahmen. Es gab erhebliche Zweifel, ob solche Klauseln überhaupt mit den europäischen Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar sind. Zudem war es nicht so einfach, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Theaterträger ihre eigenen Theater zur Vorsicht schlossen. Zurückgegriffen wurde hierzulande vielfach auf § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der eine Vertragsanpassung bei Störung der Geschäftsgrundlage vorsieht (siehe auch  https://stadtpunkt-kultur.de/2020/04/infektionsschutzgesetz-und-kunstfreiheit-ueber-die-rechtsfolgen-der-corona-pandemie-in-der-kunst/). Dieser Rückgriff erlaubte eine flexible Handhabung der sehr unterschiedlichen Einzelfälle und führte bei corona-bedingtem Ausfall von Proben oder Vorstellungen nicht zwingend zum Ausfall aller Honorare.

Das Strafrecht ist hier fehl am Platze

Bei der Durchführung und Abwicklung der vielen zur Disposition stehenden Verträge sind sicher Fehler gemacht worden. Zu groß war die Unsicherheit in vielen Fällen. So ist es nicht überraschend, dass es auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über das Zahlen oder das Nichtzahlen von Gagen bzw. die Höhe der zu zahlenden Vergütung kam. Dafür sind Gerichte da. Aber eine Betrugsanzeige?

Betrug ist ein sogenanntes Offizialdelikt. Das heißt, die Staatsanwaltschaft muss Ermittlungen aufnehmen, wenn sie – auf welchem Wege auch immer – Umstände erfährt, die darauf schließen lassen, dass ein Betrug begangen wurde. Einer Strafanzeige bedarf es dafür nicht. Corona hat zu zahlreichen rechtlichen Problemen in der Abwicklung von Beschäftigungsverhältnissen gegeben, nicht nur in der Kulturbranche. Dass das Auszahlen von zu geringen Vergütungen oder das gänzliche Ausbleiben von entsprechenden Zahlungen regelmäßig zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Betrugs geführt haben, ist nicht ersichtlich. Da hätten die Damen und Herren Staatsanwälte auch eine Menge zu tun gehabt. Insofern drängen sich auch keine Strafanzeigen auf, weder in Salzburg noch anderswo.

Interessant ist auch, dass sich auf Seiten der die Salzburger Festspiele Anzeigenden niemand die Mühe macht, nur annähernd zu erläutern, worin denn der Betrug genau liegen soll. Welche falschen Tatsachen sind vorgespiegelt worden? Welcher Irrtum ist bei den Beschäftigten entstanden? Was war angesichts der undurchsichtigen Rechtslage eindeutig rechtswidrig? Inwieweit haben die Verantwortlichen der Salzburger Festspiele das alles gewusst und gewollt, also vorsätzlich gehandelt? Fragen über Fragen, zumindest öffentlich keine Antworten.

Was erreicht werden soll

Das Motiv für solche Strafanzeigen ist oft politischer Natur. Gerne ist die Anzeige aber auch, wie hier, willkommenes Mittel zur Unterstützung zivilrechtlicher Forderungen, beispielsweise von Schadensersatzansprüchen. Von dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren erhofft man sich zudem eine gewisse Vorverurteilung und damit einhergehenden Schwächung des Betroffenen. Verkannt wird, dass das Ermittlungsverfahren noch gar nichts aussagt über Schuld oder Unschuld. Vielmehr ist es gerade Aufgabe des Ermittlungsverfahrens festzustellen, ob das Vorliegen einer Straftat in Betracht kommt oder eben nicht. Erst die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft belegt deren Überzeugung davon, dass eine Straftat begangen worden ist. Verurteilt ist man erst, wenn man von einem Gericht verurteilt ist. Aber wieviel bleibt oft an der von einer Strafanzeige betroffenen Person hängen, wenn sie später freigesprochen wird?

Überflüssige Strafanzeigen

Das alles sollte man sich überlegen, bevor man eine Strafanzeige erstattet. Herausstellen würde sich dann: Strafanzeigen sind oft überflüssig. Sie halten die Justiz davon ab, wirklichen Verbrechen, auch Wirtschaftsverbrechen nachzugehen. Derer gibt in großer Zahl. Sie aufzuklären, ist schwierig genug. Für die Künstlerinnen und Künstler, die wegen Corona-Ausfällen keine oder aus ihrer Sicht eine zu geringe Gage erhalten haben, mag die Einbuße bitter sein. Sie haben das Recht, sich auf zivilrechtlichem Weg dagegen zu wehren. Die Staatsanwaltschaft wegen angeblichen Betruges zu bemühen, ist alles andere als ein vernünftiges Vorgehen. Darauf noch eine Strafanzeige wegen Verleumdung zu setzen, erst recht nicht.

Drehbuch und Darsteller: Einigung in Hollywood über Künstliche Intelligenz

Der Streik von Drehbuchautoren und Schauspielern in Hollywood ist beendet. Studios und Gewerkschaften haben sich geeinigt. So wurde es vor wenigen Tagen gemeldet. Es ging in dem Tarifkonflikt um einiges, um mehr Geld, um Streaming, aber auch um Künstliche Intelligenz. Hierzu wurden erstmalig konkrete Regelungen vereinbart, sowohl hinsichtlich des Verfassens von Drehbüchern als auch in Bezug auf die Nutzung von KI für die Reproduktion schauspielerischer Darstellungen. Ist das ein Fortschritt oder ein Deal von vorgestern? Kann das Vereinbarte als Beispiel dienen? Das kommt darauf an. Jedenfalls lohnt sich ein genauer Blick über den Atlantik.

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Es steht außer Zweifel, dass KI eine der großen Herausforderungen unserer Zeit ist. Das gilt auch und gerade für die Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Nicht zufällig arbeitet die EU zurzeit an einer Verordnung, die die Nutzung von KI innerhalb der Europäischen Union regeln soll. Nur fragwürdige KI-Apologeten, wie der US-amerikanische Softwareentwickler und Multimillionär Marc Andreessen, die in ChatGTP und Co eine Art Erlösungstechnologie für die gesamte Menschheit sehen, halten einschränkende juristische Regulierungen für eher überflüssig. Alle anderen, für die Recht der Gestaltung von Maßstäben des gesunden Menschenverstands dient, sehen das anders. Das gilt auch und vor allem für das Urheberecht (s. https://stadtpunkt-kultur.de/2023/04/ist-kuenstliche-intelligenz-das-ende-des-urheberrechts-oder-was-man-dagegen-tun-muss/). Insofern hat die Verständigung, die für Drehbuchautorinnen und Schauspieler jetzt in den USA erzielt wurde, schon Interessantes zu bieten.

KI-generiete Drehbücher sind keine Literatur

Es beginnt hinsichtlich der Drehbuchautoren mit der Feststellung, dass durch KI generiertes Material nicht als „literarisches Material“ bezeichnet werden darf. Es wird damit deutlich unterschieden zwischen solchen Werken, die von lebenden Autoren und Autorinnen kreiert werden, und Schriftstücken, die durch Künstliche Intelligenz verfasst wurden. Zu den Grundregeln des weltweit geltenden Urheberrechts gehört es, die Urheber bei Nutzung ihrer Werke namentlich zu nennen. Dehnt man das auf durch KI generierte Texte aus, wird sofort erkennbar, was wie zustande gekommen ist. Zudem darf kein Autor von seinem Auftraggeber zur Nutzung von KI, etwa durch Regelungen in seinem Vertrag, gezwungen werden. Im Gegenzug dürfen Autoren und Autorinnen für ihre Stücke und Drehbücher KI nur dann nutzen, wenn der Auftraggeber, also etwa eine Fernsehanstalt oder ein Filmproduzent, damit einverstanden ist. Stellt ein Auftraggeber einer Autorin Material zur Bearbeitung zur Verfügung, muss die Autorin unterrichtet werden, wenn es KI-generiert ist. Bearbeitet sie anschließend das Material, ist sie jedoch die alleinige und umfassende Autorin und wird entsprechend vergütet. Auch die Nutzung von vorhandenem literarischem Material zum Training von Programmen der Künstlichen Intelligenz wird zudem einer Kontrolle durch die Gewerkschaft unterworfen.

Aufzeichnungen können nicht für durch KI hergestellte Szenen genutzt werden

Noch deutlich umfangreicher sind die Regelungen für die Schauspielerinnen und Schauspieler. Im Grundsatz laufen sie darauf hinaus, dass es nur mit Zustimmung der Darsteller möglich ist, elektronische Aufzeichnungen für Künstliche Intelligenz zu nutzen. Eine solche Zustimmung kann zwar in einem Vertrag über eine darstellerische Leistung vereinbart werden. Die Nutzung von Aufzeichnungen für KI muss dann aber vertraglich detailliert beschrieben werden. Vereinbarungen, die Persilscheinen gleichen, mit denen die jeweilige Aufzeichnung für durch KI generiete Materialien, also etwa zusätzliche Filmausschnitte, einfach genutzt werden können, sind damit ausgeschlossen. Bei verstorbenen Darstellern muss die KI-Nutzung zum Beispiel durch Erben oder mangels solcher durch die Gewerkschaft autorisiert werden. Ausgeschlossen ist auch die Künstliche Nachbildung von Schauspielerinnen und Schauspielern, sofern diese nicht zugestimmt haben. Für jede KI-Nutzung müssen die Darsteller, wenn sie zulässigerweise erfolgt, bezahlt werden, zum Teil genauso, als würden sie selbst spielen. Wird durch die Nutzung die Rolle aufgewertet, dann ist die Schauspielerin oder der Schauspieler entsprechend der aufgewerteten Rolle zu vergüten. Grundsätzlich soll Künstliche Intelligenz nicht dazu genutzt werden, das Engagement von Schauspielern in Nebenrollen zu vermeiden.

Eine wegweisende Verständigung

Ob sich jede dieser Reglungen auf Dauer wird aufrechterhalten lassen, wird die Zukunft zeigen. Ebenso bleibt abzuwarten, ob sie ausreichend sind. Entscheidend ist, dass bei der Nutzung von KI im Bereich der darstellenden Künste mit der erreichten Verständigung ein paar wegweisende Pflöcke eingeschlagen werden. Dies sind nicht nur urheberrechtlicher, also nutzungsrechtlicher Natur im eigentlichen Sinne. Sie enthalten auch Elemente des (Urheber-) Persönlichkeitsrechts, das ja gerade im angelsächsischen Copyright nicht so stark ausgeprägt ist. Für die auch in den darstellenden Künsten anstehende Rechtsfortbildung hierzulande lassen sich sechs Grundsätze aus den nun in Hollywood geltenden Regelungen ableiten:

  1. Die Verwendung von Künstlicher Intelligenz beim Schreiben von Stücken und Drehbüchern muss transparent gemacht werden.
  2. Wer Texte Künstlicher Intelligenz bearbeitet, ist der alleinige und umfassende Autor des dadurch entstehenden Werkes.
  3. Niemand kann beim Verfassen literarischer Texte zur Verwendung künstlicher Intelligenz, etwa durch Verträge, gezwungen werden.
  4. Schauspielerinnen und Schauspieler müssen die vollständige Kontrolle über die Nutzung ihrer Aufzeichnungen für Künstliche Intelligenz innehaben.
  5. Die Details einer Nutzung von Aufzeichnungen für die Künstliche Intelligenz ist vertraglich im Detail zur regeln.
  6. Darsteller und Darstellerinnen erhalten eine der Vergütung für ihr Spielen vergleichbare Vergütung, wenn die Aufzeichnung für neues elektronische Material, als zum Beispiel neue Filmausschnitte genutzt werden.

Es hat keinen Sinn, in der Künstlichen Intelligenz entweder einen Heilsbringer zu sehen oder sie als Teufelswerk zu dämonisieren. Ein pragmatischer Umgang ist gefragt. Dazu gehört es, sich die urheberrechtlichen Fragen, die sich bei der Verwendung von Künstlicher Intelligenz stellen, bewusst zu machen und diese anzugehen. Es ist also die dringende Aufgabe der EU, sich damit zu befassen und einige grundlegende Rahmenbedingungen durch eine neue Richtlinie festzulegen. Die Details können dann wie in den USA den Tarifverhandlungen oder vertraglichen Vereinbarungen überlassen bleiben. Nichts zu tun, darin liegt die größte Gefahr der Künstlichen Intelligenz.