Bürokratie in der Kunst

1992 hatte ich gerade mein Amt als Direktor des Deutschen Bühnenvereins angetreten, als mich dessen damalige Präsident August Everding zu einem Gespräch über meine künftigen Aufgaben nach München einlud. Wir trafen uns in seinem beeindruckenden Intendantenbüro im Prinzregententheater. Everding hielt sich nicht lange mit Vorreden auf, sondern kam sogleich auf sein Herzensanliegen zu sprechen: Die Kunst und allem voran das Theater seien dringend aus den Fesseln gesetzlicher Vorschriften und der damit verbundenen Bürokratie zu befreien. Arbeitszeitregelungen und Vergaberecht, Tarifverträge und Haushaltsrecht, überzogene Sicherheitsvorschriften, unzählige zu beachtende Verwaltungsregelungen, alles Teufelszeug, das die Kunst beeinträchtige, wenn nicht sogar verhindere. Er wollte damals ein „Theatergesetz“, wie er es nannte, dessen einziger Zweck sein sollte, Gesetze für das Theater im Sinne der Kunstfreiheit außer Kraft zu setzen.

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Auflagen über Auflagen

Was sich seitdem getan hat, ist jedoch – bei allen Bemühungen des Bühnenvereins und anderer Institutionen, die Freiheit der Kunst hochzuhalten – eher das Gegenteil dessen, was Everding anstrebte. Die Regelungen sind wie überall engmaschiger geworden. Die Rechtslage wird von Tag zu Tag komplizierter. Auflagen über Auflagen, worum immer es auch geht. Wir regulieren uns noch zu Tode, hat es ein Intendant einmal formuliert, als es wieder einmal darum ging, ein neues Gesetz im Theater umzusetzen. Und da das Theater als ein strukturierter Kulturbetrieb eine Art Seismograf für die Probleme einer Gesellschaft ist, verwundert es nicht, dass plötzlich der Wunsch nach Bürokratieabbau nicht nur in der Kunst, sondern auch sonst in aller Munde ist.

Selbst Zeitgenossen (und natürlich auch *Genossinnen), die sich sonst vorwiegend mit allem anderen als mit Rechtsfragen zu befassen pflegen, runzeln beim Wort Bürokratie die Stirn. Vielen ist es zum Synonym für alles geworden, was mal wieder nicht funktioniert. Sie vermuten zudem (oft nicht ganz zu Unrecht), dass ihre berechtigten oder auch weniger berechtigten Anliegen viel zu oft in der Versenkung der „Krater“ staatlicher und städtischer „Büros“ verschwinden. Umso lauter wird der Ruf nach Bürokratieabbau. Was das genau bedeuten soll, ist oft gar nicht die Frage. Gerne wird das Wehklagen der deutschen Wirtschaft über zu viele staatliche Formalitäten, ja, so heißt es, über die Regulierungswut von Stadt, Land, Bund und vor allem der EU kritiklos übernommen. Es ist halt schön und allzu verlockend, im Mainstream mitzuschwimmen.

Das Beispiel Vergaberecht

Dennoch ist nicht zu leugnen, an der Sache ist etwas dran. Man denke nur an den Aufwand, den sich die Bundesrepublik Deutschland hat einfallen lassen, um auch bei öffentlichen Aufträgen finanziell untergeordneter Bedeutung (also kleinere Aufträge mit überschaubaren Auftragssummen) den Verwaltungsapparat auf Touren zu bringen (s. dazu https://stadtpunkt-kultur.de/2022/02/vergaberecht-und-kunst-ueber-die-unterschwelle-im-kulturbetrieb/). Davon sind gerade auch die öffentlich getragenen Kultureinrichtungen wie Theater und Museen betroffen. Diese Überregulierung geschah zumal ohne Not, denn ausnahmsweise hat sich in dieser Frage selbst die EU erstaunlicherweise mit eher bescheidenen Vorgaben zurückgehalten. Aber so ist das nun einmal in Deutschland: Erlässt die EU eine Regelung, weiß man hierzulande mit Sicherheit, wie es auch noch komplizierte geht und setzt die EU-Vorgaben nicht nur zu hundert Prozent, sondern gerne einhundertfünfzig prozentig um. Ehe man sich versieht, wird dann in den rechtspopulistischen Kreisen der völlig abwegige Austritt aus der Europäischen Union postuliert.

Was das Problem ist und was nicht

Um der Sache ein wenig auf den Grund zu gehen, müsste zunächst geklärt werden, was denn staatliche Bürokratie im eigentlichen Sinne bedeutet. Letztlich handelt es sich um nichts anderes als die Ausübung der dritten Gewalt, also die Exekutive. Sie muss es geben, denn irgendjemand muss die erlassenen Gesetze ja ausführen. Das geschieht im Interesse der Bürgerinnen und Bürger, vor allem wenn der Staat Leistungen an sie erbringt, ist aber auch zur Steuerung von Vorgängen unterschiedlichster Art bis hin zur Kontrolle ökonomischer Macht sowie des mit ihr verbundenen gesellschaftlichen Handelns unverzichtbar. Bürokratie ist also zunächst einmal nichts Schlechtes, auch wenn der Begriff eher negativ konnotiert ist.

Die das Verwaltungshandeln regelnden Gesetze haben zugleich eine darüberhinausgehende Bedeutung: Sie sollen die Menschen vor Fehlern oder gar willkürlichem Verhalten der Exekutive schützen. Je mehr der Gesetzgeber genau das ausschließen will, umso detaillierter fallen die gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der Gerechtigkeit aus. Sind deshalb die Regelungen sehr detailliert, wird natürlich auch das Verwaltungshandeln kleinteiliger und zugleich der Informationsbedarf der Verwaltung, der sich dann in komplizierten Antragsformularen niederschlägt, größer. Lässt der Gesetzgeber dagegen Spielräume, überlässt er der Exekutive, ob sie die Spielräume mit dem Risiko von Ungerechtigkeiten nutzt oder ob sie die Spielräume in eigener Verantwortung einschränkt, um der jeweiligen Konstellation des Einzelfalls möglichst gerecht zu werden. 

Was dies konkret bedeutet, ließ sich gut im Falle der staatlichen Coronahilfen beobachten. Im Sinne einer unbürokratischen Soforthilfe gestaltete der Gesetzgeber die Bedingungen für die Auszahlung der jeweiligen Geldbeträge zunächst relativ großzügig. Das wurde von den Betroffenen zum Teil gezielt ausgenutzt, zum Teil nicht ernst genommen. In der deutschen Öffentlichkeit kursierten bald Berichte über die mangelnde Rechtfertigung einiger Zahlungen, vor allem an diejenigen, die sie nicht nötig hatten. Dass dieser Umstand der Preis für eine möglichst zügige Auszahlung der Gelder war und die Bürokratie der Prüfung von Auszahlungsvoraussetzungen wegen des damit verbundenen Aufwands zudem teurer gewesen wäre als manche ungerechtfertigte Anweisung von Beträgen, war der kritischen Öffentlichkeit kaum zu vermitteln. 

Die Bürokratie gehört im Grunde zu einem gut organisierten Rechtsstaat. Ihn mit der Kettensäge zu bearbeiten, wie es derzeit etwa in den USA oder in Argentinien geschieht, kann für das auf seine Rechtsordnung zu Recht stolze Europa keinesfalls in Frage kommen. Gerade in Zeiten von andernorts völlig willkürlichem staatlichem Handeln ist es vielmehr die Aufgabe Europas, den Rechtsstaat hochzuhalten. Bei allem Verständnis für die Kritik an mancher wenig überzeugenden rechtliche Hürde ist daher Vorsicht geboten, wenn es darum geht, sie abzubauen. Niemandem ist geholfen, wenn durch einen zu weit gehenden Bürokratieabbau das Kind der Gerechtigkeit staatlichen Handelns mit dem Bade ausgeschüttet wird.

Exkurs I: Die Verantwortung

Lässt der Gesetzgeber der Exekutive Handlungsspielräume, so steigt die Verantwortung der handelnden Personen. Denn diese haben es in der Hand, durch ihr Handeln die zu entscheidenden praktischen Fragen unterschiedlich zu lösen. Dies ist ungleich schwieriger als der bloße Vollzug eines Gesetzes, das die Einzelheiten genau festlegt. Zu Recht wird daher im Zusammenhang mit dem angestrebten Bürokratieabbau eine wachsende Bereitschaft der Verwaltung gefordert, wieder mehr Verantwortung zu übernehmen. Diese Bereitschaft nimmt jedoch eher ab als zu. Denn zum einen fehlt es in vielen Bereichen der Verwaltung an Personal, was die Fehlerquote erhöht. Zum anderen steht der einzelne Verwaltungsmitarbeiter, vor allem wenn er ein politisches Amt bekleidet, heute unter einem viel höheren Druck als früher. Dies liegt nicht zuletzt an einer viel stärkeren öffentlichen Wahrnehmung und ebenso stärkeren kritischen Bewertung staatlichen Handelns durch die Medien, insbesondere durch die sozialen Medien, zum Teil mit Maßstäben, die der Sache in keiner Weise gerecht werden.

Exkurs II: Die individuellen Rechte 

Gerade bei Bauvorhaben wird beklagt, dass die notwendigen Genehmigungen viel zu lange dauern. Das mag sein. Oft liegt es aber nicht an einer überbordenden Bürokratie, sondern daran, dass wir die Rechte des Einzelnen so gestärkt haben, dass gegen verschiedene Tätigkeiten der Exekutive individuelle Rechte, die diesem Handeln entgegenstehen, gerichtlich geltend gemacht werden können. Dies gilt für nachbarrechtliche Ansprüche (Abstandsflächen, Immissionen), aber auch für allgemein anerkannte Werte wie den Natur- und Umweltschutz. Um Missverständnissen vorzubeugen: Ich halte das nicht in jeder Hinsicht für falsch. Aber auch hier gilt es abzuwägen zwischen wirklich berechtigten Interessen und solchen, die unter dem Deckmantel des Schutzes von Rechten Notwendiges (z.B. verstärkten Wohnungsbau) verhindern.

Aus all dem folgt: Differenzierung ist das Gebot der Stunde. Insofern dürfen wir gespannt sein, welche Maßnahmen zur Entbürokratisierung die neue Bundesregierung ergreifen wird. Wichtig ist, dass es nicht bei Allgemeinplätzen bleibt, sondern dass konkret benannt und umgesetzt wird, was verändert werden soll. Ob die neue Koalitionsvereinbarung Anlass zur Hoffnung ist, kann man bezweifeln. Die Abschaffung der Bonpflicht in der Bäckerei ist schön, aber im Vergleich zu den weitaus schwierigeren grundsätzlichen Fragen, die sich stellen, ein bescheidener Anfang. Das bisherige eher allgemeine Gerede vom Bürokratieabbau allein bringt uns jedenfalls nicht weiter, vor allem nicht in den durch Institutionen verwalteten Kunstbetrieb.

Die Arbeitslosenversicherung für selbstständige Künstler, Illusion oder reale Option

Die Corona-Pandemie hat sich in den Lebenslauf vieler selbstständig tätiger Künstlerinnen und Künstler als schwerwiegende existentielle Erfahrung eingebrannt. Theater wurden geschlossen, Filme nicht mehr gedreht. Konzerte wurden abgesagt und fanden nicht statt. Galerien verkauften keine Bilder mehr. Künstler-Verträge wurden mit der Begründung Force Majeure (höhere Gewalt) aufgehoben. Die Kunstszene saß auf dem Trockenen. Vielen blieb nur noch das Arbeitslosengelds II, was in Wahrheit kein Arbeitslosengeld war, sondern eine soziale Unterstützung. Heute heißt es deshalb Bürgergeld und steht, wenn man manchen Wahlkampfparolen glauben darf, schon wieder auf dem Prüfstand. Umso lauter wurden damals die Forderungen nach einer echten Arbeitslosenversicherung für selbstständige Künstlerinnen und Künstler. Doch geht das überhaupt, jemanden, der selbstständig künstlerisch tätig ist, gegen Arbeitslosigkeit zu versichern?

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Ein Gutachten im Auftrag von NRW

Es ist das Verdienst des Landes NordrheinWestfalens, zu diesem Thema ein Gutachten in Auftrag gegeben zu haben. Seitdem Frühjahr 2022 liegt dieses Gutachten vor. Die Landesregierung NRW hat die von Professor Daniel Ulber verfasste Studie im November vergangenen Jahres zum Anlass genommen, in den Bundesrat einen Entschließungsantrag (Bundesrats -Drucksache 578-28) einzubringen. Mit dem Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, in der Künstlersozialversicherung eine „Absicherung von Lücken in der Erwerbsbiografie für selbständige Künstlerinnen und Künstler“ einzuführen. Der Bundesrat hat diesen Antrag in seiner Sitzung am 22. November 2024 an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.

Denn bekanntlich hat die Bundesregierung derzeit andere Sorgen. Und eine nach der Bundestagswahl (hoffentlich auch kulturell) gebildete neue Koalition, wird sich vielleicht auch mit anderen Themen als der Migration befassen, aber kaum die soziale Lage der Künstlerinnen und Künstler ganz oben auf die Agenda setzen. Das gilt erst recht, wenn es um so ein heikles Thema wie die Arbeitslosenversicherung für selbstständig tätige Künstler geht. Eines hat nämlich das NRW-Gutachten trotz aller Versuche, Lösungsansätze zu finden, gezeigt: Die Probleme sind größer als erwartet. Und sie sind sehr unterschiedlicher Natur. Sie reichen von der Frage, wann bei einem selbstständig tätigen Künstler überhaupt von einer Arbeitslosigkeit gesprochen werden kann, über die Finanzierbarkeit der Versicherungsleistungen bis hin zu deren genauer Ausgestaltung, besser noch deren Umfang.

Selbstständige Tätigkeit und Arbeitslosigkeit

Bei einem Arbeitnehmer ist der Eintritt der Arbeitslosigkeit einfach zu definieren. Sie tritt ein, wenn der Arbeitnehmer in einem festen Arbeitsverhältnis steht, dieses beendet wird und bei einem anderen Arbeitgeber mit ihm kein neuer Arbeitsvertrag zustande kommt. Solange ein Arbeitsvertrag besteht, kann keine Arbeitslosigkeit vorliegen. Arbeitet der Arbeitnehmer als Teilzeitkraft etwa nur drei Tage in der Woche, so ist er an den anderen Tagen nicht arbeitslos, da er auch an diesen Tagen über einen Arbeitsvertrag verfügt. Nur das Ende eines Arbeitsvertrags führt zur Arbeitslosigkeit.

Völlig anders ist etwa die Situation einer selbstständigen Solo-Cellistin, die mit drei unterschiedlichen Konzertveranstaltern jeweils ein Konzert (zuzüglich einer oder zwei Proben) für denselben Monat vertraglich vereinbart hat und das zu festen Terminen. Sie ist über den Monat verteilt an nur wenigen Tagen im Rahmen der abgeschlossenen Verträge tätig. Selbst wenn sie sich zwischendurch auf die Konzerte vorbereitet oder übt, gelten im Rahmen des abgeschlossenen Dienstvertrags nur die Vorstellungs- und Probentage als Beschäftigungstage. Dazwischen ist sie rechtlich gesehen arbeitslos. Daher stellt sich die Frage, ob ihr für diese Tage Arbeitslosengeld gewährt werden müsste, sofern für sie eine Arbeitslosenversicherung bestünde und sie lang genug die notwendigen Beiträge entrichtet hätte.

Man zögert, das mit ja zu beantworten. Bekäme die Cellistin für jedes dieser drei Konzerte nämlich einen Betrag von 3.000,- Euro, bestünde bei einem Brutto-Monatsverdienst von 9.000,- Euro überhaupt keine soziale Schutzbedürftigkeit. Würden je Konzert aber 200,- Euro gezahlt, wäre diese Schutzbedürftigkeit zu bejahen. Zahlte man ihr nun für alle Tage der Arbeitslosigkeit, die zwischen den drei Konzerten (mit der einen oder anderen oft unvergüteten Probe) liegen, je 200.- Euro, bekäme sie weit mehr, als sie eigentlich in dem Monat verdient hätte. Aber ist es die Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, Künstlerinnen und Künstler ein bestimmtes Einkommen, das sie auf dem Markt nicht erzielen, zu garantieren, etwa im Sinne eines bedingungslosen Grundeinkommens? Wohl kaum!

Noch schwieriger wird die Lage bei einem selbstständig tätigen bildenden Künstler. Er arbeitet völlig frei, an welchen Tagen im Monat auch immer. Sein Einkommen erzielt er durch den Verkauf seiner künstlerischen Produkte, etwa Gemälde, Skulpturen oder Fotografien. Wann soll er nun als arbeitslos gelten? In seinem Fall liefe eine Arbeitslosenversicherung also erst recht auf die Garantie eines Grundeinkommens hinaus.

Die Finanzierung

In dem Gutachten wird empfohlen, die Arbeitslosenversicherung für selbstständig tätige Künstler bei der Künstlersozialkasse (KSK) anzusiedeln. Das ist grundsätzlich ein richtiger Ansatz. Denn wenn eine Künstlerin oder ein Künstler dort bereits pflichtversichert sind, bestehen weder an der Künstlereigenschaft noch an der überwiegend selbstständigen Tätigkeit ernsthafte Zweifel. Es stellt sich allenfalls die Frage, ob die Arbeitslosenversicherung auf die ebenfalls über die KSK kranken-, pflege- und rentenversicherten Publizisten auszudehnen wäre. Dafür sprechen zumindest Gründe der Gleichbehandlung und der strukturellen Einheitlichkeit. Zwingend ist das jedoch nicht.

Zu Recht wirft das vorliegende Gutachten die Frage der Finanzierung auf. Die KSK-Versicherungen sind so ausgestaltet, dass eine Künstlerin ihren Beitrag zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung zahlt, jedoch nur in der Höhe des bei Arbeitnehmern anfallenden Arbeitnehmeranteils. Die dem Arbeitgeberanteil entsprechende Zahlung wird von der KSK übernommen. Finanziert wird diese Zuzahlung letztlich durch die Künstlersozialabgabe, die von den Auftraggebern künstlerischer Leistungen zu entrichten ist, sowie durch einen Bundeszuschuss. Wird nun die Versicherung der Künstlerin um eine Arbeitslosenversicherung erweitert, müsste die Finanzierung ähnlich gestaltet werden. Das ist leichter gesagt als getan. Denn die versicherte Künstlerin müsste aus ihrem möglicherweise bescheidenen Einkommen einen zusätzlichen Beitrag leisten. Zudem wird der Bundeszuschuss trotz knapper Kassen ebenso ansteigen müssen wie die Künstlersozialabgabe der Unternehmen. Letzteres ist nicht ohne Risiko. Schon in der Vergangenheit hat eine steigende Künstlersozialabgabe große Unternehmensverbände wie die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) oder den Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) veranlasst, die Abschaffung der KSK zu fordern. Das konnte zwar stets mit guten Argumenten abgewehrt werden. An der Skepsis der beiden genannten Verbände gegenüber jeglicher Sozialversicherung für Selbstständige hat dies jedoch nichts geändert.

Arbeitslosenversicherung für „Lücken in der Erwerbsbiografie“?

Schon die zuvor aufgezeigten Probleme machen deutlich, dass zumindest beim Einstieg in eine Arbeitslosenversicherung für selbstständig tätige Künstlerinnen und Künstler große Zurückhaltung und Vorsicht geboten sind, will man die Politik zu einem Schritt in diese Richtung bewegen. Das oben genannte Gutachten nennt als abzusicherndes Risiko „Lücken in der Erwerbsbiographie von selbstständigen Künstlerinnen und Künstlern“ und setzt für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus, dass „mehrere Monate ein Einkommensausfall besteht“ und dass „das Durchschnittseinkommen in einem Rückrechnungszeitraum deutlich unterschritten wird“. Das zu konkretisieren, wird jedoch gesetzgeberisch sehr schwerfallen. Zudem werden sich die Kosten ebenso wenig vorausberechnen lassen wie es sich ausschließen lässt, dass die Versicherung dann doch auf ein garantiertes Grundeinkommen für Künstlerinnen und Künstler hinausläuft.

Konkrete Anlässe absichern

Deshalb ist die Arbeitslosenversicherung für selbstständige Künstler und Künstlerinnen zunächst auf den Fall der Nichterfüllung eines wirksam abgeschlossenen Vertrages seitens des Unternehmens zu beschränken, dem eine Leistung zu erbringen ist oder erbracht wurde. Zudem ist eine weitere Beschränkung auf bestimmte Anlässe für diese Nichterfüllung erforderlich. Dazu gehören vor allem die oben schon erwähnte Force Majeure, aber auch die Zahlungsunfähigkeit, also der Konkurs des Unternehmens. Der Künstler erhielte also Arbeitslosengeld, wenn aus den genannten Gründen ein Konzert ausfällt, eine Theateraufführung nicht stattfindet oder der vertraglich vereinbarte Verkauf eines von ihm geschaffenen Kunstgegenstandes nicht durchgeführt werden kann.

Das zweite abzusichernde Risiko ist der Totalausfall von Aufträgen mit der Folge des Wegfalls wesentlicher Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit. Das kann einerseits eintreten durch die Beendigung der dauerhaften Zusammenarbeit veranlasst von einem Unternehmen, von dessen Beauftragung die wirtschaftliche Existenz eines Künstlers oder einer Künstlerin abhängt. Hier jedoch geht es nicht nur um Konkurs und Schließung des Unternehmens, sondern auch um die einfache Beendigung der Beauftragung, etwa durch Auslaufen eines Rahmenvertrages. Andererseits wäre aber der Fall zu erfassen, dass beispielsweise durch eine Pandemie alle oder mehrere potentielle Auftraggeber plötzlich nicht mehr zur Verfügung stehen, so wie es bei Corona geschehen ist.

In allen Fällen liefe die anzustrebende Arbeitslosenversicherung eher auf eine Versicherung des Honorarausfalls hinaus. Man sollte dann das Kind auch bei dem entsprechenden Namen benennen. Unbedingt ist eine Beschränkung der Versicherungsleistung auf eine Obergrenze sowohl für den einzelnen Ausfall als auch für die Zahlungen pro Monat erforderlich. Diese muss sich prozentual an der ausgefallenen Honorarsumme orientieren, zugleich aber an einem generell festzulegenden Höchstbetrag. Ob der Künstler oder die Künstlerin in späteren bzw. früheren Zeiträumen ausreichendes oder sogar mehr als ausreichendes Geld verdient hat, muss außer Betracht bleiben. Denn auch ein arbeitsloser Arbeitnehmer bekommt im Falle einer dreimonatigen Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld, selbst wenn er in den Monaten davor und danach sehr viel verdient. Vernachlässigt werden kann ebenso die Frage der Wartezeit, sofern der Künstler bereits in der Künstlersozialkasse versichert ist.

Kurzzeitige Beschäftigung, mal mit Arbeitsvertrag mal mit selbstständigem Honorarvertrag

Viele vor allem darstellende Künstler springen bei kurzzeitiger Beschäftigung ständig zwischen Arbeitsverhältnissen und abhängiger Beschäftigung hin und her. Die daraus resultierenden Probleme bedürfen vor allem dann, wenn man eine Arbeitslosenversicherung für selbstständige Künstler einführt, einer Klärung. Die beste Lösung dafür wäre es aus meiner Sicht, wenn im Falle der Versicherung in der Künstlersozialkasse diese für alle Versicherungsverhältnisse eines Künstlers oder einer Künstlerin insgesamt zuständig bliebe. Für den Fall des Abschlusses eines Arbeitsvertrags müsste der Arbeitgeber dann die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge an die Künstlersozialkasse abführen. Erst wenn der Künstler oder die Künstlerin ein Arbeitsverhältnis von mehr als beispielsweise drei Monate einginge, käme die allgemeine Sozialversicherung wieder ins Spiel. Solche Überlegungen sind im Übrigen nicht nur im Sinne des Bürokratieabbaus, sondern erleichtern den künstlerisch Beschäftigten auch die Akzeptanz.

Schlussbemerkung

Schon die hier skizzierte Lösung zur Versicherung des Honorarausfalls bei selbstständiger künstlerischer Tätigkeit wäre schwierig genug. Dennoch ist zu hoffen, dass eine neue Bundesregierung den Mut und den Elan aufbringt, sich der Sache anzunehmen. Vielleicht finden ja doch die CDU und die in sozialen Fragen stets engagierte SPD nach der Bundestagswahl zu einer gemeinsamen Regierung. Jedenfalls sollten die Kulturverbände unmittelbar nach der Regierungsbildung eine entsprechende Initiative ergreifen. Denn ehe man sich versieht, ist die Legislaturperiode wieder beendet, manchmal, wie wir gerade feststellen, früher als alle dachten.

Siehe hierzu auch: https://stadtpunkt-kultur.de/2021/01/wohin-die-reise-fuehrt-ueber-die-zukunft-der-theater-und-die-soziale-lage-der-kuenstler/

Weniger öffentliches Geld für Kunst uns Kultur? Ein Blick auf alt bekannte Vorschläge in neuen Gewändern

Der Berliner Kulturetat soll um 130 Millionen Euro gekürzt werden, und zwar nicht erst in drei Jahren, sondern bereits 2025. Auch andernorts sind erhebliche Kürzungen der öffentlichen Kulturförderung geplant, etwa im Haushalt der Stadt Köln. Werden diese Pläne Realität, sind die Auswirkungen erheblich. Bisweilen entsteht der Eindruck, dass die Kultureinrichtungen hierzulande zum ersten Mal mit dem massiven Rotstift konfrontiert werden. Denn in den vergangenen Jahren haben sich Kommunen, Länder und der Bund eher großzügig gezeigt, wenn es um die Finanzierung der Künste ging. Doch für diejenigen, die schon länger dabei sind, ist das aktuelle Szenario nicht mehr als ein in neuen Kleidern daherkommendes Déjà-vu. Umso wichtiger ist es, genauer hinzuschauen, was erneut auf die Tagesordnung der Debatte um die öffentliche Kulturförderung gesetzt wird.

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Immer die gleichen Vorwürfe, immer die gleichen Ideen

Als gelte es, das Rad neu zu erfinden, wird ein neues Denken gefordert. Von mehr ökonomischem Sachverstand ist die Rede. Den Beweis, dass dieser fehlt, bleiben die Protagonisten der Debatte wie beispielsweise der Berliner Kultursenator schuldig. Die bloße Behauptung muss für den Versuch genügen, die Leitungen von Theatern und Orchestern, Museen und anderen Kultureinrichtungen in ein schlechtes Licht zu rücken. Selbst wenn man der Unterstellung folgen wollte, sei der Hinweis erlaubt, dass niemand anderes als die öffentliche Verwaltung selbst für die Auswahl des kulturellen Spitzenpersonals zuständig ist. Wurden hier etwa Fehler gemacht?

Wieder einmal setzt sich Berlin an die Spitze der Bewegung. Das war schon bei den damaligen Kürzungen der öffentlichen Kulturetats so. Nachdem der seinerzeitige Berliner Kultursenator Roloff-Momin 1993 das Schillertheater geschlossen hatte und die Befreiung der Theater von angeblichen Tarifzwängen forderte, gab es vor allem in den neuen Bundesländern kein Halten mehr. Unter dem Oberbegriff „Strukturveränderungen“ und flankiert von dem schillernden Begriff des „Weimarer Modells“ wurden Orchester abgewickelt, Personal abgebaut und Vergütungen gekürzt. Hinzu kam eine Flexibilisierung der Tarifverträge, vor allem im Bereich des Normalvertrages (NV) Bühne, der für das künstlerische Personal gilt, und die damit verbundene Arbeitsverdichtung. Umso mehr ist Skepsis angebracht, wenn heute wieder nach Strukturveränderungen gerufen wird, zumal sich niemand in der Lage sieht, genau zu beschreiben, was damit gemeint ist.

Ensemble und Repertoire und die Lage der Beschäftigten

Das war in den 1990er Jahren nicht anders. Am Ende stand die Frage, ob Ensemble und Repertoire nicht zu teuer seien und deshalb zugunsten eines En-Suite-Systems abgeschafft werden sollten. Der Bühnenverein und andere haben damals alle Hebel in Bewegung gesetzt, um zu zeigen, dass das deutsche Ensemble- und Repertoiretheater nicht nur eine außergewöhnliche künstlerische Vielfalt und ein hohes Maß an künstlerischen Experimenten erlaubt. Sondern die bestehende Struktur ermöglicht auch einen hohen und damit effizienten Ressourceneinsatz sowie die Sicherung bestimmter sozialer Ansprüche für die künstlerisch Tätigen. Denn im Ensemble- und Repertoirebetrieb wird kontinuierlich über die gesamte Spielzeit gespielt. Das vermeidet längere Leerstände der Häuser ebenso wie es die kontinuierliche Beschäftigung von Schauspielerinnen und Sängern, Tänzern und Dramaturginnen und vielen anderen über die gesamte Spielzeit oder gar mehrere Jahre zulässt. Im international weit verbreiteten En-Suite-System hingegen, bei dem eine Produktion nur für kurze Zeit fast täglich auf dem Spielplan steht, werden die Künstlerinnen und Künstler nur für diese eine Produktion engagiert, um nach ihrer Aufführung innerhalb weniger Wochen wieder auf den Arbeitsmarkt entlassen zu werden. Von einer längerfristigen Beschäftigung kann keine Rede sein. Diese Praxis geht einher mit einer hohen Anzahl von Schließtagen, an denen die Bühne leer steht.

Gerade wegen der sozialen Aspekte hat sich in den letzten Jahren, angestoßen etwa durch die Aktivitäten des Ensemble-Netzwerks, auf Seiten der Politik eine große Bereitschaft gezeigt, die sozialen Bedingungen für die künstlerisch Beschäftigten an den Theatern sogar weiter zu verbessern. Tarifgagen wurden zum Teil überdurchschnittlich erhöht, in der freien Szene wurden Mindestgagen zum Gegenstand öffentlicher Förderung, die Befristung von Arbeitsverträgen mit Künstlerinnen und Künstlern steht auf dem Prüfstand. Das ist verständlich und nachvollziehbar. Aber wer A sagt, muss bekanntlich auch B sagen. Wenn man politisch gegenüber Künstlerinnen und Künstlern seine soziale Ader entdeckt, dann muss man das bezahlen. Die vielerorts diskutierten Kürzungen öffentlicher Mittel stehen dazu in krassem Widerspruch und entlarven das soziale Gewissen manch eines kulturpolitischen Protagonisten als hohles Gerede.

Umso zynischer ist es, die Probleme etwa von VW und Ford und die damit möglicherweise verbundenen Kürzungen der Mitarbeitergehälter oder gar Entlassungen als Begründung für die Kürzungen der öffentlichen Mittel heranzuziehen. Auch hier soll suggeriert werden, die Leitungen der Kulturbetriebe hätten ihre Geschäftspolitik ähnlich verbockt wie das Management der Autokonzerne. Zudem sei der Hinweis erlaubt, dass es bei der öffentlich geförderten Kultur um Gesellschaftspolitik, Bildung, Literatur und Kunst geht. Schon deshalb ist der Vergleich mit der privatwirtschaftlich organisierten Autoindustrie mehr als abenteuerlich.

Sponsoring, Spenden und Kreditfinanzierung

Da aber die Privatwirtschaft mit ihren Milliardengewinnen so verlockend für die Finanzierung von Kunst und Kultur ist, werden wieder einmal Sponsoring und Spenden als neue Finanzierungsquellen ins Spiel gebracht. Nach der jüngsten Theaterstatistik des Bühnenvereins belaufen sich die privaten Zuwendungen an die deutschen Stadt- und Staatstheater und ihre Orchester auf insgesamt rund 35 Millionen Euro. Das ist etwas mehr als ein Prozent der öffentlichen Förderung und etwa ein Viertel des Betrages, den Berlin allein dem Kulturhaushalt als Kürzung zumuten will. Selbst wenn es gelänge, den Betrag bundesweit zu verdoppeln, stünden die Berliner Kultureinrichtungen immer noch stark im Regen.

Auch die Gepflogenheiten des Sponsorings scheinen denjenigen, die es nun als Ersatzfinanzierung fordern, nicht geläufig zu sein. Sponsoren, die bereit sind, Geld zur Verfügung zu stellen, tun dies vor allem, um künstlerische Projekte mit einer gewissen Strahlkraft zu fördern, die ohne Sponsorengelder nicht zustande kämen. Wenn bei Sponsoren der Verdacht aufkommt, dass es nur darum geht, fehlende öffentliche Mittel aufzufangen, kann man sich das Betteln erfahrungsgemäß gleich sparen. Dann nämlich dienen die Sponsorengelder und Spenden nicht der Kunstförderung, sondern der Entlastung der öffentlichen Kassen; dieser Umstand ist als Motiv für Kultursponsoring oder Spenden in der Wirtschaft mehr als unbeliebt. Das im Übrigen führt erfahrungsgemäß dazu, dass gerade diejenigen Häuser die meisten Sponsorengelder und Spenden einwerben können, die die höchsten öffentlichen Zuschüsse erhalten, wie z.B. die Bayerische Staatsoper in München mit rund 4,6 Mio. Euro Einnahmen aus privaten Mitteln (Quelle: Theaterstatistik 2021/22 des Deutschen Bühnenvereins). Und nicht zu vergessen: Wer in großem Stil auf privates Geld setzen will, braucht dafür einiges an Personal. Die Sponsoring-Abteilungen großer amerikanischer Kulturinstitutionen bestehen nicht aus einer schlecht bezahlten Sachbearbeiterin.

Weil das alles so ist, wird dann sofort die Möglichkeit der privaten Kreditfinanzierung in die Debatte geworfen, als ob es kein Problem wäre, wenn sich Theater und Museen einfach privates Geld leihen. Schließlich handelt es sich oft um kommunale oder staatliche Unternehmen. Der dann verfassungsrechtlich durch die Schuldenbremse vorgegebene Rahmen für die Aufnahme von Krediten ist von den jeweiligen Trägern bereits mehr als ausgeschöpft. Darüber hinaus müsste die öffentliche Hand natürlich bereit sein, die Kreditzinsen zu übernehmen, sonst rutscht die jeweilige Kultureinrichtung immer tiefer in die Schuldenfalle. Diese Bereitschaft ist bisher nicht erkennbar.

Fusionen und andere Zusammenschlüsse

Sparen kann ein Theater oder Orchester nur beim Personal. Das ist eine Binsenweisheit, die sich auch in der Kulturpolitik herumgesprochen haben sollte. Deshalb werden die Kürzungen, die Berlin der freien Szene auferlegen will, für viele der dortigen Projekte schlicht das Aus bedeuten. Ohne Künstlerinnen und Künstler gibt es keine Kunst, so einfach ist die Welt. 

Mit Blick auf die 2004 gegründete Opernstiftung wird nun für die vier öffentlich getragenen Sprechtheater Volksbühne, Deutsches Theater, Theater an der Parkaue und Maxim-Gorki-Theater (Berliner Ensemble und Schaubühne sind privatwirtschaftlich organisiert, werden dennoch mit erheblichen öffentlichen Mitteln gefördert) ein der Opernstiftung ähnliches Modell ins Spiel gebracht. Das ist nicht falsch, aber was bringt es kurzfristig? Wie hoch auch immer die Kürzungen der öffentlichen Mittel für die vier Bühnen zusammen ausfallen werden, jeder Arbeitsplatz in den Theatern kostet im Durchschnitt ca. 50.000 Euro (inkl. Sozialabgaben). Das sind 20 Arbeitsplätze pro fehlender Million an öffentlichem Geld. Damit führt der Ausfall jeder dieser Millionen zu einem erheblichen Aderlass. Denn Entlassungen wären nur im künstlerischen Bereich des NV Bühne möglich. Hier sind die Arbeitsverträge mit den Künstlerinnen und Künstlern befristet und können durch die sogenannte Nichtverlängerungsmitteilung zum großen Teil kurzfristig beendet werden, derzeit jedoch erst zum Ende der Spielzeit 2025/26. Das nichtkünstlerische Personal, in der Regel mindestens 40 Prozent der Belegschaft, gehört dem öffentlichen Dienst des Landes Berlin an und ist nach dem geltenden Tarifvertrag der Länder nur schwer kündbar. Selbst als seinerzeit das Schillertheater in Berlin geschlossen wurde, gab es in diesem Bereich keine Entlassungen, sondern das nichtkünstlerische Personal des Theaters wurde in Berlin weitgehend anderweitig untergebracht.

Freiwillige Aufgaben und Pflichtaufgaben

Blicken wir abschließend nach Köln. Dort hat die ehrenamtliche grüne Bürgermeisterin Brigitta von Bülow kürzlich dem WDR ein Interview gegeben. Es fiel in diesem Interview mit Blick auf die zu erwartenden Kürzungen im Kölner Kulturetat folgender Satz: „Wenn wir nicht konsolidieren…, dann kommen wir in die Haushaltssicherung, und das heißt gerade für die Kultur, dass sie als freiwillige Leistung dann erst recht auf dem Prüfstand steht und wahrscheinlich vieles gar nicht mehr fortgeführt werden kann.“ Bei diesem Satz und der darin enthaltenen Drohung sträuben sich dem geneigten Zuhörer schon etwas die Nackenhaare. Denn erstens waren in NRW schon viele Kommunen in der Haushaltssicherung, ohne dass dies gravierende Auswirkungen auf die Kulturausgaben gehabt hätte. Das liegt zweitens daran, dass die Regierungspräsidien den Kommunen mit Selbstverwaltungsrecht im Rahmen der Haushaltssicherung gar nicht vorschreiben können, wo sie zu sparen haben. Drittens suggeriert der zitierte Satz wieder einmal, dass die Kommunen nur bei den freiwilligen Ausgaben sparen könnten, eine Behauptung, die seit Jahren auch in den Medien unreflektiert nachgebetet wird, aber schlichtweg falsch ist. Selbstverständlich kann auch bei den Pflichtausgaben weniger Geld ausgegeben werden, in Nordrhein-Westfalen gibt es sogar Verwaltungsvorschriften, die dies ausdrücklich vorsehen. Die Kommune kann zwar nicht auf die Erfüllung der Pflichtaufgaben verzichten. Sie kann auch der Bürgerin, der nach dem Gesetz ein Geldanspruch in bestimmter Höhe zusteht, diesen nicht einfach mangels öffentlicher Mittel kürzen. Nirgendwo steht aber geschrieben, dass die Wahrnehmung der Pflichtaufgaben mit einem bestimmten Personalaufwand, immer in Eigenregie und ohne Kooperation mit anderen Kommunen oder ohne Nutzung digitaler Unterstützung zu erfolgen hat. Machte man also einiges anders, könnte man sehr wohl bei den Pflichtausgaben sparen. Zudem sind es gerade die freiwilligen Aufgaben, die die kommunale Selbstverwaltung ausmachen. Sie aufzugeben oder zu sehr einzuschränken, würde bedeuten, die Kommune zur Vollstreckungsbehörde von Land und Bund zu machen, was politisch alles andere als erstrebenswert ist.

Es wäre daher schon viel gewonnen, wenn das Gerede von der Kultur als freiwillige Ausgabe, was sie zum Freiwild öffentlicher Sparzwänge machen soll, endlich einmal aufhören würde. Das Argument vom Vorrang der Pflichtaufgaben wird durch ständige Wiederholung weder besser noch richtiger. 

Schlussbemerkung

Es ist und bleibt mühsam, sich immer wieder aufs Neue mit den Schlagworten, mit denen Kürzungen in der Kultur untermauert werden, auseinanderzusetzen. Aber es ist unverzichtbar, damit die Künstler und ihre Arbeit nicht unter die Räder geraten. Zudem sollten wir nicht vergessen, dass beispielsweise für Kunst und Kultur nur ein Bruchteil dessen ausgegeben wird, was dieses Land etwa für Soziales und Bildung ausgibt. Das ist selbstverständlich und richtig und muss so sein. Vom Verteidigungsetat hierzulande wollen wir mal besser gar nicht reden. Das allein müsste auch die Vertreter der öffentlichen Hand zur Vorsicht mahnen, wenn es um die Kürzung von Kulturausgaben geht. 

Ist 3sat entbehrlich? Zur Debatte über die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Seitdem die Länder ihren neuen Staatsvertrags-Entwurf „zur Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ vorgelegt haben, herrscht Unruhe in der Kulturszene. Das ist nicht überraschend, denn was als Reformwerk pompös in Szene gesetzt wurde, entpuppte sich schnell als erneuter Versuch, das Angebot von ARD und ZDF deutlich zu reduzieren. Spätestens beim Lesen von § 28a des Entwurfs wird erkennbar, was ein wesentliches Ziel der Reformpläne sein soll: Der Abbau des Kulturangebots der Spartenprogramme von 3sat und arte. Die Neuformulierung des Absatzes 1 der genannten Vorschrift läuft auf nichts anderes hinaus als die Abschaffung von 3sat durch Integration dieses Programms in den deutsch-französischen Kulturkanal. Dass beide Kanäle jeweils Programme unter Beteiligung anderer europäischer Staaten sind, interessiert scheinbar niemanden. Wer sind schon Frankreich, Österreich und die Schweiz? Ist die Politik in Deutschland für weniger Kunst und Kultur im Fernsehen, wird vorausgesetzt, dass man das woanders nicht anders sehen wird. Dies ist eine Annahme, die zuvorderst für die politischen rechtsgerichteten Kräfte in Europa zutrifft, vor allem mit Blick auf das Aufsässige, das Rebellische, das Aufklärerische, die Diversität der Künste. Aber auch das spielt offenkundig hierzulande nur eine unbedeutende Rolle, wenn das Ziel ist, die Spirale der steigenden Rundfunkgebühr auf Biegen und Brechen aufzuhalten.

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Ein uninspiriertes, kleinlautes Papier der Länder

Natürlich blieben die Proteste nicht aus. Petitionen wurden unterschrieben, Briefe verfasst. Es erschienen Artikel über Artikel in der deutschen Presse, die zurecht vor dem weiteren Kulturverfall im deutschen Fernsehen warnten. Doch geht es nicht um mehr? Geht es nicht um die Frage, was den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner Gesamtheit ausmacht? Gibt es noch jemanden, der all den Tendenzen politisch am rechten Rand stehender Parteien in ganz Europa, den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk zu beschneiden und sich gefügig zu machen, überzeugt und mit dem notwendigen Maß des Enthusiasmus entgegentritt? Ein derartig uninspiriertes, kleinlautes Papier, wie es nun die Länder vorgelegt haben, ist dafür jedenfalls völlig ungeeignet. Auch hier sieht es so aus, als wolle man der Kritik aus rechten Kreisen am System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht entschieden entgegentreten, sondern ihr eher in vorauseilendem Gehorsam zumindest teilweise zuvorkommen.

Ich würde mir aus Länderkreisen etwas ganz anderes wünschen. Gefragt ist ein überzeugtes Einstehen für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk, gestaltet in gesellschaftlicher Verantwortung. Er ist in Zeiten zunehmender Fehlinformationen und mangelnder politischer wie kultureller Bildung ein hohes Gut, das es zu bewahren und fortzuentwickeln, nicht zu beschneiden gilt. Die öffentliche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nicht das Problem, sondern die Lösung, geht es um Freiheit und Unabhängigkeit der Programme. Statt stolz darauf zu sein, dass wir uns ein derart vielseitiges, regional angebundenes Fernsehen, einen mehrere Programme ausstrahlenden Hörfunk leisten können, hadern wir ständig mit der nach wie vor überschaubaren Rundfunkgebühr. Statt unmissverständlich klar zu machen, dass Qualitätsjournalismus, Kultur und anspruchsvolle Unterhaltung, Bildung mit der „Maus“ Geld kosten, knicken Teile der Politik gegenüber Kreisen ein, denen Aufklärung und Wissensvermittlung, der kritische Geist insgesamt ein Dorn im Auge sind. Zukunft geht aus meiner Sicht anders.

Hervorragende Sendungen, aber zu viele Kanäle?

Ohne einen engagierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit den Schwerpunkten Information, Bildung, Kultur, Wissen und kluge Unterhaltung ist sie jedenfalls nicht zu gestalten. Noch produzieren ARD, ZDF und Deutschlandfunk in diesen Bereichen immer wieder hervorragende Sendungen. Es gibt nach wie vor vieles zu sehen und zu hören, was interessant, anregend und spannend ist, natürlich auch Ärgerliches. Eine ärgerliche Sendung ist jedoch genauso wenig ein Grund, die Rundfunkgebühr abzuschaffen, wie man die öffentliche Finanzierung eines Theaters infrage stellt, nur weil eine Inszenierung missglückt ist. Manchmal lohnt es sich ja auch, sich zu ärgern. Immer noch besser als Langeweile!

Natürlich kann man darüber nachdenken, inwieweit ARD und ZDF zahlreiche zusätzliche Kanäle brauchen, um die produzierten Inhalte zu vermitteln. Auch auf dieser Seite wurde diese Frage schon aufgeworfen (siehehttps://stadtpunkt-kultur.de/2022/12/was-zu-beachten-waere-ein-beitrag-zur-reform-von-ard-und-zdf/).  Solche Frequenzen jedoch freizuräumen, damit sie am Ende von irgendwelchen privaten Anbietern für Dschungelcamps und Topmodel-Veranstaltungen genutzt werden, ist kein rundfunkpolitisches Zukunftskonzept. Umso erstaunlicher ist es, dass sich die Länder zur Verwendung der durch die vorgeschlagenen Fusionen freiwerdenden Frequenzen in ein dauerhaftes Schweigen hüllen.

Es fehlt an Phantasie

Erst recht gilt das mit Blick auf die Kulturkanäle. Sie zugunsten irgendwelcher Programm-Banalitäten abzuschaffen, ist sicher nicht das Gebot der Stunde. Doch die Existenz von 3sat lässt sich nicht allein dadurch rechtfertigen, dass es dort eine Sendung wie „Kulturzeit“ gibt, wie kürzlich in der SZ Arne Braun, der unter anderem für die Kunst zuständige Staatssekretär der baden-württembergischen Landesregierung versucht hat. Und der in der WDR-Hörfunksendung „Mosaik“ neulich erfolgte Hinweis, dass ständig sich wiederholende Tourismussendungen 3sat schnell entbehrlich machen können, ist nicht ganz von der Hand zu weisen, so schön diese Sendungen zuweilen auch sind.

Doch was belegen die auch ansonsten im Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgestrahlten allzu häufigen Wiederholungen von Tatorten, Donna-Leon-Verfilmungen oder Zürich-Krimis? Entweder fehlt es den Programmmachern an Phantasie, an Ideen, aber auch an Mut und Engagement, sich der Einschaltquote zu widersetzen, oder das Geld reicht nicht, um die vorhandenen Programmplätze zu füllen. Es beschleicht einem als Zuschauer und Hörer der leise Verdacht, beides könnte stimmen. Dann wäre es wichtig, darüber endlich etwas mehr zu reden und in jedem Fall die Rundfunkgebühr zu erhöhen, verbunden mit der Anforderung an die Programmmacher: Lasst euch etwas einfallen, jedenfalls mehr als bisher. An Themen mangelt es nicht, vor allem nicht in Kunst und Kultur. Mit mehr Geld mehr Kreativität wagen, das wäre eine schöne Alternative zu den jetzt vorgelegten Vorschlägen der Länder, zumal mit dem Abbau von Spartenkanälen so schnell ohnehin keine Einsparungen zu erzielen sind. Das hat zumindest ein gerade vorgelegtes Gutachten der KEF unmissverständlich festgestellt.

Zu guter Letzt: Eine Utopie

Wäre es jenseits aller Rundfunkpolitik, so ist zu fragen, im Übrigen nicht an der Zeit, seitens der Länder eine europäische Perspektive im Bereich Social Media zu entwickeln? Spätestens seit der Übernahme von Twitter (heute X) durch Elon Musk ist nun wirklich nicht mehr zu übersehen, wie verhängnisvoll es ist, dass die Dialog-Plattformen für den direkten elektronischen Meinungs- und Informationsaustausch nicht nur in den Händen der USA (oder Chinas) sind, sondern auch von kommerziellen Privatunternehmen betrieben werden. Es ist höchst Zeit, dass Europa dem etwas entgegensetzt. Nichts liegt da näher als eine öffentlich finanzierte und durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk redaktionell betreute Plattform des fairen Meinungsaustausches, verantwortet zum Beispiel von einer deutschen Rundfunkanstalt in Kooperation mit der BBC. Sie stand schließlich Pate, als es nach dem Zweiten Weltkrieg um die Neugestaltung des Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland ging. Ein solches Europa-Twitter, das wäre endlich mal echte Zukunftsmusik und bewiese so etwas wie Aufbruchstimmung, die wir für die Zukunft Europas mehr als nötig haben. Zudem ist kaum ein schöneres Projekt vorstellbar, um Großbritannien wieder sichtbar dem vereinigten Europa anzunähern.

Wann sind Künstler selbstständig, wann abhängig beschäftigt?

In diesem Monat feierte die Welt der Künste den 250. Geburtstag von Caspar David Friedrich. Sein herausragendes Schaffen, sein Leben, seine Überzeugungen sind Gegenstand zahlreicher Ausstellungen, Artikel und Dokumentationen. Doch niemand stellt an die Arbeit dieses außergewöhnlichen Künstlers die Frage, die gemeinhin heute als Statusfrage bezeichnet wird: War er im juristischen Sinne selbstständig tätig? Was bedeutete es, dass er von der Dresdener Akademie zunächst ein Gehalt bezog und später dort zum Professor ernannt wurde? Wurde er dadurch zum abhängig Beschäftigten, zum Arbeitnehmer, weisungsabhängig, verpflichtet, mit festen Arbeitszeiten? Bekam er Lohnfortzahlung im Krankheitsfall? Und zahlte er, wenn ja wie, irgendwelche Steuern? Welch profane Fragen im Angesicht großer Kunst, mag man da denken. Ja, das alles hat sicher im 19. Jahrhundert keine große Rolle gespielt. Heute aber, in einem modernen Sozialstaat, treibt der rechtliche Status die vielen Künstlerinnen und Künstler um, wollen sie (und müssen sie) doch ihren rechtlichen Verpflichtungen gerecht werden.


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Fragen über Fragen

Für bildende Künstler, die in ihrem Atelier einem mehr oder auch weniger genialen Schaffen nachgehen und vielleicht mit ihren Bildern oder Skulpturen schon ganz gut im Geschäft sind, ist die Sache einfach: Er oder sie sind selbstständig. Doch schon, wenn sie einen Lehrauftrag an einer Universität oder einer privaten Bildungseinrichtung annehmen, wenn sie regelmäßig bei einem Verlag oder einer Werbeagentur arbeiten, tauchen neue Fragen auf. Wie wird man beschäftigt, wie bezahlt? Entscheidet die Künstlerin selbst, wann sie unterrichtet oder muss sie auf Anweisung der Lehreinrichtung erscheinen. Hat der Künstler einen eigenen Arbeitsplatz in den Räumen der Werbeagentur, für die er tätig ist? Was ist der Unterschied zwischen dem Homeoffice eines Arbeitnehmers und der selbstständigen Tätigkeit im eigenen Büro oder Atelier?

Noch undurchsichtiger wird die Statusfrage im Bereich der darstellenden Kunst. Schauspielerinnen, Tänzer, Sängerinnen und Musiker sind in der Regel angestellt, also Arbeitnehmer. Das gilt auch, wenn sie nur für wenige Tage oder einige Wochen tätig sind. Regisseurinnen, Bühnenbildnerinnen und Kostümbildner sowie Dirigenten, die nur für eine Produktion beschäftigt werden, sind hingegen meist selbstständig. Doch gilt die arbeitsrechtliche Einordnung in die eine oder andere Tätigkeitsform auch sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich? Man mag es kaum glauben, aber in den unterschiedlichen Rechtsbereichen kommt man je nach Lage des Einzelfalls durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen. Absurder geht es kaum.

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts

2007 setzte sich das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung (Aktenzeichen: 5 AZR 270/06) mit dem Status eines Sängers auseinander. Der Sänger, der mit einem Gastvertrag für eine einzelne Theater-Produktion in Proben und Aufführungen beschäftigt wurde, hatte geltend gemacht, er sei Arbeitnehmer, also angestellt und nicht selbstständig. Als er in einer Vorstellung nicht auftreten konnte, weil er erkrankt war, verlangte er von dem Theater nach dem nur für Angestellte geltenden Entgeltfortzahlungsgesetz die für die Vorstellung vereinbarte Vergütung. Das Bundesarbeitsgericht folgte seiner Argumentation nicht, trieb dabei aber die Statusfrage vollständig auf die Spitze. Es kam nämlich zu der Erkenntnis, dass der Sänger während der durchlaufenden Probenphase Arbeitnehmer sei, in der Zeit der Vorstellungen, deren Termine mit ihm fest vereinbart waren, eher selbstständig. Doch das wollte selbst das höchste deutsche Arbeitsgericht den Theatern nicht zumuten. Also griff es zu einer Art Schwerpunkttheorie. Das Wichtigere seien, so entschieden die Erfurter Richter, die Vorstellungen. Sie gäben dem Beschäftigungsvertrag das Gesamtgepräge, sodass er insgesamt als Vereinbarung einer selbstständigen Tätigkeit anzusehen sei. Damit war ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgeschlossen.

Der Abgrenzungskatalog der Sozialversicherung

Wer nun glaubte, aus dieser Entscheidung würden die Sozialversicherungsträger, zuständig für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung, die Konsequenzen ziehen, der hatte weit gefehlt. Sie scherte das Urteil einen feuchten Kehricht. In ihrem sogenannten Abgrenzungskatalog, der den Sozialversicherungsstatus von darstellenden Künstlern regelt, heißt es noch immer:

„Gastspielverpflichtete Schauspieler, Sänger, Tänzer und andere Künstler (einschließlich Kleindarsteller und Statisten) sind in den Theaterbetrieb eingegliedert und daher grundsätzlich abhängig beschäftigt.

Eine selbständige Tätigkeit ist bei Vorliegen eines Gastspielvertrages ausnahmsweise bei einem Schauspieler, Sänger (Solo), Tänzer (Solo) und Instrumentalsolisten dann anzunehmen, wenn er aufgrund seiner hervorragenden künstlerischen Stellung maßgeblich zum künstlerischen Erfolg einer Aufführung beizutragen verspricht und wenn nach dem jeweiligen Gastspielvertrag nur wenige Vorstellungen vereinbart sind. Hierunter sind in erster Linie Gastspiele zu verstehen, denen eine herausragende künstlerische Stellung zukommt, d. h. Künstler mit überregionaler künstlerischer Wertschätzung und wirtschaftlicher Unabhängigkeit, die in der Lage sind, ihre Bedingungen dem Vertragspartner gegenüber durchzusetzen. Allerdings kann eine regelmäßige Probenverpflichtung als Indiz gegen eine selbständige Tätigkeit gewertet werden.“

Nun wird es kaum einen Künstler geben, der nicht verspricht, „maßgeblich zum künstlerischen Erfolg einer Aufführung“ beizutragen, egal, ob er das Versprechen einhält oder nicht. Aber das hilft nur weiter, wenn es um wenige Vorstellung geht. Gedacht wird hier an den internationalen Sängerstar, der drei, vier Vorstellungen einer Oper singt. In der Regel wird der gastspielverpflichtete darstellende Künstler also sozialversicherungsrechtlich (und damit auch meist steuerrechtlich) zum Arbeitnehmer. Vor allem der letzte Satz des oben zitierten Textes aus dem Abgrenzungskatalog steht dabei im vollständigen Widerspruch zum dargestellten Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Um die Verwirrung komplett zu machen, wurde in dem Katalog an anderer Stelle außerdem die Orchesteraushilfe mal eben zum selbstständig Tätigen erklärt, während dem einspringenden Schauspieler, Sänger oder Tänzer der Arbeitnehmerstatus zuerkannt wurde. Warum dieser Unterschied gemacht wird, bleibt Geheimnis der Sozialversicherungsträger.

Was Künstlerinnen und Künstler wollen

Die ganze Wirrnis dient eigentlich dem weitverbreiteten Wunsch der Künstler, möglichst im Anstellungsverhältnis tätig zu sein. Dafür muss man angesichts der mit diesem Status verbundenen Vorteile Verständnis haben. Doch viele Schauspielerinnen und Sänger sind zunehmend auf dem freien Markt unterwegs. So hört man vor allem aus den Privattheatern, dass immer mehr dort auftretende Schauspieler und Schauspielerinnen darum bitten, als selbstständig tätig auf der Bühne stehen zu dürfen. Es sind Künstler, die sich in diesem Status eingerichtet haben, mit einer Kranken- sowie Pflegeversicherung und Altersversorgung bei der  Künstlersozialkasse, mit eigener Zusatzabsicherung durch Vermögensbildung im kleineren oder größeren Rahmen, mit Einkommenssteuererklärung inklusive vierteljähriger Vorauszahlung, mit Umsatzsteuerbefreiung etc.. Das alles stellt sie vor große Herausforderungen, wenn sie plötzlich für einen Tag oder vor allem für ein paar Wochen abhängig beschäftigt werden. Aber hier kennt der Gesetzgeber keine Gnade. Das Gesetz gibt also weder den Theatern noch den Künstlerinnen und Künstlern irgendeine Handhabe, von den bestehenden Vorschriften abzuweichen. Lediglich eine kreative Auslegung der Regelungen mag weiterhelfen, ist aber für die Theater mit großen Risiken verbunden. Manches Haus sah sich schon fünfstelligen Nachforderungen von den Sozialversicherungsträgern oder der Finanzämter ausgesetzt, weil bei zahlreichen Beschäftigten fehlerhaft der Status eines Selbstständigen angenommen wurde. In diesen Fällen mussten sie sowohl der Arbeitgeberanteil als auch der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung sowie die gesamte Lohnsteuer nachzahlen. Die Möglichkeiten die damit verbundenen Überzahlungen des Arbeitgebers (Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung und/oder Lohnsteuer) vom Arbeitnehmer zurückzufordern, sind praktisch wie juristisch mehr als begrenzt.

Der Vertrag mit einer selbstständigen Künstlerin

Will nun ein Theater mit einer bei ihm beschäftigten Künstlerin einen Vertrag abschließen, der ihr den Status einer Selbstständigen einräumt, dann kann es das trotz der bestehenden Risiken versuchen. Nehmen wir als Beispiel eine Produktions-Dramaturgin, weil hier noch die Chance des Erfolges besteht, wenn man die folgenden Ratschläge beherzigt:

  • Der Vertrag sollte als „Honorarvertrag“ bezeichnet werden, auch wenn es bei der juristischen Bewertung des Vertrags nicht auf dessen Bezeichnung ankommt. So vermeidet man aber die Verwendung der Begriffe „Werkvertrag“ und „Dienstvertrag“, die zusätzliche juristische Fragen aufwerfen.
  • Vereinbart werden sollte möglichst ein Gesamthonorar, das nicht regelmäßig (z.B. monatlich zu einem festen Datum) mit gleich hohen Teilbeträgen ausgezahlt wird. Die Auszahlung kann besser etwa in drei Tranchen erfolgen (erste eher niedrigere Rate nach Vertragsschluss, zweite höher zu einem festgelegten Zeitpunkt während der Probenphase, dritte als Abschlusszahlung nach der Premiere). Noch besser ist die Zahlung nach Rechnungsstellung bestimmter erbrachter Leistungen. Auch bei solcher Rechnungsstellung sollte eine regelmäßige Zahlung gleicher Beträge vermieden werden.
  • Eine „Arbeitszeit“ ist nicht zu regeln. Man kann allenfalls eine Höchststundenzahl festschreiben, wenn pro in Rechnung gestellter Arbeitsstunde bezahlt werden soll. Erwartet das Theater bestimmte Präsenzen, ist dazu eine einvernehmliche Regelung zu treffen (etwa Anwesenheit bei den Proben und Teambesprechungen). Möglichst sollte im Vertrag stehen, wann diese zeitlich stattfinden, vor allem in welchem Zeitraum, also zwischen der ersten Probe und der Premiere; beides ist datumsmäßig zu bestimmen. Alles, was gerade hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Tätigkeit auf ein Weisungsrecht des Theaters oder auch nur einseitige Festlegung des Ablaufs der Tätigkeit durch das Theater hinausläuft, ist möglichst zu vermeiden. Es ist im Prinzip wie bei jeder selbstständigen Tätigkeit Einvernehmen gefragt. Der Patient schreibt auch seinem Arzt nicht vor, wann er ihn zu behandeln hat.
  • Zu vereinbaren ist immer eine Bruttolohnvergütung gegebenenfalls mit Umsatzsteuerregelung (inklusive oder zuzüglich).
  • Keinesfalls sollte die Dramaturgin einen festen Arbeitsplatz in den Räumen des Theaters haben. Angaben etwa einer Haustelefondurchwahl im Telefonverzeichnis des Theaters sind ein wichtiges Indiz gegen die Selbstständigkeit der Beschäftigten. Grundsätzlich hat die Dramaturgin ihren Arbeitsplatz zu Hause in ihrem eigenen Büro. Deshalb sollte auch über den typischen Arbeitnehmerbegriff des „Homeoffice“ nichts im Vertrag stehen.
  • Hinweise wie „Durch diesen Vertrag entsteht kein Arbeitsvertrag.“ sind zu vermeiden. Sie lassen lediglich erkennen, dass das Theater das Entstehen eines Arbeitsvertrages nicht für ausgeschlossen gehalten hat, sind also kontraproduktiv. Auch die Vereinbarung „Es werden keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer abgeführt.“ ist juristisch bedeutungslos und deshalb überflüssig. Will das Theater dennoch die Beschäftigte auf diese Umstände aufmerksam machen, sollte der Satz lauten: „Die Beschäftigte ist selbstständig tätig; es werden daher keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer abgeführt.“

Lässt sich durch eine Gesetzesänderung etwas ändern?

Eigentlich ist der Gesetzgeber gefragt. Eine Regelung zu finden, ist jedoch angesichts der mehr als verworrenen juristischen Verhältnisse alles andere als einfach. Und dennoch soll es hier einen Lösungsvorschlag für eine Gesetzesänderung geben: Ist ein Künstler als selbstständig tätig bei der Künstlersozialkasse versichert, darf er bei einer Beschäftigung, die bei dem gleichen Theater nicht mehr als 42 Tage im Kalenderjahr umfasst, nicht gegen seinen Willen als angestellt beschäftigt werden. Das gleiche gilt, wenn er mindestens eine der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechende Versicherung, z.B. als ausländischer Künstler, nachweist. Den Willen, nicht als Angestellter beschäftigt zu werden, müssen die Künstlerin oder der Künstler gegenüber dem Theater vor Abschluss des Vertrages schriftlich bekunden. Eine solche Regelung müsste dann für das Arbeitsrecht, das Sozialversicherungsrecht und das Steuerrecht gleichermaßen gelten. Ihre Handhabung mag nicht immer ganz einfach sein, aber einen Versuch wäre sie wert. Die jetzige Rechtslage ist jedenfalls mehr als unbefriedigend.

Über Mindesthonorare in der Kunst

Es klingt nicht nur gut, es ist auch gut, dass sich bei der Frage der Mindesthonorare für Künstlerinnen und Künstler etwas tut. Öffentliche Förderung soll es nur noch geben, wenn bei der Umsetzung eines künstlerischen Projektes bestimmte Vergütungen gezahlt werden. Ist das nicht garantiert, entfällt die Möglichkeit der öffentlichen Förderung. Der Bund ist gerade vorangegangen, das Land Nordrhein-Westfalen ihm soeben gefolgt. In beiden Fällen werden die Mindesthonorare als Bedingungen in den Förderbescheiden etwa der Bundeskulturstiftung oder des Landes NRW festgeschrieben werden. Grundsätzlich ist die Begeisterung der Branche groß, aber es regen sich auch kritische Stimmen.

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Die Verbindlichkeit

So stellt sich unter anderem die Frage nach der Verbindlichkeit. Der Bund überlässt die Festlegung der Honoraruntergrenzen den „bundesweiten Empfehlungen der jeweils einschlägigen Berufs- und Fachverbände der Künstlerinnen, Künstler und Kreativen.“ Ein Blick auf die Vielfalt der Verbandsstrukturen im Kulturbereich zeigt, wie schwierig es sein kann, zu eindeutigen Ergebnissen zu gelangen. Hier wird es dringend erforderlich sein, schnell zu Verständigungen zu kommen, will man den Förderstrukturen des Bundes die notwendige Orientierung geben.

Auch in NRW hat man sich eine Zeit lang um verbindliche Regelungen herumgedrückt. Zunächst sah der § 16 Abs. 3 Kulturgesetzbuch NRW im Entwurf nur eine Anknüpfung an die gesetzliche Mindestlohnregelung vor. Als es daran Kritik gab (siehe z.B. https://stadtpunkt-kultur.de/2021/06/der-entwurf-eines-kulturgesetzbuchs-nrw-meilenstein-der-kulturfoerderung-oder-vages-versprechen/) änderte man die Vorschrift. Heute lautet die einschlägige Regelung:

 „Bei allen Förderungen des Landes sind Honoraruntergrenzen zu beachten, die von dem für Kultur zuständigen Ministerium, den kommunalen Spitzenverbänden und den jeweiligen kulturellen Fachverbänden erarbeitet werden. Bundesweite Empfehlungen sind hierbei zu beachten. Das Nähere regelt eine Richtlinie.“

Diese Regelung ist seit dem 1. Januar 2022 (!) in Kraft. Auch sie ließ viel Spielraum. Nun geht es voran, allerdings zunächst nur mit zwei Landesprogrammen der Kulturellen Bildung. Endlich beginnen will man ansonsten erst am 1. Januar 2026. Dann soll es wohl die im Gesetz vorgesehene Richtlinie geben, nach der dann die Landesregierung im Sinne der Selbstbindung bei der Mittelbewilligung zu verfahren hat.

Für wen die Mindesthonorarregelungen gelten

Interessant wird der Geltungsbereich der Honorarregelungen sein. Das Wort „Honorar“ lässt darauf schließen, dass es um die Vergütungen von selbstständig tätigen Künstlerinnen und Künstlern gehen wird. Das wäre fragwürdig. Schon bei den Corona-Hilfen im Bereich der Künste hatten fast alle getroffenen Regelungen genau das Problem, dass sie sich nur an die Selbstständigen wandten, nicht an die abhängig Beschäftigten. Gerade im Bereich der darstellenden Künste sind aber zahlreiche Beschäftigungsverhältnisse, selbst wenn sie nur einen einzelnen Tages-Einsatz einer Künstlerin vorsehen, Arbeitsverhältnisse. Würden hier die in Aussicht genommenen „Mindesthonorarregelungen“ nicht greifen, gingen sie vor allem für viele Tänzer und Schauspielerinnen, Musikerinnen und Sänger ins Leere. Und was ist eigentlich mit all den nichtkünstlerisch Tätigen, die an einem Projekt beteiligt sind? Soll für die auch die Mindesthonorarregelung gelten? Hier steckt also die Tücke im Detail.

Wohin die Mindesthonorarregelungen führen können

Was gut klingt, ist aber nur dann wirklich gut, wenn dafür das notwendige Geld da ist. Die erste Rechnung dazu ist noch mehr als einfach. Stehen in einem Fördertopf (vom Bund oder dem Land NRW) beispielsweise 200.000 Euro zur Verfügung und hat man damit insgesamt 20 Projekte mit 10.000 Euro gefördert, ohne auf Mindesthonorare zu achten, dann wäre mal nachzurechnen, was die 20 Projekte denn unter Einhaltung der Mindesthonorare kosten würden. Verteuerte die Mindesthonorarregelung jedes der Projekte um 10 Prozent, dann muss entweder der Fördertopf um 10 Prozent erhöht werden oder es werden etwa zwei Projekte weniger gefördert. Dass gerade die Fördertöpfe sich vergrößern, ist allenthalben nicht zu hören. Dann aber lautete die einfache Konsequenz: Weniger Kunst für bessere Bezahlung.

Schwieriger wird die Rechnung dadurch, dass viele Projekte einer Komplementärförderung etwa durch die Kommunen bedürfen. Kann also die Bundeskulturstiftung zum Beispiel noch den Förderbetrag erhöhen, um die Mindesthonorare zu finanzieren, bleibt völlig offen, ob die komplementär fördernde Kommune auch dazu in der Lage (oder bereit) ist. Ist sie es nicht, erhöht dann die Bundeskulturstiftung ihrerseits den Förderbetrag noch einmal, um die wegen der Mindesthonorare entstehenden Fehlbeträge aufzufangen, oder fällt die öffentliche Förderung des Projektes dann aus? Oder wird es etwa nur kommunal gefördert, was dazu führen würde, dass die Vergütung der Künstlerinnen und Künstler viel weiter hinter den nun in Aussicht genommenen Mindesthonoraren zurückbleiben würde.

Doch das größte Problem bleibt die Förderung zahlloser Projekte, bei denen von vorneherein klar ist, dass keinesfalls die vorgesehenen Mindesthonorare gezahlt werden können. War es bisher möglich, solche Projekte zu fördern, um die krassesten Fälle der Selbstausbeutung von Künstlerinnen und Künstlern zu vermeiden, fällt diese Förderung bei der Einführung von Mindesthonorargrenzen eindeutig weg. Kleinprojekte drohen also völlig ins Abseits zu geraten. Zugespitzt ist zu fragen: Ist es der Künstlerin lieber, dass ihr Projekt ausfällt oder fast nur ohne Vergütung realisierbar ist, dafür aber Projekte anderer Künstler mit Mindesthonorargarantie gefördert werden, weil die beteiligten Künstler bereits etabliert sind und dadurch gewisse Eigeneinnahmen generieren können? Das wäre ein neues Zweiklassensystem der öffentlichen Förderung, an dem niemand Interesse haben kann. Also sollte es unbedingt auch in Zukunft Förderstrukturen jenseits der Mindesthonorarregelungen geben, gerade um dem Entlegenen eine Chance zu geben.

„A Mentsh is a Mentsh.“ Der Antisemitismus und die Grundrechte, eine Diskussion in der Bundeskunsthalle

Der entscheidende Satz fiel am Schluss der Veranstaltung. „Die Meinungsfreiheit ist wie die Kunstfreiheit inhaltsneutral.“, hob der Rechtswissenschaftler Christoph Möllers hervor, der unter anderem aus Anlass der Antisemitismusdebatte über die documenta 15 im Auftrag Claudia Roths ein Gutachten über die Grenzen der Kunstfreiheit verfasst hatte. Er sage das durchaus mit einem gewissen Unwohlsein, fügte er hinzu, aber das sei der harte Preis, den man in der liberalen Ordnung zu zahlen habe. Ein drittes Mal ging es kürzlich im Rahmen der Gesprächsreihe der Bundeskunsthalle „A Mentsh is a Mentsh.“ um die öffentliche Antisemitismusdebatte, die vor allem in Deutschland teils mit fast unerträglichen Zuspitzungen geführt wird. Auch in der Bonner Runde lagen die Ansichten der beteiligten Diskutanten, neben Möllers der Antisemitismusbeauftragte der Hessischen Landesregierung Uwe Becker und die deutsch-palästinensische Journalistin Alena Isabelle Jabarine – mit israelischem Pass, wie sie ausdrücklich betonte – weit auseinander. Endlich einmal wurde aber das Feld dieses komplexen Themas bis an seine Grenzen gehend und dennoch in Ruhe ausgeleuchtet.

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Keine eitlen Tweets für die Galerie

Moderiert wurde der Abend von Nicole Deitelhoff und Meron Mendel, die eine Politikwissenschaftlerin, der andere Direktor der Bildungsstätte Anne Frank; beide waren in unterschiedlicher Weise und Funktion auch an der Debatte über die documenta 15 beteiligt. Wie sehr man auseinanderlag in der Beurteilung der Gemengelage, zeigte sich gleich am Anfang. Deitelhoff fragte, ob denn die Präsidentin der TU in Berlin Geraldine Rauch zurücktreten müsse anlässlich ihrer Likes von als antisemitisch zu bewertenden Tweets auf X. Das wurde von Uwe Becker ohne Zögern bejaht. Alena Jabarine hingegen schloss sich zwar der Kritik an dem Verhalten der TU-Präsidentin an, fand aber sogleich mildere Töne, indem sie vor einer Hetzjagd warnte und dafür plädierte, die öffentliche Entschuldigung von Frau Rauch anzunehmen und ihr sowie der Gesellschaft die Chance zu geben, aus einem solchen Fehler zu lernen. Das veranlasste Christoph Möller zu der Anregung, doch nicht immer dem Drang nachzugeben, sich mit Tweets und ähnlichen Aktionen an schwierigen und differenziert zu führenden Debatten zu beteiligen. Nichts zu äußern, sei manchmal der bessere Weg. Mit dieser Feststellung drängte sich das „dröhnende Schweigen“ (Deitelhoff) der deutschen Kulturszene zu dem brutalen Hamas-Angriff auf Israel am 7. Oktober geradezu als Thema auf. Möllers regte erneut ein sich Kümmern der Zivilgesellschaft um die Belange der Betroffenen an, statt sich mit eitlen Tweets für die Galerie in Pose zu setzen. Dies gelte umso mehr, ergänzte Alena Jabarine, als Bekenntnisse allein überhaupt nichts änderten.

Kritik an Israel und Antsemitismus

Es folgte eine von Meron Mendel angestoßene Debatte über die Frage, was denn nun genau antisemitisch sei. Die Diskussion darüber changierte zwischen der weitergehenden Definition der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA), die von einigen als Mittel zur Unterdrückung von Kritik an israelischer Politik infrage gestellt wird, und der Jerusalemer Erklärung, die Antisemitismus konkreter als Diskriminierung, Vorurteil, Feindseligkeit und Gewalt gegen Jüdinnen und Juden beschreibt. Es blieb am Ende offen, wie weit die Kritik an der Politik Israels gehen darf, wann das zulässige Maß hin zum Antisemitismus überschritten wird. Letztlich, so wurde in der Runde festgestellt, lasse sich das, was geht und was nicht geht, kaum durch Definitionen erreichen. Christoph Möller nannte die Definitionsversuche sogar „Eingekästel“ und fordert stattdessen einen offen gehaltenen Diskurs, um so wie auch in anderen Bereichen eine Verständigung zu erzielen. Er appelliert schon hier unmissverständlich dafür, dass sich die Politik in bestimmtem Maße aus der intellektuellen und moralischen Ordnungsdebatte heraushalten solle, weil sie sich sonst auf gefährliches Terrain begebe. Zudem sei die Politik damit überfordert. Schon gar nicht solle sie versuchen, bestimmte Standpunkte mit Sanktionen zu belegen. Kulturinstitutionen müssten selbst die Verantwortung übernehmen, vorschreiben könne man ihnen letztlich nichts. Für sie sei es aber auch nicht damit getan, sich in jeder Beziehung einfach auf die Kunstfreiheit zu berufen.

Falsche Prioritäten in der Debatte

Man müsse sich fragen, worauf wir unser Augenmerk richten, so Jabarine. Statt sich über die Berliner TU-Präsidenten zu erregen, sei es wichtiger, dort intensiv hinzuschauen, wo sich Rechtsradikale organisierten. Wachsamkeit gegenüber solchen rechtsradikalen Kreisen in Polizei und Bundeswehr oder angesichts von Nazis in den Parlamenten sei das Gebot der Stunde. Ebenso forderte sie, sich die Lage von palästinensischen Menschen hierzulande bewusst zu machen. Sie würden generell und ohne zu differenzieren kriminalisiert, ja sogar als gefährlich eingestuft, längst trauten sich viele Palästinenser überhaupt nicht mehr, sich öffentlich zu äußern; vielmehr gebe es mittlerweile unter ihnen eine schweigende Mehrheit, die sich abgekoppelt und vom Diskurs zurückgezogen habe.

Zu wenig Empathie

Ob auch da eine gewisse Empathielosigkeit, die der deutschen Gesellschaft von der Diskussionsrunde in Bonn bescheinigt wurde, eine Rolle spielt, blieb offen. Überhaupt waren an dieser Stelle doch eher Zweifel anzubringen, ob es solche Empathielosigkeit tatsächlich gibt. Das hohe Spendenaufkommen, das im Falle von nationalen und internationalen Naturkatastrophen festzustellen ist, zeichnet ein anderes Bild. Die Reaktionen hierzulande auf die Anschläge in Frankreich (Bataclan, Charlie Hebdo) sprechen ebenfalls eine andere Sprache. Zudem ist zu unterscheiden zwischen der oft sicher empfundenen Empathie und der Bereitschaft, sie öffentlich zu äußern. Diese Bereitschaft sinkt, je mehr die öffentliche Äußerung ein politisch nicht gewünschtes oder zumindest kritisch wahrgenommenes System stützt. Im Fall Israel gibt es in der schweigenden Mehrheit der deutschen Bevölkerung viele, die gerade jetzt Netanjahu nicht in die Hände spielen wollen, dennoch den Anschlag der Hamas am 7. Oktober als grauenerregend empfinden und sich für die israelischen Familien nichts mehr wünschen, als dass die Geiseln so schnell wie möglich freigelassen werden.

Was tun?

Am Ende brachte Nicole Deitelhoff die Diskussion mit der Frage auf den entscheidenden Punkt, ob man denn dem unzweifelhaft vorhandenen Antisemitismus im Kunstbetrieb nicht doch durch eine Antidiskriminierungsklausel als Teil der öffentlichen Förderung beikommen könne. Erneut warf Möllers ein, Recht sei nicht die Lösung, vielmehr seien moralische Abrüstung und Konsenssuche der einzige gangbare Weg. Er warnte zudem vor einem „flächendeckenden System der Gesinnungsprüfung“. Dem pflichtete Jabarine bei und warnte ebenfalls vor „Regularien im Kunstbetrieb“. Den Gedanken an solche Regularien bei gleichzeitiger Steigerung der Anzahl von AfD-Wählern empfinde sie als unangenehm und extrem gefährlich. Zudem dienten solche Regularien doch nur der Unterdrückung von Meinungen, am Ende wisse man nicht, was die Gesellschaft denke, wenn alles Fragwürdige aus dem öffentlichen Raum verbannt werde. Die Essenz der Kunst sei zudem Meinungsvielfalt und Provokation. Mittlerweile stehe der deutsche Kultur- und Diskursstandort international infrage. Als Becker dennoch konsequent forderte, Antisemitismus sei auch im Kunstbetrieb konsequent zu unterbinden, sie verletze die Menschenwürde und die Freiheit der Kunst ende genau da, konnte das Möllers so nicht stehen lassen. Dann müsse man Céline aus den Büchereien und Wagner aus den Opernhäusern verbannen, und das gehe ja wohl doch zu weit.

So ist es, dachte man da als Zuschauer. Die Kunst und die Literatur, der Film, sie strotzen doch nur so von Verletzungen der Menschenwürde. Juristisch problematisch wird das erst, wenn von dieser Verletzung eine konkrete identifizierbare Person betroffen ist. Und so ist zu hoffen, dass sich diejenigen, die gerade einer Regulierung des Kunstbetriebs das Wort reden, wie etwa die Berliner Justizsenatorin kürzlich in der Süddeutschen Zeitung, diese hoch qualifizierte und sachliche Debatte im Nachhinein auf der Website der Bundeskunsthalle (https://www.bundeskunsthalle.de/studiobonn/a-mentsh-is-a-mentsh) genau anschauen. Es könnte der Kunst- und der Meinungsfreiheit ebenso dienen wie dem Kampf gegen Antisemitismus.

Siehe auch:

Über Defizite am Theater und wie sie entstehen

Etwa drei Milliarden Euro öffentliche Förderung stehen hierzulande Stadt- und Staatstheatern einschließlich Landesbühnen jährlich zur Verfügung. Eine Menge Geld! Dennoch kommt es am Ende eines Haushaltsjahres immer mal wieder zu Defiziten. Manchmal liegt es an einem zu leichtfertigen Umgang mit den bereitstehenden Haushaltsmitteln durch die künstlerische Leitung, wie vor mehr als 30 Jahren seitens des mittlerweile verstorbenen Generalintendanten des Staatstheaters Stuttgart, Wolfgang Gönnenwein. Der hatte zur Finanzierung seiner künstlerischen Ambitionen die sogenannte Bugwelle erfunden, mit der man Schulden aus dem alten Haushaltsjahr in schöner und steigender Regelmäßigkeit unter Einsatz der öffentlichen Gelder des neuen Haushaltsjahrs finanzierte. Das brachte ihm angesichts seines vorsätzlichen Verstoßes gegen die öffentlichen Haushaltsregelungen sogar ein Strafverfahren wegen Untreue ein, das dann aber gegen Auflagen eingestellt wurde. Zuweilen ist die Ursache aber erfreulicherweise harmloser. Nicht selten liegt sie in einer strukturellen Unterfinanzierung, also einer nicht ausreichenden Ausstattung des jeweiligen Theaterhaushaltes mit öffentlichen Mitteln, vor allem dann, wenn unvorhersehbare Ereignisse eintreten und diese auf die Ausgaben (oder Einnahmen) durchschlagen.

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Vor allem von Mitte der 1990er Jahre bis etwa 2010 beherrschte das große Sparen Deutschlands öffentliche Haushalte. Man könne späteren Generationen die stetig steigenden Schulden nicht mehr zumuten, hieß es. Heute ist eine völlig marode öffentliche Infrastruktur die Quittung für diese verfehlte Haushaltspolitik. Unter ihr haben auch viele öffentliche Theatergebäude mit einem massiven Renovierungsbedarf zu leiden. Aber darum soll es hier nicht gehen.

Lohnerhöhungen als ungedeckter Scheck

Gehen soll es – zwecks näherer Erläuterung der strukturellen Unterfinanzierung – um die zweifelhafte Weise, mit der mancher Rechtsträger die Theater- und Orchesterförderung damals zusammenstrich. Nicht nur das Hineinkürzen in den laufenden Haushalt war an der Tagesordnung. Weit verbreitet war es, mit den Gewerkschaften für den öffentlichen Dienst oft nicht unerhebliche Lohnsteigerungen zu vereinbaren. Diese standen dann kraft tarifvertraglicher Vereinbarung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadttheater, Staatstheater und Landesbühnen ebenso zu. Warum sollten die Beschäftigten des Kulturamts auch mehr Geld bekommen, die Schauspielerin oder der Inspizient nicht? Doch dafür die notwendigen öffentlichen Mittel bereitzustellen, dazu war manche Gemeinde zwar beim Einwohnermeldeamt bereit, jedoch nicht bei den Theatern und Orchestern. Für die war die Lohnerhöhung so etwas wie ein ungedeckter Scheck, den sie zu zahlen hatten. Viele dieser Betriebe, vor allem in den neuen Bundesländern, wussten sich zur Vermeidung von Defiziten nur noch mit Personalabbau und Gehaltsverzicht der Mitarbeiterinnen zu helfen. So wurde etwa Künstlern, die jeden Tag auf der Bühne standen, bei einem Jahreseinkommen von gerade einmal 20.000 Euro kurzerhand das 13. Monatsgehalt gestrichen, um das Überleben eines Theaters zu sichern, für die Gewerkschaften wie für den auf Arbeitgeberseite agierenden Deutschen Bühnenverein in vielerlei Hinsicht mehr als eine bittere Pille. Denn die immer geringer werdende Anzahl von Mitarbeitern führte zusätzlich noch zu einer enormen Arbeitsverdichtung ebenso wie das höhere Einnahmesoll, das meist nur mit einem Mehr an Produktionen zu erwirtschaften war. Ein schlechtes Gewissen hatte dabei auf Seiten der Theater- und Orchesterträger damals offenkundig kaum jemand.

Mehr Work-Life-Balance

Kein Wunder also, dass die Debatte über die Work-Life-Balance die Theater irgendwann erreichen würde. So kam es dann schließlich vor einigen Jahren. Mittlerweile hat es im einschlägigen Tarifvertrag, der Normalvertrag (NV) Bühne einige wesentliche Verbesserungen für die Arbeitsnehmerseite gegeben, von mehr und besser planbarer Freizeit über einen Nichtverlängerungsschutz für Schwangere bis hin zu einer kräftigen Erhöhung der Mindestgage. Sie betrug 2016 noch 1850.- Euro. Gerade ist sie auf einen Betrag von über 3.000 Euro angestiegen. Alles das kostet Geld und reduziert die Einsatzmöglichkeiten des Personals und damit die Einnahmemöglichkeiten.

Solche Verbesserungen stoßen natürlich in unseren woken Zeiten auf große Akzeptanz, auch in der Politik. Finanziert werden sie deshalb von dort nicht unbedingt. Das kann in den nächsten Monaten noch bitter werden. Denn allenthalben wird plötzlich sogar wieder von der Kürzung der öffentlichen Kulturförderung gesprochen. Doch viele Theater und Orchester haben die Corona-Einbrüche des Publikums, anders als erwartet oder zumindest erhofft, noch nicht vollständig überwunden. Ob und wie das gänzlich gelingen wird, steht mancherorts noch ein wenig in den Sternen. Gerade im Schauspiel ist in vielen Betrieben die Suche nach den Formen und Inhalten, mit denen das Publikum erreicht werden kann, keinesfalls abgeschlossen. Das gilt erst recht dort, wo nun noch ein Intendantenwechsel stattfindet, zumal der ohnehin stets mit besonderen Kosten verbunden ist (zahlreiche, zum Teil hohe Abfindungen nach NV Bühne bei Nichtverlängerungsmitteilungen wegen Intendantenwechsel, Vorbereitungsetat der neuen Intendanz, Kosten für die Beendigung der bisherigen Intendanz). Künstlerische Neuprofilierungen, denen ein Intendantenwechsel ja dient, sind zudem in der Regel keine Zeiten der explodierenden Einnahmesteigerung. Hinzu kommen (und kamen gerade in jüngster Vergangenheit) die emporschnellenden und sehr volatilen Energiekosten. Theater sind energieträchtige Betriebe, auch wenn noch so sehr das Thema Nachhaltigkeit nicht nur auf dem Spielplan steht. Das alles lässt sich nicht vorauskalkulieren, erst recht nicht in diesen doch schwierigen Zeiten.

Die Finanzierung in der Zukunft

Werden diese zuweilen nicht in allen Details vorauszusehenden Entwicklungen nicht durch die notwendigen öffentlichen Mittel aufgefangen, kann man nur das tun, was oben für die Zeit vor und nach der Jahrtausendwendeschon stattgefunden hat: Es wird wieder an der Personalschraube zu drehen sein. Das kostet Zeit, geht also nicht von heute auf morgen. Kündigungs- und Nichtverlängerungsfristen sind zu beachten, Gagen müssen neu verhandelt werden, Tarifverträge mit Vergütungskürzungen fallen nicht vom Himmel. Und es bündelt Energien, die dann an anderer Stelle fehlen. Wegen des Zeitfaktors konstatieren die Stauten vieler Theater im Übrigen, dass Defizite in einem Haushaltsjahr angesichts der vielen Geschilderten Imponderabilien sehr wohl eintreten können. Man ist ja auf Trägerseite nicht betriebsblind. Diese sind dann aber in den Folgespielzeiten aufzufangen, es sei denn, es gibt Rückstellungen, die das Problem ganz oder zumindest teilweise lösen. Man sorgt ja vor. Aber es ist so wie in der privaten Haushaltskasse. Deren Rücklagen reichen manchmal ebenfalls nicht, wenn plötzlich gleichzeitig die Waschmaschine sowie der Geschirrspüler ausfällt. Auch da geht – Geld hin, Geld her – kein Weg an einer Neuanschaffung vorbei, will niemand der Familie das Leben schwerer machen als es ohnehin schon ist. Die Mittel dafür müssen dann eben später wieder erwirtschaftet werden. So ist es das auch in den Theatern. Schon deshalb sind Kürzungen der öffentlichen Kulturmittel nun wirklich nicht das Gebot der Stunde, erst recht nicht angesichts des drohenden Fachkräftemangels, der gerade die Theater erreicht.

Europa, die Künste und eine bevorstehende Wahl zum Europaparlament

Maria Lassnig war eine großartige und ebenso eigenwillige österreichische Künstlerin. Soeben ist der Film über ihr Leben unter dem Titel „Mit einem Tiger schlafen“ in den Kinos angelaufen. In genialer Weise wird diese hochsensible Künstlerin dargestellt von der wunderbaren Schauspielerin Birgit Minichmayr. Es ist eine Sternstunde des Kinos, ein einzigartiges Wechselspiel zwischen hoher körperlicher Empfindsamkeit einerseits und stoischer Beharrlichkeit gegenüber einer manchmal allzu arrogant daherkommenden Welt der Galerien und Kuratoren andererseits. Allein die Szene im österreichischen Pavillon der Biennale in Venedig möchte man als Zuschauer nicht mehr missen. Maria Lassnig beklagt sich, sie könne bei der Lautstärke der ebenfalls dort installierten Videokunst ihre eigenen Arbeiten nicht „sehen“, und lässt dem einen fast dahingerotzten Vorwurf an den Kurator folgen, er habe sich ja nicht getraut, den Pavillon mit ihren Werken alleine zu gestalten. Welch eine Selbstbehauptung der eigenen Kunst! Doch hier soll es nicht um dieses cineastische Meisterwerk gehen. Vielmehr ist eine Einblendung vor Beginn des Films hervorzuheben, nämlich der Hinweis auf das Kulturförderprogramm der Europäischen Union, „Creative Europe“. Auch von dort floss offenkundig Geld für dieses sehenswerte Kinostück.

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In Europa mit der Kultur beginnen

Natürlich gab es auch an „Creative Europe“ Kritik. Zu strukturlastig, zu wenig künstlerisch. Was seien zudem schon ca. 2,5 Milliarden Euro für sechs Jahre, wenn man das mit der Kunstförderung der europäischen EU-Mitgliedstaaten vergleiche, hieß es zuweilen. Allein in Deutschland werden von Ländern, Kommunen und Bund für die Förderung von Kunst und Kultur jährlich ca. 15 Milliarden Euro ausgegeben. Und doch: Eingedenk der dem Wegbereiter der Europäischen Union, Jean Monnet, zugeschriebenen Worte „Wenn ich nochmals mit dem Aufbau Europas beginnen könnte, dann würde ich mit der Kultur beginnen.“ hat die EU lange schon entdeckt, wie wichtig Kunst und Kultur für die Gemeinsamkeiten, für den Zusammenhalt Europas sind. Intensiv arbeiten seit Jahren europäische Kulturverbände, wie beispielsweise Pearle* für den Bereich der darstellenden Künste (https://www.pearle.eu), daran, dieses Bewusstsein weiter zu stärken.

Über 20 Jahre hatte ich die Möglichkeit, im Executive Committee dieser Vereinigung, an deren Gründung auch der Deutsche Bühnenverein beteiligt war, mitzuarbeiten. In ihr kommen viele Europa-Enthusiasten aus dem Theater- und Musikleben der verschiedenen Ländern Europas zusammen, um sich für eine der Kunst dienende Europa-Politik einzusetzen. Musical und Oper, Tanz, Schauspiel und Kabarett, alles ist dort vertreten. Eines der großen Themen war immer und ist noch heute der künstlerische Austausch, zwischen den Ländern der Europäischen Union sowie zwischen Europa und der Welt. Mehr denn je muss dabei das Ziel sein, die Schlagbäume zu öffnen, um den kulturellen Dialog zu stärken. Denn wie wollen wir uns und die Welt verstehen, wenn wir nichts voneinander wissen. Das Lesen von Büchern ausländischer Autorinnen und Autoren, teils übersetzt mit Fördermitteln der EU, das Hören der Musik dieser Welt, der internationale Tanz, die länderübergreifende Kooperation von Theatern, große Festivals, Filme aus aller Welt, das alles ist ein Beitrag zur Verständigung, ein Weg zum friedlichen Miteinander, in der Europäischen Union und überall in der Welt. 

Kunst gegen rechts

Und wie lauten die kulturellen Rezepte vom rechten Rand des politischen Spektrums? Da ist die Rede von ideologischer Gängelung durch die EU, von Aushöhlung der nationalen Leitkultur, künstlerische Kooperationen werden unter den Generalverdacht eines von der EU angeblich ausgehenden Konformitätszwangs gestellt, abgelehnt werden Inklusion, Chancengleichheit, Diversität und Geschlechtergerechtigkeit. Das alles ist nichts anderes als eine Welt von gestern, eine Welt des Gegeneinanders, eine Welt ohne Suche nach Verständigung, eine Welt ohne Interesse an der Andersartigkeit anderer Kulturen. Eine kalte Welt frei von jeder Solidarität, darum geht es den Parteien rechts außen in Europa. 

Niemand, der als Bürgerin oder Bürger Europas an der Vielfalt der Kultur, an der Phantasie und der Kreativität der Künste interessiert ist, niemand der als Künstlerin oder als Künstler in Europa arbeitet, niemand, der Kulturpolitik für die Künste und für den künstlerischen Austausch macht, kann an einem solchen Roll back von rechts in die Welt der ewig Gestrigen interessiert sein. 

Lassen Sie uns also in Europa dafür sorgen, dass der bevorstehende Europa-Wahltag ein Tag für die Demokratie in Europa wird, ein Tag für die Freiheit im Allgemeinen und für die Freiheit der Künste im Besonderen, ein Tag der Verständigung gegen rechts unabhängig von der jeweiligen Sympathie für welche der demokratischen Parteien auch immer, ein Tag der Besonnenheit, der Aufklärung, des Verstandes. Das Gebot der Stunde: Wählen gehen für eine von Humanismus und Menschenwürde bestimmte Zukunft Europas, in Frieden und Freiheit.

Die menschliche Stimme, KI und das Persönlichkeitsrecht

Es ist soweit. Fünfzehn Sekunden einer gesprochenen Stimme müssen in eine KI-Software eingegeben werden, um eine menschliche Stimme zu imitieren oder, besser gesagt, zu klonen. Einer solchen geklonten Stimme kann per KI alles mögliche „in den Mund gelegt“ werden. Die Stimme spricht dann nicht mehr das, was die ihr zugehörige Person tatsächlich gesagt hat, sondern was ein Dritter ihr zugedacht hat. Gerade für Personen des öffentlichen Lebens, deren Stimme in den elektronischen Medien weit verbreitet ist, bedeutet diese technische Entwicklung ein hohes Risiko. Der Stimme eines Politikers können Aussagen unterlegt werden, die ihm in hohem Maße Schaden zufügen oder auch nur die öffentliche Meinungsbildung sachwidrig beeinflussen. Es wird möglich sein, die auf Tonträger aufgezeichneten Stimmen von Schauspielern und Schauspielerinnen zu Werbezwecke zu nutzen. Für den Rundfunk aufgezeichnete Stimmen können zum Sprechen anderer Texte eingesetzt werden. Das sind nur einige wenige Beispiele, die sofort die Frage aufwerfen: Ist das zulässig?

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Rechtliche Ausgangslage

Wie so oft lautet die Antwort: Nein, aber! Spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1.12.1999 – Aktenzeichen: I ZR 49/97 –, dem sogenannten Marlene-Urteil, steht unzweifelhaft fest, dass auch die menschliche Stimme Bestandteil des durch Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Zudem gehört die menschliche Stimme nach Artikel 9 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu den besonderen personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist. Grundsätzlich darf also die menschliche Stimme ohne Zustimmung ihres Trägers zur Wiederverwendung nicht in eine KI-Software eingegeben oder durch diese genutzt werden. Urheberrechtliche Aspekte (s. dazu https://stadtpunkt-kultur.de/2023/04/ist-kuenstliche-intelligenz-das-ende-des-urheberrechts-oder-was-man-dagegen-tun-muss/) können hier außer Betracht bleiben, da es gerade nicht um die gesprochenen Inhalte, sondern „nur“ um die Nutzung der Stimme geht. Jedoch kann das durch § 40 b UrhG erlaubte Text und Data Mining dazu führen, dass die menschliche Stimme bei einem öffentlich verfügbaren, gesprochenen Text zulässigerweise zum Füttern von KI genutzt wird und deshalb in der KI-Software verfügbar ist. Dann verhindert nur das eingangs erwähnte Persönlichkeitsrecht die Nutzung der Stimme für andere Zwecke. Denn davon, dass der Träger der Stimme durch sein öffentliches Sprechen ein Einverständnis mit einer solchen anderweitigen Nutzung seiner Stimme konkludent zum Ausdruck gebracht hat, kann nicht ausgegangen werden.

Die Hürden sind also im Alltagsgebrauch hoch. Keinesfalls kann ein Hörfunkveranstalter die Stimme einer Nachrichtensprecherin ohne deren Zustimmung zum fingierten Sprechen eines anderen Textes nutzen. Auch einem Theater oder dem Filmproduzenten sind diesbezüglich hinsichtlich der KI-Nutzung einer auf Tonträger aufgezeichneten Schauspieler-Stimme die Hände gebunden. Es wird sich die Frage stellen, ob diese Unternehmen sich in Zukunft in den Beschäftigungsverträgen eine generelle Zustimmung zur KI-Nutzung der Stimme erteilen lassen. Selbst wenn dies in der Praxis geschähe, würde es kaum weiterhelfen. Denn die Zustimmung zur Nutzung der elektronisch aufgezeichneten Stimme für einen anderen Text wird immer der konkreten Einwilligung des Trägers der Stimme bedürfen, will man seinem Persönlichkeitsrecht entsprechen. Wesentlicher Inhalt des Persönlichkeitsrechtes ist es eben gerade, dass mit der Stimme nur der Text gesprochen wird, den der Träger der Stimme auch sprechen will. Das gilt allenfalls dann nicht, wenn beispielsweise der Rundfunk die Stimme eines Nachrichtensprechers für das Sprechen von Nachrichten und nur für diese verwenden will; dann mag eine generelle Einwilligung des Trägers der Stimme gegebenenfalls genügen. Ob er diese dann zu welcher Vergütung einräumt, etwa einer Zahlung pro Nutzung, muss er im Zweifel entscheiden. Nichts anderes gilt für einen Schauspieler oder eine Schauspielerin, wenn sie ihre Stimme für eine wie auch immer geartete Nutzung durch KI freigeben möchte, etwa für die Synchronisierung von Filmen.

Eingeschränktes Persönlichkeitsrechts bei Personen des öffentlichen Lebens

Wer Person der Zeitgeschichte ist, hat beispielsweise nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) wesentliche Einschränkung seines Rechts am eigenen Bild hinzunehmen. Zu den Personen der Zeitgeschichte gehören vor allem Politiker, Wissenschaftlerinnen, Schauspieler und Sportlerinnen, aber auch viele anderweitig Prominente. Sie müssen eher als eine Privatperson die Veröffentlichung von Bildern ihrer Person ohne ausdrückliche Zustimmung hinnehmen. Die Rechtsprechung hat aber nach dem von Caroline von Monaco erstrittenen sogenannten Caroline-Urteil des EuGH vom 24.6. 2004 – Aktenzeichen: 59320/00 – das Recht am eigenen Bild zulasten der Pressefreiheit deutlich gestärkt. Das gilt insbesondere für Fotos aus dem Privatleben der prominenten Personen. Abzuwägen ist nach dieser Rechtsprechung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gegen die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit. Dabei kommt es darauf an, ob es an den von der Presse veröffentlichten Fotos ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gibt.

Einen deutlichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 26.10. 2006 – I ZR 182/04 – akzeptiert. In diesem Fall ging es um eine Klage des Politikers Oscar Lafontaine gegen den Auto-Vermieter Sixt. Dieser hatte in ironischer Weise auf den Rücktritt des damaligen Bundesfinanzministers anspielend ein Foto des Politikers (wie auch anderer Prominente) für Werbezwecke genutzt. Der BGH hielt das für gerechtfertigt, da die Anzeige nicht nur Werbezwecken diente, sondern eine öffentliche (kritische) Meinungsäußerung hinsichtlich der dargestellten Person sei. Dahinter habe das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen, eine, wie gesagt, sehr weitreichende Entscheidung zulasten der betroffenen Personen des öffentlichen Lebens. Auch der umstrittenen Vorsitzende der Lokführer-Gewerkschaft, Claus Weselsky, war davon betroffen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang noch einmal das oben schon erwähnte Marlene-Urteil. In ihm ging es um den Schutz der posthumen Persönlichkeitsrechte von Marlene Dietrich. Beanstandet wurde durch die Gerichtsentscheidung die Vermarktung ihres Namens und ihrer Person durch Merchandising-Produkte, die im Zusammenhang mit der Produktion eines Marlene-Musicals verbreitet und verkauft wurden. Das Musical, das der beklagte Musical-Konzern unter Verwendung von Musiktiteln der einstigen Diva aufgeführt hatte, war nicht Stein des Anstoßes, zumal die Urheberrechte und Leistungsschutzrechte an diesen Titeln ordnungsgemäß erworben worden waren. Dass in dem Musical Marlene Dietrich einschließlich ihrer Stimme imitiert wurde, ist eben persönlichkeitsrechtlich unproblematisch. Davon profitiert jede Cover-Version eines berühmten Popsongs. Nichts anderes gilt für Kabarettisten, die die Stimme eines Politikers zu Zwecken der Parodie imitieren.

Auf entsprechender Linie liegt das Urteil des BGH vom 24.2.2022 – I ZR 2/21. Hier ging es um die Imitation einer Show von Tina Turner, die seinerzeit noch lebte. In dieser Entscheidung heißt es: „Die Werbung für eine Show, in der Lieder einer prominenten Sängerin von einer ihr täuschend ähnlich sehenden Darstellerin nachgesungen werden, mit einem Bildnis der Darstellerin, das den täuschend echten Eindruck erweckt, es handele sich um die prominente Sängerin selbst, ist grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt.“ Dies inkludierte: Für die Show selbst kann nichts anderes gelten.

Aus dieser Rechtsprechung lässt sich nur ein Schluss ziehen. Das Persönlichkeitsrecht von prominenten Persönlichkeiten bietet keinen absoluten Schutz, auch nicht, wenn es um ihre Stimme geht.

Die Nutzung der Stimme von Prominenten durch KI in der Kunst

Nun ist die Nutzung eines tatsächlich existierenden Fotos oder die Nachahmung einer Stimme durch einen Kabarettisten noch etwas anderes als das Einspeisen der Stimme in eine KI-Software und ihre Nutzung für von dieser Stimme tatsächlich nicht gesprochenen Worten und Sätze. In der Regel bleibt es dabei, dass das auch die Persönlichkeitsrechte von prominenten Personen verletzt. Denkbar sind zwei davon abweichende Fälle.

Nehmen wir an, man lässt eine prominente Person mit KI einen Text sprechen, der zwar von ihr verfasst ist, aber nicht von ihr gesprochen wurde. Selbst dann wird man in der Regel von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgehen müssen. Denn durch die Stimme kann der jeweilige Satz eine sehr unterschiedliche Bedeutung bekommen oder zumindest abweichende Wirkung entfalten. Das hängt sowohl von der Betonung als auch von der Art des Sprechens ab.

Viel schwieriger ist der zweite Fall zu beurteilen. Unter Berufung auf die Kunstfreiheit wird eine Stimme in eine KI-Software eingespeist und zu künstlerischen Zwecken für von dieser Stimme nicht gemachte Aussagen genutzt, vor allem etwa für eine Parodie. Dies muss möglich sein, will man der Kunstfreiheit im Zusammenhang mit der Nutzung von KI nicht sogleich einen Riegel vorschieben. Die denkbaren Fälle werden jedoch so unterschiedlich sein, dass sich eine Kategorisierung verbietet. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützte Freiheit der Kunst dem Persönlichkeitsrecht vorgeht oder nicht.

Diese Betrachtungsweise deckt sich auch mit Artikel 52 der im Verabschiedungsprozess sich befindenden KI-Verordnung der Europäischen Union. Die genannte Vorschrift sieht in Abs. 3 bestimmte Kennzeichnungs-Verpflichtungen vor, wenn KI zur Erzeugung oder Manipulation von Inhalten genutzt wird. Geschieht dies im Rahmen eines künstlerischen Prozesses, so gilt mit Artikel 52 Abs. 3 des EU-Verordnungsentwurfs eine Sonderregelung. Sie lautet: „Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen, analogen Werks oder Programms, so beschränken sich die in diesem Absatz genannten Transparenzverpflichtungen auf die Offenlegung des Vorhandenseins eines solchen künstlich erzeugten oder manipulierten Inhalts in einer angemessenen Weise, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.“ Damit wird der künstlerischen Nutzung auch der Stimme eines Prominenten durch KI die Tür weit aufgestoßen. Befreit ist der KI-Anwender jedoch von der Kennzeichnungspflicht auch dann nicht, wenn es um die Kunst geht, es ist aber eine deutliche Zurückhaltung erlaubt. So wird es etwa bei einer Theater-Aufführung reichen, wenn im Programmheft oder durch einen Aushang, bei einer Museums-Ausstellung im Katalog auf die KI-Anwendung hingewiesen wird.

Schlussbemerkung

Es zeigt sich, dass das Persönlichkeitsrecht (auch von Prominenten) eine starke Wirkung entfaltet, wenn ihre Stimme durch eine KI-Anwendung genutzt werden soll. Am ehesten kommt es zu einer Einschränkung dieses Rechts im Falle der künstlerischen Anwendung von KI. Gerade bei einer Nutzung im Internet wird sich aber die Rechtsverfolgung – wie auch bei anderen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz – als schwierig erweisen. Auf Manipulationen im öffentlichen Raum wird man in Zukunft gefasst sein müssen. Das gilt vor allem angesichts zahlreicher Bestrebungen nicht demokratischer Systeme in der Welt, den öffentlichen Meinungsbildungsprozess zulasten der demokratischen Willensbildung zu beeinflussen. Jedem Versuch, sich dabei hinter dem Vorwand der Parodie zu verstecken, ist möglichst effektiv Einhalt zu gebieten.