Der Entwurf eines Kulturgesetzbuchs NRW, Meilenstein der Kulturförderung oder vages Versprechen?

Es klingt auf den ersten Blick eher sperrig: Kulturgesetzbuch NRW. Die Künste eingezwängt in eine Ansammlung von Statuten? Braucht das jemand? Sind die Künste nicht frei? Diese Freiheit zu sichern, dient die öffentliche Förderung, vor allem durch die Kommunen und Länder, natürlich auch durch den Bund. Doch gerade dieser Schutz der Freiheit reicht als Legitimation oft nicht aus. Gefordert wird dann, Kultur solle Pflichtaufgabe der Gemeinden werden, obwohl es die freiwilligen Aufgaben sind, die das Leben einer Stadt ausmachen. Das aber wird am Ende niemanden interessieren, wenn es demnächst in Stadt und Land um das liebe Geld geht, was coronabedingt fehlen wird. Deshalb ist es wichtig, sich den nun von der Landesregierung in NRW vorgelegten Gesetzentwurf einmal näher anzusehen.

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Zunächst ist daran zu erinnern, dass es in Nordrhein-Westfalen, anders als in den übrigen Bundesländern, schon ein Kulturfördergesetz gibt. Es stammt noch aus der Zeit der früheren rot-grünen Landesregierung und wird bei Verabschiedung des neuen Kulturgesetzbuchs außer Kraft treten. Verfügte das bisherige Gesetz über 34 Paragrafen, hat man es nun mit 68 Vorschriften zu tun. Das allein lässt schon aufhorchen. Zum einen ist die Ausweitung auf manche sicher sinnvolle, wenn nicht gar notwendige Neuregelung zurückzuführen, etwa der zur Provenienzforschung. Zudem wurde erstmalig das nordrhein-westfälische Bibliothekswesen neu geregelt. Da alleine jedoch erklärt die Länge des Gesetzes nicht.

Nein, der Entwurf des neuen Gesetzes ist um vieles umfassender ausgelegt. Man ist auf Seiten des Gesetzgebers die Dinge etwas grundsätzlicher angegangen. Los geht es gleich in § 1 Kulturgesetzbuch: „Kunst und Kultur stiften Sinn, können Menschen Heimat und Orientierung geben, öffnen aber auch Räume der Reflektion und kritischen Distanz.“, lautet der erste Satz dieser Vorschrift. Da ist schon die Reihenfolge nicht uninteressant, verrät sie doch ein wenig, wer in Düsseldorf gerade regiert. Und so ist die Freiheit der Kunst erst in Absatz 3 von § 1 an der Reihe. Sie ist allerdings nicht das eigentliche Ziel der Förderung. Vielmehr sei sie „anzuerkennen“, heißt es da etwas kleinmütig. In Absatz 4 geht es dann um die „Vielfalt des künstlerischen Arbeitens und kulturellen Lebens“ dank „nationaler (sic) und internationaler Zuwanderung“. Schließlich Absatz 5: „Die Kultureinrichtungen sind bei den künstlerischen Positionen und bei der inhaltlichen Programmgestaltung sowie bei der Durchführung von Angeboten der kulturellen Bildung frei und an Weisungen des Landes nicht gebunden.“ Das lässt aufhorchen, denn ein solcher Satz besagt, es dürfe eigentlich in Zuwendungsbescheiden keine Auflagen mehr geben, die die eingeforderte Freiheit einschränken.

Geht es um die Kunst oder die kulturelle Bildung?

Diese Hoffnung erweist sich spätestens in § 7 Abs. 6 Kulturgesetzbuch als trügerisch. Wie schon im alten Kulturfördergesetz heißt es dort: „Landeseigene Kultureinrichtungen sind dazu verpflichtet, Aufgaben der kulturellen Bildung wahrzunehmen.“ So weit so gut! Das ist ja mittlerweile ohnehin eine Selbstverständlichkeit. Dann kommt es etwas dicker: „Sonstige institutionelle Förderungen und die Förderung von Projekten kann das Land mit der Auflage verbinden, dass in ihren Rahmen auch ein angemessenes Angebot der kulturellen Bildung realisiert wird.“ Um nicht falsch verstanden zu werden, es ist richtig, wenn eine gesamte Vorschrift des Gesetzentwurfs (§ 7) sich mit der kulturellen Bildung befasst. Sie ist unverzichtbar und wird viel zu oft den sogenannten Mint-Fächern bildungspolitisch untergeordnet. Dennoch sind die Kunst einerseits und die kulturelle Bildung andererseits immer noch zwei unterschiedliche Bereiche, bei denen der erstere nicht in den Dienst des zweitgenannten gestellt werden sollte. Ob das von den Verfassern des Gesetzentwurfs so gesehen wird, daran ist spätestens ein wenig zu zweifeln, wenn es nach wie vor im Kulturgesetzbuch heißt „Das Land fördert Kultureinrichtungen als Orte der kulturellen Bildung und kulturellen Kommunikation“.  Da ist eben von Kunst plötzlich nicht mehr so sehr die Rede.

Kunst zwischen allen Stühlen

Wer heute noch glaubt, Kunst sei eben Kunst und stehe für sich, sei völlig autonom, der wird spätestens beim Lesen dieses Gesetzentwurfs spüren, dass andere Zeiten angebrochen sind. Nicht zu Unrecht hat Michael Wolf in einer Kolumne auf nachtkritik.de („Gleichung ohne Unbekannte“) die Frage aufgeworfen, wie sehr es bei den Maßstäben, mit denen die Kunst gemessen wird, noch um die Kunst, um die Ästhetik geht. Denn nicht nur – wie im bisherigen Kulturfördergesetz – die Geschlechtergerechtigkeit, sondern auch die „Diversität“ soll in der Kunst- und Kulturförderung des Landes NRW verbindlich berücksichtigt werden“, heißt es in § 10 Abs. 2 Kulturgesetzbuch, wobei mit der Ausdrucksweise „verbindlich sollen“ eine erstaunliche und neue Formulierung für „müssen“ gefunden wurde. Ganz so verbindlich sind die Nachhaltigkeit (§ 11), Zusammenhalt in der Gesellschaft (§ 13 Abs. 1 Unterabs. 2) sowie die Förderung der Demokratie (§ 13 Abs. 2) als Anforderung an die Kunst, die zu fördern beabsichtigt ist, nicht formuliert. Irgendwie ist aber die Kunst doch in alles eingebunden und nicht ganz so frei, wie es richtigerweise an anderer Stelle in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgesetzbuch heißt, ein vornehmliches Ziel der Kulturförderung sei es, „den in Nordrhein-Westfalen lebenden und arbeitenden Künstlerinnen und Künstlern … eine freie künstlerische Entfaltung zu ermöglichen“. Diese Formulierung stammt ebenfalls aus dem alten Kulturfördergesetz, gut wäre es gewesen, an dieser Stelle den Bezug zu NRW etwas weniger deutlich zu betonen.

Das Gesetz wird konkreter

Wie das bisherige Kulturfördergesetz nennt der Entwurf des Kulturgesetzbuches verschiedenen Handlungsfelder der Kulturförderung, etwa „kulturelle Infrastruktur“, „freie Szene“, „Soziokultur“,„Kultur- und Kreativwirtschaft“ und „Breitenkultur“, auch das „kulturelle Erbe“. Aber bei der Bezeichnung der zu fördernden Bereiche bleibt das alte Gesetz im Allgemeinen, nennt lediglich die Darstellende Kunst, die Musik, die Bildende Kunst, die Medienkunst, Literatur und Film. Da ist das neue Gesetz klarer und enthält konkrete Vorschriften etwa über die Theater und Orchester, bekennt sich unmissverständlich zu den öffentlich getragenen Landesbühnen im regionalen Raum, hebt die Rolle des Tanzes hervor, befasst sich mit Literatur, visuellen Künsten, Museen, erstmalig mit Musikschulen und, wie bereits erwähnt, sehr ausführlich mit Bibliotheken. Das alles ist so formuliert, dass schon eine gewisse Förder-Verbindlichkeit eintritt, deren Bedeutung nicht zu unterschätzen ist. Zwar steht nirgendwo etwas über die Höhe der Beträge, die zur Verfügung stehen, und der etwas schlicht daherkommende Hinweis auf § 23 Landeshaushaltsordnung NRW lässt durchaus das eine oder andere Türchen offen. Doch sich vollständig aus den gesetzlich jetzt festgeschriebenen Zielen und der Kulturförderung zu verabschieden, die Förderung einfach einzustellen, damit werden sich Folgeregierungen schwertun, wenn das alles, was bisher nur praktiziert wurde, nun juristisch verbindlich festgelegt wird. Hier entsteht auf der Empfängerseite der Kulturförderung ein juristisch untermauerter Vertrauensschutz, der bemerkenswert ist. Jedenfalls wird es einem Finanzminister oder einer Finanzministerin in NRW kaum möglich sein, seiner Kabinetts-Kollegin Gelder zu streichen, wen sie ein solches vom Landesparlament verabschiedetes Gesetz einmal im Rücken hat.

Die Kommunen

Kulturförderung vor allem in NRW ist ohne die Kommunen in der bisherigen Höhe und Vielfalt nicht zu bewerkstelligen. Dass sich das Bekenntnis zur kommunalen Selbstverwaltung durch den gesamten Gesetzentwurf zieht, ist daher fast zwingend. Schon § 1 Abs. 2 Kulturgesetzbuch betont die historisch gewachsene Rolle der Kommunen bei der Kulturförderung. Auch ansonsten sind alle Regelungen des Kulturfördergesetzes NRW, die die kommunale Selbstverwaltung betreffen, im Entwurf des Kulturgesetzbuchs erhalten geblieben. Unmissverständlich fordert damit das Kulturgesetzbuch in § 2 Abs. 3 weiterhin, dass die Kommunen die Kultur zu fördern und dazu die erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen haben. Zu solchen öffentlichen Einrichtungen gehören etwa städtische Museen, Stadttheater oder städtische Orchesterbetriebe sowie entsprechende Veranstaltungsräume in ausreichender Qualität. Grenze für diese Verpflichtung ist die Leistungsfähigkeit der Kommunen. Ist diese nicht ausreichend vorhanden, bleibt das Land nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Kulturgesetzbuch in der Pflicht, Geld beizusteuern.

Es ist zu hoffen, dass alle diese noch einmal eindringlich formulierten Ziele ernst nehmen. Das bedeutet für das Land NRW, dass es sich verstärkt an den kommunalen Kultureinrichtungen beteiligt. Dies war schon immer unter Hinweis auf die höhere Landesquote der kommunalen Kulturförderung in anderen Bundesländern der Wunsch nordrhein-westfälischer Kommunen. Erst die jetzige Landesregierung hat mit ihrer Ministerin Isabel Pfeiffer-Poensgen mit diesem Anliegen ernst gemacht. Dass dies mehr Mitsprache des Landes in kommunalen Kulturangelegenheiten bedeuten wird, können die Städte und Gemeinden wohl gelassen hinnehmen, angesichts des klaren Bekenntnisses im Entwurf des Kulturgesetzbuches zugunsten der kommunalen Selbstverwaltung. Mit der sollten sich die Kommunen aber nicht nur im Sinne eines politischen Aushängeschildes schmücken, sondern sie auch im Sinne einer kulturellen Gestaltung des städtischen Raumes nutzen, statt sich bei der Kultur immer schnell auf das ohnehin eigentlich juristisch nicht schlüssige Argument der mangelnden Pflichtaufgabe zu berufen. Und die Kommunalaufsicht des Landes, ausgeübt durch die nordrhein-westfälischen Regierungspräsidenten, hat da offenkundig ebenfalls noch einiges zu lernen; gerade sie fordert allzu gerne die Kürzung von kommunalen Kulturausgaben mit der Begründung, Kultur sei keine Pflichtaufgabe. Solche Beamte sollten sich den neuen Gesetzentwurf schleunigst über den Schreibtisch hängen.

Festbetragsförderung, Mindestgage und Festanstellungen

Bei den Regierungspräsidenten kann man noch ein wenig verweilen. Sie gehen nämlich in NRW (wie in anderen Bundesländern) zunehmend dazu über, die kulturelle Förderung von einer Festbetragsfinanzierung auf eine Fehlbedarfsfinanzierung umzustellen. Das heißt, dass mehr und mehr öffentliche Kulturförderbeträge zurückgefordert werden, wenn die geförderte Kultureinrichtung mehr Geld einnimmt als erwartet. Für die Kultureinrichtungen, vor allem für solche, die privat betrieben werden, ist das von großem Nachteil, weil ihnen jeglichen Ehrgeiz genommen wird, für verbesserte Eigeneinnahmen zu sorgen, zumal bei geringeren Eigeneinnahmen mit einer Fehlbetragsfinanzierung keinesfalls die Erhöhung der öffentlichen Förderung verbunden ist. Um so erfreulicher ist es, dass nun § 22 Abs. 2 Kulturgesetzbuch fordert, die aufzustellenden Förderrichtlinien sollten „Regelungen zur Festbetragsfinanzierung“ enthalten. Da hätte man sich zwar eine etwas konsequentere Formulierung gewünscht, aber immerhin zeigt das Land hier Problembewusstsein. Es wird nach Verabschiedung des Gesetzes darauf zu achten sein, wie das Land diese Regelung mit Leben erfüllt. Ermutigend ist, dass in der offiziellen Gesetzes-Begründung zu § 22 unmissverständlich gefordert wird, in die Förderrichtlinien des Landes die „bevorzugte Gewährung von Festbetragsfinanzierung“ aufzunehmen.

In der Presseerklärung des Landes zum Entwurf des Kulturgesetzbuchs wurde betont, es sei Ziel des Gesetzes für mehr Festanstellungen von Beschäftigten im Kulturbereich zu sorgen. Das hört sich im Kreise von Künstlerinnen und Künstlern sowie anderen im Kulturbereich Tätigen immer gut an, ist aber, mit Verlaub, doch ein wenig vollmundig. Schaut man sich die in der Gesetzes-Begründung dafür ins Feld geführten Vorschriften (§§, 11, 16, 29, 44) an, bleiben sie bis auf § 44 Kulturgesetzbuch sehr vage. Lediglich für die Musikschulen wird in § 44 Abs. 2 Nr. 4 Kulturgesetzbuch eindeutig festgelegt, dass die Lehrkräfte „grundsätzlich“ sozialversicherungspflichtig und tarifgebunden beschäftigt werden. An anderer Stelle oder für andere Branchen gibt es solche Regelungen nicht, was auch nachvollziehbar ist, wären sie etwa für den Theaterbereich  ein zu weitgehender Eingriff in die tägliche Praxis.

Genauso ist die Presseankündigung des Landes mit Vorsicht zu genießen, es werde erstmalig im Kulturbereich eine Mindestvergütung für Honorarkräfte gesetzlich festgeschrieben. Richtig und relevant ist dies wieder nur für die in den Musikschulen beschäftigten Honorarkräfte (§ 44 Abs. 2 Nr. 4 Kulturgesetzbuch), für die gefordert wird, dass deren Stundensätze den Stundensätzen der tariflich angestellten mindestens entsprechen müssen. Ansonsten wird die Förderung des Landes NRW in § 16 Abs. 3 Kulturgesetzbuch lediglich an eine Honoraruntergrenze geknüpft, die dem Mindestlohngesetz entsprechen muss. Auch das kann in bestimmten Fällen hilfreich sein, in den darstellenden Künsten gilt das nur mit Einschränkung. Denn im Falle einer dreistündigen Aufführung bekämen ein Schauspieler, eine Tänzerin, eine Sängerin oder ein Musiker gerade einmal dreimal 9,50 Euro (Stand Juni 2021), also 28,50 Euro. Das reicht vorne und hinten nicht. Da wäre eine Anknüpfung an die vom Deutschen Bühnenverein und den Künstlergewerkschaften (Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger, Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer) abgeschlossene Tarifvereinbarung in § 1a Normalvertrag (NV) Bühne sinnvoll gewesen. Dort sind immerhin eine Mindestgage von 200.- Euro, bei kleineren Rollen von 150.- Euro pro Vorstellung und eine Mindestvergütung von 90,- Euro pro Probentag vorgesehen, wenn darstellende Künstlerinnen und Künstler als Gast beschäftigt werden.

Resümee

Insgesamt ist das im Entwurf von der Landesregierung vorgelegte Kulturgesetzbuch NRW eine richtige Fortentwicklung des bereits im Land geltenden Kulturfördergesetzes. An manchen Stellen hätte es im Sinne der Künste noch etwas weitergehen dürfen. Aber wenn alle Beteiligten das Gesetz ernst nehmen, falls es so verabschiedet wird, dann ist sicherlich im Sinne einer auskömmlichen Kulturfinanzierung in NRW Wesentliches erreicht.

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