Aktuelles

Auf ein Neues: Die Bundesregierung reformiert das Vergaberecht

Eine Reform von Staat und Gesellschaft hat sich die amtierende Bundesregierung auf die Fahnen geschrieben. Es sollte vieles anders werden, als man es bisher gewohnt war. Entbürokratisierung war das Stichwort, mit dem die guten Absichten kommuniziert wurden. Wer jedoch die öffentliche Debatte zurzeit verfolgt, stellt erstaunt fest: Mittlerweile misst sich der Grad der wirklichen Reformbereitschaft, die seitens der Bundesregierung vermittelt wird, an der Intensität, mit der in die sozialen Systeme und die Arbeitnehmerrechte eingegriffen werden soll. Geredet wird beispielsweise über Rentenkürzungen, Abstriche bei der Krankenversicherung, ärztliches Attest am ersten Tag der Krankmeldung sowie die Ausweitung der Befristung von Arbeitsverhältnissen. Ob die Konzentration auf solche Themen ein Erfolg der Lobbyarbeit der Industrie ist, mag dahinstehen. Erstaunlich ist die Fixierung der öffentlichen Meinungsbildung darauf. Sie führt dazu, dass manches, was Verwaltungsprozesse wirklich vereinfacht und niemandem weh tut, durch weite Teile der Presse und des Rundfunks kaum noch wahrgenommen wird. Eins dieser Themen ist das Vergaberecht. Gerade hier aber tut sich etwas, das die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit verdient: Die radikale Verschlankung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).

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Das Sparen an der Kultur

Als Bund und Länder sich kürzlich über die Gesundheitsreform zu verständigen hatten, forderte die saarländische Ministerpräsidentin, so war in der Presse zu lesen, höhere Zuschüsse des Bundes für die Krankenhäuser mit der Begründung, schließlich hätten diese die jährlich für den öffentlichen Dienst vereinbarten Lohnerhöhungen zu finanzieren; das sei aus eigenen Mitteln kaum möglich. So richtig dies ist, so sehr ist es aus Sicht der Kultur mehr als bemerkenswert. Denn ab Ende der 1990er Jahre gehörte die Weigerung von Ländern und Kommunen, den Theatern und Orchestern die Zuschüsse für die von diesen Rechtsträgern selbst verfügten Lohnerhöhungen zu erhöhen, zum Standardrepertoire. Die Konsequenz dieser damaligen Kulturpolitik: Personalabbau, Haustarifverträge mit Lohnkürzungen, Arbeitsintensivierung.

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„Metall auf Metall“ und der Schutz des Urheberrechts in der Musik

Am 14. April 2026 war es soweit. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) traf in dem schon seit fast drei Jahrzehnten laufenden Rechtsstreit zwischen Moses Pelham und der Band Kraftwerk eine weitere Entscheidung, und die hatte es in sich (Aktenzeichen: C-590/23). In dem Verfahren geht es um das sogenannte „Sampling“, also das Verwenden von Elementen bereits vorhandener Tonaufnahmen in einem neuen Musikstück. Erstmals entschied der EuGH auf der Grundlage des jetzt geltenden § 51a UrhG. Diese Vorschrift erlaubt unter Bezugnahme auf die EU-Richtlinie 2001/29 die genehmigungsfreie Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes „zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches“. Der EuGH fackelte nicht lange, sondern nutzte den Begriff des „Pastiche“, um das Urheberrecht doch in einigen wesentlichen Punkten zu relativieren. Es sei durchaus erlaubt, so das Gericht, Elemente eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Zustimmung des Urhebers zu nutzen, um daraus ein neues Werk zu schaffen. Was das für das zwischen Pelham und Kraftwerk laufende Verfahren bedeutet, ließ der EuGH offen. Damit darf sich nun erneut der Bundesgerichtshof in Karlsruhe befassen. Seine Entscheidung bleibt abzuwarten. Die Frage ist bis dahin: Sind wir jetzt schlauer als vorher?

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