Die Freiheit der Kunst ist gefährdet
In einem Punkt ist der Resistance-Initiative uneingeschränkt zuzustimmen: Um die Freiheit der Kunst steht es nicht uneingeschränkt gut in Europa. Öffentliche Budgets von Kultureinrichtungen werden, teils aus politischen Gründen, gekürzt. Künstlerische Leiter von Theatern oder Museen sind oft von Entlassungen bedroht, weil sie den Mächtigen nicht gefügig sind, vor allem in einzelnen Ländern Osteuropas. Rechtspopulistische Parteien sehen im amerikanischen Präsidenten ihr Vorbild und drohen damit, Kulturinstitutionen auf Linie zu bringen; angesichts dessen müsste sich der Welt-Herausgeber mal fragen, wo er da gerade unterwegs ist. Milo Rau, ein Protagonist der Resistance-Initiative, hat recht, wo so mit Kunst und Kultur umgegangen wird, ist Widerstand, zumindest aber öffentlicher Widerspruch dringend angesagt. Dazu gehört auch, dass die juristischen Mittel gegen Willkürmaßnahmen ausgeschöpft werden. Denn die Annahme, dies sei in Europa grundsätzlich nicht möglich, ist falsch. Der Rechtsweg steht offen, im Zweifel sogar bis zum Europäischen Gerichtshof.
Schließlich ist auch die Kunstfreiheit in der Europäischen Union nicht ungeregelt. Artikel 13 der EU-Grundrechte-Charta stellt für alle EU-Staaten rechtsverbindlich in Satz 1 fest: „Kunst und Forschung sind frei.“ Darauf können sich jeder EU-Bürger und jede EU-Bürgerin, jeder Intendant und jede Museumsdirektorin berufen. Wie rechtlich abgesichert zudem Intendanten und Intendantinnen in Deutschland sind, ist an einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu erkennen. Dieses hat in dem Rechtsstreit anlässlich der Entlassung des früheren Erfurter Intendanten durch Beschluss vom 2. Dezember 2025 – 9 AZB 3/25 – unmissverständlich festgestellt: Ein Intendant ist auch als Werkleiter eines kommunalen Eigenbetriebs Arbeitnehmer und genießt daher den entsprechenden Rechtsschutz. Das liegt auf der Linie des Arbeitnehmerbegriffs, den der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung für die ganze EU entwickelt hat.
Die öffentliche Kulturförderung
Wer versucht, der Gefährdung der künstlerischen Freiheit auf den Grund zu gehen, kommt um das Thema der öffentlichen Förderung und der öffentlichen Struktur vieler großer Kultureinrichtungen in Europa nicht herum. Denn alles, was als Beeinträchtigung dieses Freiheitsrechts beschrieben wird, hat darin seine Ursache. Ein Theater kann nur dann mit der Drohung einer Budgetkürzung unter Druck gesetzt werden, wenn es Geld von der öffentlichen Hand bekommt. Eine Museumsleiterin kann der Staat nur entlassen, wenn sie dort angestellt ist. Wäre das alles privat finanziert und organisiert, hätte der Staat diese Möglichkeiten nicht, in den Kunstbetrieb einzugreifen. Ob es dann allerdings besser wäre, darf bezweifelt werden, zumindest wenn man beobachtet, was zurzeit bei der Washington Post passiert. Und eines darf nicht vergessen werden: Die Freiheitsrechte sind Rechte zum Schutz des Einzelnen gegen den Staat. Insofern sind die öffentliche Organisation und Finanzierung der großen Kultureinrichtungen von Vorteil. Denn gegen Willkürmaßnahmen der öffentlichen Träger kann sich jeder Künstler, jede Künstlerin unter Berufung auf die Kunstfreiheit zur Wehr setzen. Gegen einen privaten Eigentümer wäre das deutlich schwerer.
Ein EU-Gesetz zur Regelung der Kunstfreiheit? Ernsthaft?
Nun soll ein EU-Gesetz her. Gesetze kann aber die EU gar nicht erlassen. Sie kann nur durch Richtlinien verbindliche Vorgaben machen, die dann von den einzelnen EU-Staaten gesetzlich umzusetzen sind. Doch was soll in einer solchen Richtlinie genau geregelt werden? Dass die „richtigen“ Intendantinnen und Museumsdirektoren zu bestellen sind? Dass niemand sie entlassen darf? Dass Budgetkürzungen verboten sind? Wie wird zudem eine solche Richtlinie aussehen, an der auch Ungarn und andere an der Kunstfreiheit nur eingeschränkt interessierte EU-Länder mitwirken? Wie wird es sich auswirken, dass auch Vertreter des französischen Rassemblement National oder der polnischen PiS-Partei mit am Tisch des Europaparlaments sitzen, wenn über die Richtlinie zur Kunstfreiheit dort entschieden wird? Fragen über Fragen, auf die bisher keine Antworten zu hören sind. Und selbst wenn in einer solchen Richtlinie eine Zwei-Prozent-Regelung über die Höhe der jeweiligen staatlichen Kulturausgaben im Verhältnis zum Gesamthaushalt vorkäme, dann wäre es doch immer noch die Entscheidung der einzelnen Staaten, wie, für wen und wofür dieses Geld ausgegeben würde. Über das für die EU gerade bei der Kultur maßgebende Subsidiaritätsprinzip muss man da noch gar nicht nachdenken.
Nein, der Vorschlag ist unausgegoren, wie so oft, wenn bei Problemen nach dem Gesetzgeber gerufen wird, statt das zur Anwendung zu bringen, was bereits in Recht und Gesetz verankert ist. Nicht ohne Grund haben die Väter und wenigen Mütter des Grundgesetzes die Kunstfreiheit als ein absolutes Grundrecht ausgestaltet. Sie steht anders als andere Grundrechte nicht unter Gesetzesvorbehalt. Man misstraute damals nach den Erfahrungen des Nationalsozialismus der Politik und erlaubte ihr deshalb nicht, die Kunstfreiheit per Gesetz (nach dem jeweiligen Geschmack der Mehrheiten) einer Regelung zu unterwerfen. Falsch war das nicht. Falsch ist es heute erst recht nicht.
Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in jahrelanger Rechtsprechung aus der Verfassungsgarantie der Grundrechte die Verpflichtung des Staates abgeleitet, deren Verwirklichung nicht nur dem individuellen Vorgehen der Grundrechtsträger, also einzelner betroffener Personen, zu überlassen. Vielmehr sei es Aufgabe des Staates, selbst dafür Sorge zu tragen, dass die Grundrechte verwirklicht würden, so das höchste deutsche Gericht. Nichts anderes gilt angesichts der Grundrechte-Charta praktisch in ganz Europa, auch wenn das manches EU-Land und manche rechtspopulistische Partei nicht besonders interessiert.
Zum Ende der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts wurde wegen der damals massiven Kürzungen der öffentlichen Kulturausgaben die Frage aufgeworfen, ob denn aus der grundgesetzlich verankerten Freiheit der Kunst wie beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus der Rundfunkfreiheit die Verpflichtung des Staates zu einer Förderung von Kunst und Kultur abgeleitet werden könne. Der Bühnenverein hat damals erwogen, ein entsprechendes rechtliches Gutachten in Auftrag zu geben. Ein namhafter Verfassungsrechtler, der das Gutachten erstellen sollte, konnte für den Gedanken nur ein freundliches, aber in der Sache unmissverständliches Kopfschütteln und den Rat erübrigen, das Geld für etwas Besseres auszugeben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er heute auf den Vorschlag eines EU-Gesetzes zur Sicherung der Kunstfreiheit anders reagieren würde.
