Drehbuch und Darsteller: Einigung in Hollywood über Künstliche Intelligenz

Der Streik von Drehbuchautoren und Schauspielern in Hollywood ist beendet. Studios und Gewerkschaften haben sich geeinigt. So wurde es vor wenigen Tagen gemeldet. Es ging in dem Tarifkonflikt um einiges, um mehr Geld, um Streaming, aber auch um Künstliche Intelligenz. Hierzu wurden erstmalig konkrete Regelungen vereinbart, sowohl hinsichtlich des Verfassens von Drehbüchern als auch in Bezug auf die Nutzung von KI für die Reproduktion schauspielerischer Darstellungen. Ist das ein Fortschritt oder ein Deal von vorgestern? Kann das Vereinbarte als Beispiel dienen? Das kommt darauf an. Jedenfalls lohnt sich ein genauer Blick über den Atlantik.

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Es steht außer Zweifel, dass KI eine der großen Herausforderungen unserer Zeit ist. Das gilt auch und gerade für die Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Nicht zufällig arbeitet die EU zurzeit an einer Verordnung, die die Nutzung von KI innerhalb der Europäischen Union regeln soll. Nur fragwürdige KI-Apologeten, wie der US-amerikanische Softwareentwickler und Multimillionär Marc Andreessen, die in ChatGTP und Co eine Art Erlösungstechnologie für die gesamte Menschheit sehen, halten einschränkende juristische Regulierungen für eher überflüssig. Alle anderen, für die Recht der Gestaltung von Maßstäben des gesunden Menschenverstands dient, sehen das anders. Das gilt auch und vor allem für das Urheberecht (s. https://stadtpunkt-kultur.de/2023/04/ist-kuenstliche-intelligenz-das-ende-des-urheberrechts-oder-was-man-dagegen-tun-muss/). Insofern hat die Verständigung, die für Drehbuchautorinnen und Schauspieler jetzt in den USA erzielt wurde, schon Interessantes zu bieten.

KI-generiete Drehbücher sind keine Literatur

Es beginnt hinsichtlich der Drehbuchautoren mit der Feststellung, dass durch KI generiertes Material nicht als „literarisches Material“ bezeichnet werden darf. Es wird damit deutlich unterschieden zwischen solchen Werken, die von lebenden Autoren und Autorinnen kreiert werden, und Schriftstücken, die durch Künstliche Intelligenz verfasst wurden. Zu den Grundregeln des weltweit geltenden Urheberrechts gehört es, die Urheber bei Nutzung ihrer Werke namentlich zu nennen. Dehnt man das auf durch KI generierte Texte aus, wird sofort erkennbar, was wie zustande gekommen ist. Zudem darf kein Autor von seinem Auftraggeber zur Nutzung von KI, etwa durch Regelungen in seinem Vertrag, gezwungen werden. Im Gegenzug dürfen Autoren und Autorinnen für ihre Stücke und Drehbücher KI nur dann nutzen, wenn der Auftraggeber, also etwa eine Fernsehanstalt oder ein Filmproduzent, damit einverstanden ist. Stellt ein Auftraggeber einer Autorin Material zur Bearbeitung zur Verfügung, muss die Autorin unterrichtet werden, wenn es KI-generiert ist. Bearbeitet sie anschließend das Material, ist sie jedoch die alleinige und umfassende Autorin und wird entsprechend vergütet. Auch die Nutzung von vorhandenem literarischem Material zum Training von Programmen der Künstlichen Intelligenz wird zudem einer Kontrolle durch die Gewerkschaft unterworfen.

Aufzeichnungen können nicht für durch KI hergestellte Szenen genutzt werden

Noch deutlich umfangreicher sind die Regelungen für die Schauspielerinnen und Schauspieler. Im Grundsatz laufen sie darauf hinaus, dass es nur mit Zustimmung der Darsteller möglich ist, elektronische Aufzeichnungen für Künstliche Intelligenz zu nutzen. Eine solche Zustimmung kann zwar in einem Vertrag über eine darstellerische Leistung vereinbart werden. Die Nutzung von Aufzeichnungen für KI muss dann aber vertraglich detailliert beschrieben werden. Vereinbarungen, die Persilscheinen gleichen, mit denen die jeweilige Aufzeichnung für durch KI generiete Materialien, also etwa zusätzliche Filmausschnitte, einfach genutzt werden können, sind damit ausgeschlossen. Bei verstorbenen Darstellern muss die KI-Nutzung zum Beispiel durch Erben oder mangels solcher durch die Gewerkschaft autorisiert werden. Ausgeschlossen ist auch die Künstliche Nachbildung von Schauspielerinnen und Schauspielern, sofern diese nicht zugestimmt haben. Für jede KI-Nutzung müssen die Darsteller, wenn sie zulässigerweise erfolgt, bezahlt werden, zum Teil genauso, als würden sie selbst spielen. Wird durch die Nutzung die Rolle aufgewertet, dann ist die Schauspielerin oder der Schauspieler entsprechend der aufgewerteten Rolle zu vergüten. Grundsätzlich soll Künstliche Intelligenz nicht dazu genutzt werden, das Engagement von Schauspielern in Nebenrollen zu vermeiden.

Eine wegweisende Verständigung

Ob sich jede dieser Reglungen auf Dauer wird aufrechterhalten lassen, wird die Zukunft zeigen. Ebenso bleibt abzuwarten, ob sie ausreichend sind. Entscheidend ist, dass bei der Nutzung von KI im Bereich der darstellenden Künste mit der erreichten Verständigung ein paar wegweisende Pflöcke eingeschlagen werden. Dies sind nicht nur urheberrechtlicher, also nutzungsrechtlicher Natur im eigentlichen Sinne. Sie enthalten auch Elemente des (Urheber-) Persönlichkeitsrechts, das ja gerade im angelsächsischen Copyright nicht so stark ausgeprägt ist. Für die auch in den darstellenden Künsten anstehende Rechtsfortbildung hierzulande lassen sich sechs Grundsätze aus den nun in Hollywood geltenden Regelungen ableiten:

  1. Die Verwendung von Künstlicher Intelligenz beim Schreiben von Stücken und Drehbüchern muss transparent gemacht werden.
  2. Wer Texte Künstlicher Intelligenz bearbeitet, ist der alleinige und umfassende Autor des dadurch entstehenden Werkes.
  3. Niemand kann beim Verfassen literarischer Texte zur Verwendung künstlicher Intelligenz, etwa durch Verträge, gezwungen werden.
  4. Schauspielerinnen und Schauspieler müssen die vollständige Kontrolle über die Nutzung ihrer Aufzeichnungen für Künstliche Intelligenz innehaben.
  5. Die Details einer Nutzung von Aufzeichnungen für die Künstliche Intelligenz ist vertraglich im Detail zur regeln.
  6. Darsteller und Darstellerinnen erhalten eine der Vergütung für ihr Spielen vergleichbare Vergütung, wenn die Aufzeichnung für neues elektronische Material, als zum Beispiel neue Filmausschnitte genutzt werden.

Es hat keinen Sinn, in der Künstlichen Intelligenz entweder einen Heilsbringer zu sehen oder sie als Teufelswerk zu dämonisieren. Ein pragmatischer Umgang ist gefragt. Dazu gehört es, sich die urheberrechtlichen Fragen, die sich bei der Verwendung von Künstlicher Intelligenz stellen, bewusst zu machen und diese anzugehen. Es ist also die dringende Aufgabe der EU, sich damit zu befassen und einige grundlegende Rahmenbedingungen durch eine neue Richtlinie festzulegen. Die Details können dann wie in den USA den Tarifverhandlungen oder vertraglichen Vereinbarungen überlassen bleiben. Nichts zu tun, darin liegt die größte Gefahr der Künstlichen Intelligenz.

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