Die GEMA und KI, ein Urteil des Landgerichts München

Der 11. November ist für die Rheinländer ein besonderer Tag: Es beginnt die 5. Jahreszeit, der Karneval. Auch die Stadt München weiß auf ihrer Website zu vermelden, am 11.11.2025 habe auf dem Viktualienmarkt die Faschingszeit mit Musik, Tanz und guter Laune begonnen. Ob die 42. Zivilkammer des Landgerichts München am gleichen Tag gute Laune hatte, gar getanzt hat, ist nicht bekannt. Bekannt aber ist, dass sie an diesem Tag ein nicht ganz unbedeutendes Urteil verkündet hat. Unter dem Aktenzeichen 42 O 14139/24 ist auf der Website der Bayerischen Justiz nachzulesen, dass die GEMA mit der Entscheidung des LG München einen Prozess gegen ChatGTP in erster Instanz gewonnen hat. Das brachte zumindest gute Stimmung in der Künstlerszene und der schreibenden Zunft. Insoweit war das Datum der Entscheidung gut gewählt. Ob es aber wirklich Grund zum Feiern gab, erscheint doch eher zweifelhaft.

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Worum geht es?

Zum Streit zwischen der GEMA und ChatGTP war es gekommen wegen des Trainings der Künstlichen Intelligenz mit Schlagertexten, bei denen die daran bestehenden Rechte von der GEMA wahrgenommen werden. Das Interesse am Prozess war groß, schließlich waren Songs von so namhaften Stars wie Herbert Grönemeyer und Helene Fischer Gegenstand des Rechtsstreits. Zudem erhofften sich die kreativen Kreise von der Entscheidung eine Klärung, inwieweit es im Rahmen des § 44b UrhG, der Vorschrift über das Text und Data Mining, erlaubt ist, urheberrechtlich geschützte Werke zum KI-Training zu nutzen. Gerade hier ist aber das Ergebnis des Rechtsstreits etwas mager. Auf den Punkt gebracht stellt die Entscheidung nur eines fest: Data und Text Mining darf nicht dazu führen, dass die KI auf einfache Anfragen, sogenannte „Prompts“, von KI-Nutzern (z.B. „Wie lautet der Refrain von Atemlos durch die Nacht?“) den Text des Schlagers auch nur auszugsweise zur Verfügung stellt. Wer das mit KI machen wolle, brauche das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und das werde von § 44b UrhG gerade nicht eingeräumt, zumindest nicht im Sinne des Memorierens der zum Training der KI genutzten Texte. Das ergebe sich auch aus der in § 44b Abs. 2 UrhG ausdrücklichen Beschränkung des Vervielfältigungsrechts. Vervielfältigungen seien nur zu „Analysezwecken“ des Textes zulässig, als eine Art „vorbereitende Handlung“.

Was erlaubt ist und was nicht

Versucht man, den Kern der Entscheidung etwa auf die bildende Kunst oder die Musik zu übertragen, dann wird durch die nachfolgenden Beispiele deutlich, wo die Grenze zur unzulässigen Vervielfältigung verläuft. Gibt jemand der KI den Auftrag, ein Bild über den Krieg im Stil des Bildes „Guernica“ von Pablo Picasso künstlerisch zu gestalten, dann darf das Ergebnis keine einzige Widergabe eines Ausschnitts aus diesem Gemälde enthalten. Das Gleiche gilt im Falle des Auftrags, ein Jazzstück im Fünfvierteltakt zu schreiben. Auch hier muss die KI jegliche Widergabe des berühmten Stückes von Dave Brubeck „Take five“ vermeiden. Und so ist es letztlich ebenso unerlaubt, nicht nur Schlagertexte, sondern beispielsweise auch journalistische Texte jenseits des Trainings einer KI durch diese wiedergeben zu lassen. Dafür müssten sich die Betreiber von KI das Vervielfältigungsrecht ausdrücklich einräumen lassen, was sie in der Regel nicht tun. Alle diese rechtmäßig zugänglichen Werke dürfen nur für das KI-Training, also eben zu Analysezwecken, genutzt werden. Das ist im Übrigen nur ausgeschlossen, wenn die Rechteinhaber von dem maschinenlesbaren Vorbehalt des § 44b Abs. 3 UrhG Gebrauch gemacht haben.

Wer sich nun erhofft hatte, es sei aus dem Urteil genauer zu entnehmen, was § 44b Abs. 1 UrhG genau meint, wenn diese Vorschrift „die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken“ erlaubt, „um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“, wurde weitgehend enttäuscht. Erst recht lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, dass das Training einer KI mit urheberrechtlich geschützten Werken nicht stattfinden dürfe oder vergütungspflichtig sei. Den einzigen (eher technischen) Hoffnungsschimmer enthält die Randnummer 209 des Urteils. Sie wirft nämlich die Frage auf, ob das Training einer KI mit „Trainingsdaten“, also mit urheberrechtlich geschützten Werken, überhaupt möglich ist, ohne die Trainingsdaten zu memorisieren. Wenn das nicht der Fall sei, dann sei die Nutzung dieser Daten zu Trainingszwecken nicht durch das Text und Data Mining des § 44 b UrhG gedeckt. Dann brauche es die Einführung einer neuen Schranke, die ein derartiges Training ermögliche und eine Vergütung der Urheber beinhalte. Dass dies so sein könnte, ergibt sich ansatzweise aus der nachfolgenden Randnummer 211 des Urteils. Dort heißt es: „Die Memorisierung in den (KI-)Modellen stellt keine dem Zweck des Text und Data Mining dienende zweckgerichtete Vervielfältigung dar. Nach dem Vortrag der Beklagten erfolgten die Vervielfältigungen in ihren Modellen bereits nicht hierzu, sondern unbeabsichtigt.“ Das klingt sehr nach, Text und Data Mining ohne Memorisierung geht gar nicht. Man darf gespannt sein, welche Konsequenzen diese Feststellung mittelfristig hat.

Das Interesse von Textautoren

Autoren, die als Journalistinnen und Publizisten Texte mit politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder kulturellen Inhalten verfassen, tun dies in der Regel, um andere zu informieren oder von ihren Ansichten zu überzeugen. Bisher ging es dabei im Wesentlichen um natürliche Personen, die als Leser die geschriebenen Texte wahrnehmen. Greifen Menschen jedoch zur Meinungsbildung oder Wissensvermittlung in Zukunft immer mehr auf Künstliche Intelligenz zurück, dann muss es ein großes Interesse dieser Autoren geben, dass die von ihnen verfassten Texte Eingang in das Training Künstlicher Intelligenz finden. Insofern hat das Text und Data Mining vor allem im Bereich der Meinungsbildung durchaus seinen Sinn. Niemand, der die Meinungsbildung beeinflussen möchte, kann letztlich wollen, dass sein Text beim Training der KI außen vorbleibt. Gäbe es also in Zukunft zum Schutz der Urheber eine neue gesetzliche Regelung für das Training einer KI, dann dürfte dies deshalb nicht auf die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Lizensierung hinauslaufen, diese wäre viel zu kompliziert, um Meinungsvielfalt zu garantieren und das umfangreiche Informationsinteresse der Menschen zu befriedigen. Vielmehr muss es beim Fortbestand der jetzigen gesetzlichen Regelung bleiben. Voraussetzung wäre aber die Zahlung einer allgemeinen Abgabe der Tech-Unternehmen an die maßgebenden Verwertungsgesellschaften, die anschließend nach deren Verteiler-Schlüssel an die Autoren ausgeschüttet werden. Wie diese dann etwa bei der VG Wort gestaltet werden, wäre zu debattieren. Allein auf hohe Klickzahlen zu setzen, ist jedenfalls dafür der falsche Maßstab. Es muss auch um Inhalte und Qualität gehen.

Die Trainingsentscheidung für die KI

Das wirft zudem die wichtige Frage auf, wer eigentlich nach welchen Kriterien über das Training von KI entscheidet. Wird mehr oder weniger alles genutzt, was verfügbar ist? Gibt es Auswahl-Kriterien, wenn eine Auswahl stattfindet oder fließen auch Texte mit Fake-News und Verschwörungstheorien in das Training von KI ein? Soll es überhaupt eine Auswahl geben? Das alles ist mehr oder weniger undurchsichtig. Umso mehr muss es dazu führen, dass gerade die Texte der Kreise, die sich an Aufklärung, Demokratie und Richtigkeit der Fakten orientieren, zum Training von Künstlicher Intelligenz genutzt werden können.

Dürfen Kinderbilder von Kulturprojekten ins Internet? Italienische Datenschutzbehörde erlässt Bußgeldbescheid über 10.000 €

Ganz oben auf der Agenda öffentlicher Kultureinrichtungen, also von Theatern, Museen und Orchestern, steht seit Jahren die kulturelle Bildung. Es gibt kaum noch ein Statement zur öffentlichen Finanzierung dieser Institutionen, ohne die bildungspolitische Bedeutung der täglichen Kulturarbeit hervorzuheben. Allen voran gilt das für Kinder- und Jugendtheater. Überall schießen Projekte mit Kindern und Jugendlichen wie Pilze aus dem Boden. Veranstaltet werden Mitsingkonzerte, Theater- und Tanzworkshops, Malkurse oder Einführungen in die Musik- und Instrumentenkunde. Getreu dem Motto „Tue Gutes und rede darüber!“ wird für solche Aktivitäten dann geworben, vor allem im Internet. Was aber könnte eine bessere Werbung sein als Bilder von fröhlichen, aufmerksamen und begeisterten Kindern? Und so findet man diese auf den Internetseiten der Veranstalter oder gar in den sozialen Medien. Doch jetzt sorgt eine Entscheidung der italienischen Datenschutzbehörde für Aufmerksamkeit. Sie verhängte gegen einen Kindergarten ein saftiges Bußgeld von 10.000 Euro, unter anderem weil dieser Fotografien von den dort aufgenommenen Kindern im Netz verbreitet hatte. Das Besondere an dieser Bußgeldentscheidung ist, dass die Eltern der Verbreitung ausdrücklich zugestimmt hatten, was der Datenschutzbehörde jedoch nicht ausreichte. Eltern hätten, so die Behörde, das Wohl des Kindes im Auge zu behalten. Tun sie das nicht, seien ihre Einwilligungen rechtlich wirkungslos.

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Der Fall und die EU-Datenschutzgrundverordnung

Nun mag man sich fragen, ob eine solche Entscheidung in Italien für die Werbeaktivitäten von Kultureinrichtungen hierzulande überhaupt relevant ist. Formal ist das zu verneinen, erst recht, weil es sich nicht einmal um eine Gerichtsentscheidung handelt. Aber auch inhaltlich sind die Verhältnisse unterschiedlich. Die Kinder, um die es in Italien ging, waren sechs Jahre alt oder deutlich jünger, teils sogar Säuglinge. Veröffentlicht im Netz wurden Fotos aus einem typischen Tagesablauf der Kinder, „darunter“, wie es in dem Bußgeldbescheid heißt, „auch in besonders heiklem Kontext (Schlaf, Kantine, Benutzung der Hygieneeinrichtungen, Windelwechsel, Massagen)“. Das lässt sich mit Fotografien aus einem Kulturprojekt für Kinder keinesfalls vergleichen. Es fehlte zudem an ausreichender Information der Eltern durch den Kindergarten über die beabsichtigte Veröffentlichung der Fotos.

Andererseits war Grundlage der Bußgeldentscheidung die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO), die nicht nur in Italien, sondern auch in Deutschland wie in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten direkt gilt. Deshalb lohnt sich sowohl ein Blick auf die Begründung des gegen den Kindergarten gerichteten Bescheides als auch eine Betrachtung der in Deutschland bestehenden Rechtslage.

Die Einwilligung der Eltern

Da es sich bei der Verbreitung von Fotografien oder Videos im Internet um eine Datenverarbeitung handelt, muss für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine der in § 6 Abs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sein. In der Regel wird deshalb von Kultureinrichtungen, die mit Kinderfotografien oder gar Videoaufzeichnungen von ihren Projekten zu Werbe- und Informationszwecken ins Netz gehen wollen, dafür die Einwilligung der Eltern eingeholt (§ 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO), sofern die Kinder unter sechzehn Jahre sind; sechzehn- bis achtzehnjährige Jugendliche können selbst zustimmen.

Einwilligungen im Sinne der DSGVO müssen nicht schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen werden sie aber in der Regel schriftlich sein. Nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) üben die Eltern die Vertretung des Kindes gemeinschaftlich aus, also muss die Einwilligung in der Regel auch von beiden Elternteilen unterschrieben werden, so auch der in Italien erlassene Bußgeldbescheid. Anders kann die Situation sein, wenn die Eltern beispielsweise geschieden sind oder das Kind geboren wird, ohne dass die Eltern verheiratet sind. Vorsorglich sollte die vorformulierte Einwilligungserklärung deshalb die „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“ vorsehen und vielleicht sogar auf das gemeinsame Vertretungsrecht aufmerksam machen. Hat dann nur ein Elternteil unterschrieben, taucht die Frage auf, ob die Kultureinrichtung dem weiter nachgehen muss. Nach § 8 Abs. 2 DSGVO hat der Verantwortliche, also die Kultureinrichtung, „angemessene Anstrengungen“ zu unternehmen, um sich zu vergewissern, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt. Dem ist mit der oben vorgeschlagenen Formulierung der Unterschriftenzeile im Einwilligungsformular plus Ergänzung ausreichend Rechnung getragen. Enthält dann das Formular nur eine Unterschrift, darf davon ausgegangen werden, dass es dafür einen Grund gibt. Es entspräche zudem nicht dem Persönlichkeitsrecht des Kindes, wenn dann die Kultureinrichtung Nachforschungen darüber anstellen würde, ob die Eltern des Kindes etwa geschieden sind.

Die weiteren Voraussetzungen für die Einwilligung sind in DSGVO ausdrücklich aufgeführt. Dazu gehören eine ausreichend verständlich formulierte Unterrichtung über die beabsichtigte Datenverarbeitung (§ 7 Abs. 2 DSGVO), hier die Verbreitung von Bildern im Internet, die Freiwilligkeit der Einwilligung (§ 7 Abs. 4 DSGVO) sowie das Recht zum Widerruf der Einwilligung (§ 7 Abs. 3 DSGVO), über das der Einwilligungsberechtigte vorab zu informieren ist.

Freiwilligkeit der Einwilligung

Von der Datenschutzbehörde in Italien wurde die Freiwilligkeit infrage gestellt, wenn von der Zustimmung zur Veröffentlichung der Fotos der Zugang zu einem Bildungsangebot abhängig gemacht wird. Da die Veröffentlichung in der Regel für die Durchführung eines für Kinder angebotenen Projektes nicht wirklich erforderlich ist (die Werbung für die Veranstaltung reicht als Erforderlichkeit wohl kaum aus), kommt § 7 Abs. 4 DSGVO zur Anwendung. Diese Vorschrift schließt aber nicht grundsätzlich jede Verknüpfung zwischen „der Erbringung einer Dienstleistung“ und der Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus. Gefordert wird lediglich, dass dem Umstand der Verknüpfung und der daraus sich ergebenden Einschränkung der Freiwilligkeit „größtmöglich Rechnung getragen“ wird. Daraus ist zu schließen: Je notwendiger die angebotene Dienstleistung für das Kind ist (z.B. Schule oder Kindergarten), desto größer ist der Druck, der von der Verknüpfung zwischen der Dienstleistung und der Einwilligungserklärung ausgeht. Wird hingegen ein Kulturprojekt für Kinder angeboten, an dem diese völlig freiwillig teilnehmen können, und findet dies, wie etwa ein Mitsingkonzert oder eine Theateraufführung, auch noch im öffentlichen Raum statt, wird es eher legitim sein, die Teilnahme und die Einwilligung in die Verbreitung von Bildern, auch bewegten Bildern, miteinander zu verknüpfen. Die Situation ist praktisch keine andere als bei einem Vertragsabschluss nach § 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO (s.u.).

Das Widerrufsrecht

§ 7 Abs. 3 DSGVO sieht ausdrücklich vor, dass eine Einwilligung zur Verarbeitung von Daten jederzeit auf einfachem Wege widerrufen werden kann. „Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.“, so heißt es in der genannten Vorschrift ausdrücklich. Sind nun zum Beispiel Fotografien von einem Kulturprojekt mit Kindern bereits gemacht, aber die Verbreitung im Netz noch nicht erfolgt, ist die Veröffentlichung der Bilder, auf dem das Kind abgebildet ist, dessen Eltern widerrufen haben, nicht mehr möglich. Das ist bei Großaufnahmen des betroffenen Kindes leicht sicherzustellen. Bei Gruppenaufnahmen wird dies jedoch schwierig. Gegebenenfalls kann selbst das Gruppenfoto dann gar nicht mehr veröffentlicht werden. Ist die Veröffentlichung schon erfolgt, muss das Foto im Falle des für ein einzelnes Kind erfolgten Widerrufs möglicherweise vom Netz genommen werden.

Alternativen zur Einwilligung

Da die Einwilligung einschließlich des in der DSGVO verankerten Widerrufsrechts also auf wackeligen Füßen steht, muss man nach Alternativen für die Legitimation der Verbreitung von Kinderbildern und -videos, die von Kulturprojekten im Internet veröffentlicht werden sollen, Ausschau halten. Das deutet auch der Bußgeldbescheid der italienischen Datenschutzbehörde an und greift auf § 6 Abs. 1 Buchst. f zurück. Diese Vorschrift berechtigt zur Verarbeitung von Daten ohne ausdrückliche Einwilligung, wenn das zur Wahrung eines öffentlichen Interesses erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, also des Kindes, nicht überwiegen. Das ist also ebenso eine Vorschrift, die mit großen Unsicherheiten verbunden ist.

Notwendig ist ein Vertrag

Ein Ausweg ist § 6 Abs. 1 Buchst f DSGVO. Die Vorschrift erlaubt die Datenverarbeitung und damit auch die Verbreitung von Daten, wenn diese für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist. Über die Mitwirkung eines Kindes an einem Projekt der kulturellen Bildung sollte also ein Vertrag abgeschlossen werden. Auch ein solcher Vertrag bedarf nicht der Schriftform. Es empfiehlt sich aber das Ausfüllen und die Unterzeichnung eines Anmeldeformulars durch den/die Erziehungsberechtigten (s.o. zur Einwilligung). Inhaltlich muss das Formular nicht nur die Durchführung der Bildungsmaßnahme erfassen, sondern auch die Mitwirkung an der Foto- und/oder Video-Dokumentation. Gleichzeitig lässt sich die Kultureinrichtung das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegeschränkte „einfache Nutzungsrecht“ an den Fotos und der Videoaufzeichnung einräumen. Dann sind die Mitwirkung und die Nutzung Gegenstand des Vertrages, sodass die Verarbeitung und die Verbreitung der Daten zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Der Vertrag kommt zustande, indem die Einrichtung die ausgefüllte und unterschriebene Anmeldung bestätigt. Das alles kann auch im E-Mail-Verkehr abgewickelt werden, allerdings nicht ohne die Unterschriften der Erziehungsberechtigten. Für die Annahme des Vertrages reicht in der Regel eine normale E-Mail aus. Der Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass auch eine eventuelle urheberrechtliche Problematik mitgelöst ist. Schließlich haben die Kinder gegebenenfalls ein Leistungsschutzrecht, wenn sie singend oder spielend an einer Aufführung mitwirken. Falls dies, wie es im Kinder- und Jugendtheater durchaus der Fall sein kann, semiprofessionell geschieht, kann natürlich auch ein echter Beschäftigungsvertrag mit entsprechendem Inhalt abgeschlossen werden. Allerdings ist spätestens dann auch das Jugendarbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen.

Ein weiterer Vorteil der vertraglichen Rechtsgrundlage liegt zugleich in dem damit verbundenen Ausschluss des auf die Datenverarbeitung begrenzten Widerrufs. Wollen sich die Erziehungsberechtigten aus der vertraglichen Bindung lösen, müssen sie den ganzen Vertrag kündigen. Das Kind kann dann nicht mehr an der Bildungsveranstaltung teilnehmen. Gegebenenfalls bleiben jedoch die zeitlich unbegrenzt eingeräumten Nutzungsrechte an den schon vorhandenen Aufnahmen bestehen. Das ist im Einzelfall zu prüfen.

Das Wohl des Kindes

Eines lässt sich aber eindeutig aus der bestehenden Rechtslage ableiten: Die eingeräumten Rechte dürfen nur zum Wohl des Kindes genutzt werden. Insofern sind die Ausführungen der italienischen Datenschutzbehörde durchaus auf die Rechtslage in Deutschland zu übertragen. Denn aus § 1626 BGB ist eindeutig die Verpflichtung der Eltern abzuleiten, für das Wohl des Kindes Sorge zu tragen. Das hat die Kultureinrichtung, die Fotos oder Videos von einem Kinderprojekt veröffentlichen will, uneingeschränkt zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck gilt es Maßstäbe zu entwickeln. Solche Maßstäbe können sein:

  • Die Veröffentlichung auf der eigenen Webseite oder auf der Seite seriöser Partner (z.B. die lokale Zeitung) ist weniger problematisch als die Veröffentlichung in den sozialen Medien.
  • Gruppenbildern, auf der die einzelnen Kinder nicht sofort zu identifizieren sind, ist der Vorzug zu geben.
  • Fotos oder Videoaufnahmen von einzelnen Kindern oder Kindern in Großaufnahme sollten in den sozialen Medien nicht veröffentlicht werden. Soll das doch geschehen, ist zu den einzelnen Veröffentlichungen die ausdrückliche konkrete Zustimmung der Eltern und der Kinder erforderlich. Einem Link zur Veröffentlichung auf der eigenen Seite ist in jedem Fall der Vorzug zu geben.
  • Es empfiehlt sich, auch bei anderweitiger Veröffentlichung von Fotos oder Videoaufnahmen von einzelnen Kindern oder Kindern in Großaufnahme in Zweifelsfällen noch einmal die ausdrückliche Zustimmung zu den einzelnen Veröffentlichungen sowohl der Eltern als auch der betroffenen Kinder einzuholen.
  • Jegliche Veröffentlichungen, die Kinder negativ darstellen oder gar diskreditieren können, sind auszuschließen.
  • Großzügigere Handhabungen sind gegebenenfalls dann möglich, wenn Kinder semiprofessionell mit einem entsprechenden Beschäftigungsvertrag an Aufführungen etwa des Kinder- und Jugendtheaters teilnehmen. Dies gilt umso mehr, als hier wegen § 85 Abs. 2 DSGVO nach der Rechtsprechung des BGH die in Deutschland geltenden, das Recht am eigenen Bild regelnden Vorschriften des Kunsturhebergesetzes (KUG) Vorrang haben.

Kinder als Zuschauer

Auch hier kann § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG, in dem es um das Recht am eigenen Bild geht, weiterhelfen. Danach dürfen „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben,“ ohne Einwilligung dieser Personen veröffentlicht werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Zusammenkunft von Personen handelt, die, wie es das Oberlandesgericht München einmal ausgedrückt hat, den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun, und diese Zusammenkunft öffentlich stattfindet. Das ist bei zuschauenden Kindern im öffentlichen Raum eindeutig der Fall. Auch bei der Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch eine gewisse Zurückhaltung angebracht, wenn es sich bei den Abgebildeten um Kinder handelt. Deshalb sollten die oben aufgestellten Maßstäbe auch hier gelten. Zudem sollte auf die Tatsache, dass die entsprechenden Fotos oder Videos mit dem Ziel der Veröffentlichung gemacht werden, erkennbar hingewiesen werden (z.B. Eintrittskarte, Spielplan im Netz etc.). Dann kann auch mit einer konkludenten Einwilligung nach § 6 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO bzw. nach § 22 Satz 1 KUG ausgegangen werden, letzteres vor allem, wenn es sich um Veröffentlichungen von Presse oder Rundfunk handelt.

Fazit

Bei genauer Betrachtung zeigt sich, dass die Verbreitung von Kinderbildern oder -videos im Internet ein äußerst schwieriges Terrain ist. Zu welcher Rechtsgrundlage nach § 6 DSGVO man sich auch immer entscheidet, es bleiben stets ein paar rechtliche Unwägbarkeiten bestehen. Deshalb ist allen Kulturinstitutionen, die Kulturprojekte mit Kindern veranstalten, zu großer Vorsicht zu raten.

Der Bußgeldbescheid der italienischen Datenschutzbehörde mit ausführlicher Begründung ist einzusehen unter: Provvedimento del 10 luglio 2025 [10162731] – Garante Privacy

Benachteiligt die geplante Aktivrente Künstler und andere Kreative?

Soeben hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Aktivrente beschlossen. Wer sozialversicherungspflichtig angestellt nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters in einer sogenannten abhängigen Beschäftigung weiterarbeitet, muss auf bis zu 2.000 Euro monatlich (24.000 Euro im Jahr) ab dem Beginn des nächsten Jahres keine Einkommenssteuer mehr bezahlen. Dies ist eine doppelte Erleichterung. Denn es fällt nicht nur die Einkommenssteuer weg, es werden also bis zu 2.000 Euro im Monat ohne Abzug von Lohnsteuer an die Beschäftigten ausgezahlt. Außerdem lindert die Steuererleichterung die Steuerprogression, die bei steigenden Einkommen zu einem insgesamt höheren Steuersatz führt. Dieser ist dann auch auf den zu versteuernden Teil des Rentenbezugs zu zahlen. Ein schönes Gesetz für alle, die im Rentenalter nicht nur an Urlaub, Kreuzfahrten oder Lese-Tage auf der häuslichen Couch denken, sondern noch ein wenig weiterarbeiten wollen oder sogar müssen. Der Nachteil: Für freiberufliche und damit selbstständige Tätigkeiten gilt die steuerliche Begünstigung nicht. Das ist eine schlechte Nachricht für alle Künstler, aber auch Journalistinnen und Autoren, die als Soloselbständige nach Erreichen des Rentenalters auf dem Markt unterwegs sind, und das sind nicht gerade wenige. Also muss der Gesetzentwurf dringend überarbeitet werden.

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Um wen geht es?

Künstlerinnen und Publizisten, aber auch viele andere Kreative sind in ihrem Berufsleben als Angestellte tätig. Das gilt etwa für Schauspielerinnen und Sänger, Musiker und Dramaturginnen, Designer, Journalisten und Redakteurinnen von Zeitungen oder Rundfunkeinrichtungen. Gehen sie mit dieser Tätigkeit in den Ruhestand, arbeiten viele von ihnen schon aus finanziellen Gründen weiter. Das Gleiche gilt für alle die Künstler und Mitglieder der schreibenden Zunft, die von Anfang an selbstständig tätig sind und sich deswegen in der Künstlersozialversicherung kranken-, pflege- und eben rentenversichern. Auch sie erhalten bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters eine (sehr kleine) Altersrente und setzen ihre Tätigkeit fort.

Abhängig beschäftigt oder selbstständig?

Ob die nach Erreichen des Rentenalters ausgeübte Beschäftigung eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ist, bleibt angesichts einer völlig ungeordneten, teils eher willkürlichen Rechtslage mehr oder weniger dem Zufall der Jobfindung überlassen (s. https://stadtpunkt-kultur.de/2024/09/wann-sind-kuenstler-selbststaendig-wann-abhaengig-beschaeftigt/). Würde also eine Schauspielerin im Rentenalter für sechs Wochen mit täglichem Auftritt eine Rolle in einem Theater übernehmen, wäre sie abhängig beschäftigt und bekäme ihre Gage bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei ausgezahlt. Träte sie hingegen mit einem Chansonprogramm auf Kleinkunstbühnen auf, wäre sie selbstständig und müsste ihren dort erzielten bescheidenen Verdienst voll versteuern. Auch der Journalist, der ab und an einen Artikel für eine Tageszeitung oder ein Buch schreibt, ist selbstständig und profitiert nicht von der jetzt in Aussicht genommenen Steuererleichterung. Übernimmt er als rüstiger Rentner hingegen für drei Jahre mit guter Bezahlung die Arbeit des Pressesprechers eines Verbandes, wird er steuerrechtlich im Sinne des geplanten Gesetzes bevorzugt. Das ist alles andere als plausibel.

Förderprogramme im Kultursektor

Hinzu kommt, dass viele Kulturförderprogramme, auch der Europäischen Union, mit denen der Kunstbranche Projektmittel zur Verfügung gestellt werden, in der Frage der Finanzierung von Beschäftigten eher restriktiv sind. In den Förderbedingungen wird oft untersagt, dass mit den bereitgestellten Projektmitteln angestellte Beschäftigte finanziert werden. Es dürfen mit diesen Mitteln nur selbstständig Beschäftigte für das öffentlich geförderte Projekt engagiert werden. Immer wieder wird man als Jurist mit dem Anliegen von Kultureinrichtungen konfrontiert, doch bitte die Beschäftigungsverträge, die im Rahmen der Projektförderung abgeschlossen werden müssen, so zu formulieren, dass die juristische Bewertung der Verträge als abhängige Beschäftigung möglichst ausgeschlossen ist. Unabhängig davon, dass dies der politisch unerwünschten Scheinselbstständigkeit in der Kulturbranche Vorschub leistet, sind solche Regelungen bei Beibehaltung der in Aussicht genommenen Steuererleichterung völlig kontraproduktiv.

Was ist zu ändern?

Es ist einzusehen, dass nicht jede selbstständige Tätigkeit im Rentenalter steuerprivilegiert werden kann. Wer als selbstständig Tätiger ein Unternehmen mit mehreren Angestellten unterhält, kann nicht einfach steuerbefreit werden, nur weil er vorher, etwa in seiner eigenen Firma, einmal abhängig beschäftigt war. Wer aber eine freiberufliche Leistung als Soloselbstständiger ausübt, müsste so wie ein Angestellter behandelt werden, wenn er die gesetzliche Altersrente bezieht. Das müsste zumindest für die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz genannten wissenschaftlichen, künstlerischen und schriftstellerischen Tätigkeiten gelten, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Künstlersozialkasse bezogen wird.

Man kann sogar noch einen Schritt weitergehen und alle freiberuflichen Leistungen im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz durch die Aktivrente privilegieren, wenn sie in Soloselbstständigkeit erbracht werden. Zur Begrenzung der wegfallenden Steuereinnahmen müsste man dann aber wohl generell von der Regelung eines Freibetrags zugunsten einer – gegebenenfalls gestaffelten – Einkommensgrenze Abstand nehmen. Das wäre im Übrigen ohnehin gerechter. Denn es ist doch gar nicht einzusehen, dass nach der jetzt in Aussicht genommenen Regelung der Angestellte eines Versicherungskonzerns, der eine gesetzliche Rente bezieht, über sein gesetzliches Rentenalter hinaus arbeitet und zusätzlich 10.000 Euro im Monat verdient, 2.000 Euro im Monat nicht versteuern muss, während eine selbstständige Künstlerin, die eine monatliche Rente 400 Euro von der Künstlersozialkasse erhält und deshalb weiterarbeiten muss, ihre zusätzlichen Einkünfte voll zu versteuern hat.

Wie die gestaffelte Einkommensgrenze aussehen könnte?

Eine gestaffelte Einkommensgrenze könnte beispielsweise bedeuten, dass man als Rentner bis zu einem Jahreszusatzeinkommen von 24.000 Euro dieses nicht versteuern müsste. Bei einem Zusatzeinkommen von 36.000 Euro wären 12.000 Euro zu versteuern, bis zu einem Zusatzeinkommen von 48.000 Euro 24.000 Euro. Wird noch mehr dazu verdient, entfällt die Steuerprivilegierung. Gäbe es eine solche gestaffelte Einkommensgrenze, bekäme weder der Angestellte noch die soloselbstständige Künstlerin eine Steuererleichterung, wenn sie über der Einkommenshöchstgrenze verdienten. Läge der Verdienst darunter, erhielten beide je nach Zusatzverdienst die gleiche Steuerbefreiung. In beiden Fällen wären sie motiviert, weiterzuarbeiten, entweder wegen ihres hohen Verdienstes oder wegen der Steuerbefreiung. Denn die weitere Tätigkeit im Rentenalter ist bekanntlich der Zweck, auf den der Gesetzentwurf abzielt. Der würde mit einer gestaffelten Obergrenze besser und gerechter erfüllt als mit der jetzt in Aussicht genommenen Freibetrags-Regelung.

Es fehlt an Gründen!

Die Ausladung der Münchener Philharmoniker und ihres designierten Chefdirigenten Lahav Shani ist skandalös. Ein anderes Urteil verbietet sich von selbst. Noch skandalöser ist nur noch die Mitteilung des Flandern-Festivals in Gent, das Orchester könne gerne kommen, aber mit einem anderen Dirigenten. Ahnt im Verantwortungsbereich des Festivals niemand, was schon der Versuch anrichtet, einen Klangkörper – der Ausdruck ist hier bewusst gewählt – und seinen designierten Chefdirigenten derart zu spalten? Gibt es dort überhaupt noch so etwas wie eine Sensibilität im Umgang mit Künstlerinnen und Künstlern? Oder hat man alle Sensoren, die im Management eines Kulturbetriebs vonnöten sind, rechtzeitig eingefahren, um zu einer so abwegigen Entscheidung wie dieser Ausladung zu kommen? Leider ist das zu befürchten.

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Dass es sich bei dem ausgeladenen Dirigenten um einen jüdischen Künstler handelt und die Ausladung im Zusammenhang mit der grauenhaften kriegerischen Auseinandersetzung im Nahen Osten steht, macht alles noch einmal deutlich komplizierter. Dennoch ist es nicht sinnvoll, den Konflikt darauf zu reduzieren. Vielmehr ist angesichts vieler vergleichbarer Debatten der letzten Jahre zu fragen, was es denn mit der Einladung von Künstlerinnen und Künstlern oder auch Wissenschaftlern auf sich hat und wann überhaupt eine Ausladung oder Absage einer Veranstaltung in Betracht kommt.

Einladung und Ausladung

Bevor ein Künstler ausgeladen werden kann, muss er erst einmal eingeladen werden. Das Kriterium für eine solche Einladung hat zunächst nur drei Aspekte: Qualität, Qualität und Qualität. Nun mag man lange diskutieren, was Qualität denn im künstlerischen Sinne heißt; da gehen die Meinungen schon reichlich auseinander. Dies aber mag hier dahinstehen. Die Qualität von Dirigent und Orchester steht im Fall Shani und Münchener Philharmoniker völlig außer Frage.

Natürlich spielen bei einem Engagement eines Künstlers oder einer Künstlerin auch andere Umstände eine Rolle, etwa die Höhe der zu bezahlenden Gage und das Budget des Veranstalters oder die persönliche Verfügbarkeit. Obwohl damit die sachlichen Maßstäbe für eine Einladung weitgehend gesetzt sind, weiß jeder, dass dennoch weniger sachliche Kriterien die Entscheidungen zuweilen beeinflussen. So geht es nicht selten um persönliche Sympathien und Beziehungen. Das ist eher menschlich und insoweit hinnehmbar, als die Qualität nicht leidet und die Entscheidungsgründe vertretbar sind.

Ganz anders ist es bei der Ausladung oder Absage einer Veranstaltung, erst recht, wenn diese noch der Kündigung eines bereits abgeschlossenen Vertrages bedarf. Eine solche Ausladung wird in der Regel öffentlich, ist daher stets mit einer Konfrontation verbunden und schadet schnell dem Renommee der betroffenen Künstler, Wissenschaftlerinnen oder Autoren. Deshalb sind strenge Maßstäbe anzulegen. Umstände, die schon beim Engagement bekannt waren, können keinesfalls zur Rechtfertigung herangezogen werden. Vielmehr muss es sich, wie bei einer außerordentlichen Kündigung eines Vertrages, um schwerwiegende, erst später eintretende Gründe handeln, die eine Ausladung oder Absage rechtfertigen.

Kein Grund für die Ausladung von Orchester und Dirigent

Legt man diese Kriterien zugrunde, dann erweist sich die Ausladung der Münchener Philharmoniker und ihres designierten Chefdirigenten schon als skandalös, bevor man sich überhaupt mit der Frage von möglichen antisemitischen Hintergründen befasst. Dass Shani das Israel Philharmonic leitet, war zum Zeitpunkt des Genter Engagements bekannt. Ebenso bekannt war Shanis vorsichtiger Umgang mit einer im Ausland geäußerten Kritik an Israel. Beides kann schon deshalb nicht als Grund für die Ausladung herangezogen werden, abgesehen davon, dass es ohnehin nicht ausreichend wäre. Umso unglaublicher, dass es trotzdem geschehen ist.

Nicht bekannt war hingegen, dass offenkundig Proteste gegen den Auftritt von Shani in Gent zu befürchten sein könnten. Dies scheint erst in letzter Zeit erkennbar geworden zu sein. Doch das ist kein Grund zur Ausladung, sondern wäre allenfalls Anlass, mit dem Dirigenten darüber zu sprechen, ob er trotz dieser Umstände in Gent auftreten möchte. Ihm und dem Orchester, niemandem anderem oblag diese Entscheidung. Erst wenn echte Sicherheitsrisiken für die Künstler oder das Publikum bestanden hätten und diese nicht, etwa durch Eingangskontrollen, zu minimieren gewesen wären, wäre eine Absage des Konzerts – keine Ausladung der Musikerinnen und Musiker sowie des Dirigenten – in Betracht gekommen. Nichts dergleichen an Sicherheitsrisiken wurde jedoch aus Gent zur Begründung der Absage auch nur angedeutet.

Das Flandern-Festival hatte also nichts in der Hand, was die Ausladung rechtfertigen könnte. Sich das bewusst zu machen in diesen polarisierten Zeiten ist im Sinne von mehr Sachlichkeit im politischen Umgang mit der Kunst mehr als geboten. Shani und die Münchener Philharmoniker werden nicht der letzte Fall von Absagen und Ausladungen aus politischen Gründen gewesen sein. Umso mehr verdienen sie unsere uneingeschränkte Solidarität, wie viele andere auch. Woher sie kommen, sollte dabei keine Rolle spielen.

Siehe auch: https://stadtpunkt-kultur.de/2022/03/putin-oder-nicht-putin-die-frage-nach-der-privaten-gesinnung-und-die-kuendigung-von-kuenstlervertraegen/

Städte und Kultur, der Kommunalwahlkampf in NRW

Am kommenden Sonntag sind Kommunalwahlen in NRW, zwei Wochen später werden viele Bürgermeisterkandidaten sich der Stichwahl stellen müssen. Obwohl der Anteil der Gemeinden an der öffentlichen Finanzierung von Kunst und Kultur im Vergleich zum Anteil der Länder und des Bundes immer noch am größten ist, erst recht in NRW, spielte das kulturelle Leben der Städte im Wahlkampf keine tragende Rolle. Allein die Bonner Oberbürgermeisterin der Grünen wagte beispielsweise auf ihren Wahlplakaten „Bonn gewinnt“ eine kleine Anspielung auf Ludwig van Beethoven, den großen Sohn der Stadt, indem sie einem der Plakate den Zusatz „feuertrunken“ hinzufügte. Köln leistete sich im Comedia-Theater hingegen eine Diskussion der OB-Kandidaten, in der die Beiträge eher durch allgemein gehaltene Statements oder Kuriositäten auffielen. Und die 30 Fragen des „Lokalomaten“ der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf enthalten etwa für die Städte Köln und Münster keine einzige kulturpolitische Frage, die die Nutzerin dieser Einrichtung beantworten könnte, um so festzustellen, welche Partei sie in der Kommunalwahl wählen soll. Spielen Kunst und Kultur in den Städten also in Zukunft keine Rolle mehr?

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Die urbane Zukunft

Ein Anlass für die Gründung des Büros stadtpunkt.kultur im Jahr 2017 war der von der Unesco veröffentlichte Weltbericht, dessen Titel schon Programm ist: „Kultur: urbane Zukunft“. Dies steht im krassen Widerspruch zu der Leerstelle, die der hiesige Kommunalwahlkampf 2025 in der Kulturpolitik aufweist. Zwar enthalten die Wahlprogramme der Parteien in den einzelnen Städten die Rubrik „Kultur“. Was aber die großen und kleinen Kultureinrichtungen der Stadt in der Regel für den Zusammenhalt der Bürgerschaft leisten, wird kaum ersichtlich. Wenn es überhaupt etwas gibt, was die kommunale Diskussion anheizt, dann sind es die Kosten für den Neubau oder die Sanierung von städtischen Kulturgebäuden. Auch da fehlt es jedoch nicht an kuriosen Standpunkten. So fordert die SPD in Köln in ihrem Wahlprogramm (S. 64) allen Ernstes einen sofortigen Baustopp der Oper, und das 13 Jahre nach Baubeginn und 800 Millionen Euro Sanierungskosten. In der Tat ist das eine hohe Summe, die aber vor allem auch dadurch entstand, dass der Sanierungsstau in den städtischen Kulturgebäuden genauso hoch ist wie bei den Brücken und Straßen in NRW. Da können sich die Kulturpolitiker der Domstadt hinsichtlich ihrer früheren Versäumnisse gerne mal an die eigene Nase fassen. Und wenn im Wahlkampf die grüne OB-Kandidatin mehr Queerness in der Kölner Oper fordert, so als wäre Köln die Hochburg der Heteros, oder der CDU-Kandidat mehr Events auf dem Opernvorplatz, dann fühlen sie sich vielleicht auf der Höhe der Zeit, sind es aber eher nicht.

Was Kultureinrichtungen leisten

Am Mittwoch dieser Woche wurde im Bonner Schauspielhaus die „Odyssee“ uraufgeführt, eine Veranstaltung im Rahmen des Bonner Beethovenfestes. Gespielt und deshalb uraufgeführt wurde eine verkürzte neue Textfassung des Regisseurs Simon Solberg, begleitet von einer Neukomposition des in Neu-Dehli geborenen deutschen Komponisten Ketan Bhatti. Die Inszenierung ist mit spektakulären Lichteffekten und viel Nebel, aber einfachen Bühnen-Requisiten eher spektakulär angelegt, was mit einer immer wieder auch aufbrausenden Musik jeglicher Langeweile von vorneherein den Garaus macht. Man mag über die Arbeit denken, was man will, sie leistet jedenfalls zwei wichtige Dinge: Zum einen erzählt sie in einer verständlichen, aber durchaus anspruchsvollen Sprache wesentliche Inhalte der Odyssee. Zum anderen stellt sie das Bild des Helden Odysseus unmissverständlich in Frage. War er vielleicht doch nur „ein Krieger auf Eroberungszug, der mit Gewalt und Lügen seine Macht sichert?“ „Ist in Wahrheit Odysseus´ blutige Rache an den Freiern bei seiner Heimkehr nach Ithaka eigentlich der Amoklauf eines an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden Kriegsverbrechers?“ Das sind beides Fragen aus dem Programmheft, die in der Aufführung zur Diskussion gestellt werden. Problematisiert wird ebenso, dass im Originaltext der Odyssee Indigene und Ureinwohner anderer Länder als „Barbaren“ und „Wilde“ bezeichnet werden. Auch das Abwälzen der Verantwortung von eigenen Fehlern auf eine göttliche Macht und das Schicksal kommt unmissverständlich zur Sprache. Wer da nicht merkt, was ein Theater dazu beiträgt, die Weltliteratur lebendig zu halten und gleichzeitig zur aktuellen Weltlage Stellung zu nehmen, muss mit Blindheit geschlagen sein.

Wie interessant wäre es, wenn öfter diese Rolle der städtischen Kultureinrichtungen in einem Kommunalwahlkampf zur Sprache käme. Wenn sich die Parteien deutlicher dazu verhielten, was das alles für das Zusammenleben in der Stadt und den öffentlichen Diskurs bedeutet. Was es bedeutet, dass Menschen aus der Stadt zu Hunderten in einem Gebäude zusammenkommen, um sich mit Literatur, Musik, Kunst, der Welt und ihrem eigenen Leben auseinanderzusetzen. Dass Kultureinrichtungen zahlreichen Künstlern erlauben, mit ihrer kreativen Arbeit ihren Lebensunterhalt zu verdienen und so Teil einer Stadt sind. Dass Opernhäuser, Orchester und Theater Komponisten veranlassen zu komponieren und Autoren animieren, Stücke zu schreiben. Welchen Beitrag die Kultureinrichtungen leisten zur unverzichtbaren Reflexion, ohne die wir nicht in der Lage sein werden, die Demokratie am Leben zu erhalten und die Probleme dieser Welt zu lösen. Stattdessen: Die Forderung von Etatkürzungen und Strukturveränderungen.

Ein Zeichen gegen Rechtspopulismus setzen

Viel wird augenblicklich darüber debattiert, wie wir dem zunehmenden Rechtspopulismus entgegentreten können. Manches Wahlergebnis zeigt, es ist diesbezüglich fünf vor zwölf. Viel Richtiges ist dazu schon geschrieben worden, etwa dass einiges wieder besser funktionieren muss, dass der Angst vor dem Arbeitsplatzverlust Einhalt zu bieten ist, dass wir die soziale Sicherheit gewährleisten müssen und dass wir die Einwanderung nach Europa integrativ und auf Akzeptanz ausgerichtet organisiert bekommen, statt einer platten Ausgrenzungspolitik hinterherzulaufen. Doch allein mit Pragmatismus, so wichtig er ist, werden wir es nicht schaffen, unser Land und seine Städte auf demokratischem Kurs zu halten. Wir müssen dem Narrativ der Enge und des Rückwärtsgewandten eine andere Erzählung entgegensetzen. Es ist die Erzählung von Weltoffenheit und Aufklärung. Es ist die der Humanität und der Empathie. Es ist die des (Mit-)Denkens und des (Mit-)Fühlens. Es ist die von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit, oder Solidarität für diejenigen, denen die egalité als Ergänzung des schönen alten Wortes fraternité nicht ausreicht. Dieses andere Narrativ ist nicht möglich, ohne dass wir das nach vorne verteidigen, was ein solches Weltbild vermittelt: Bildung, Wissenschaft, Forschung, Literatur und Kunst. Wer alles das nicht zum leidenschaftlichen Inhalt seiner Programme und seiner Reden macht, wird mit noch so pragmatisch richtiger Politik den Trend zum Rechtspopulismus kaum brechen.

Triggerwarnung, Satire im Netz und zwei Gerichtsurteile

Um die Kunstfreiheit ging es hier schon einige Male. Nun gibt es einen Anlass, sich das Thema erneut vorzunehmen. Denn in den vergangenen Wochen wurden zwei Gerichtsurteile öffentlich, die sich mit Artikel 5 Grundgesetz befassen. Tätig geworden waren anlässlich unterschiedlicher Vorfälle das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster sowie das Amtsgericht Tiergarten in Berlin. Es handelt sich also nicht um eine höchstrichterliche Rechtsprechung. Dennoch sind beide Entscheidungen für die tägliche Praxis von Kultureinrichtungen durchaus von Bedeutung und bedürfen deshalb einer genaueren Betrachtung.

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Einordnungshinweise und Kuratieren

Zunächst das Oberverwaltungsgericht NRW: Die Stadtbücherei Münster hatte ein von ihr angebotenes Buch mit folgendem Hinweis versehen: „Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt.“ Grund für diesen Hinweis war eine Reihe von in diesem Buch enthaltenen falschen Tatsachenbehauptungen, wie etwa das Leugnen der bemannten Landung auf dem Mond oder des Atombombenabwurfs auf Hiroshima und Nagasaki. Gegen den Hinweis der Stadtbücherei hatte sich der Autor mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung zur Wehr gesetzt. Das OVG NRW gab ihm in seiner Eilentscheidung recht (Aktenzeichen 5 B 451/25) und sah in dem Hinweis der Stadtbücherei eine Verletzung sowohl der durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz geschützten Meinungsfreiheit als auch einen Verstoß gegen die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz). Zudem wertete es den Hinweis als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Buchautors (https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2025/5_B_451_25_Beschluss_20250708.html). Zur Begründung führte das OVG vor allem aus, durch den Einordnungshinweis würden „im Buch enthaltene Meinungen negativ konnotiert und könnte ein potentieller Leser von der Lektüre abgehalten werden.“ Er könne sich abträglich auf das Ansehen des Autors in der Öffentlichkeit auswirken.

Werfen schon diese gerichtlichen Ausführungen Fragen auf, so wird spätestens mit nachfolgender Feststellung über die Aufgabe eines Kurators oder einer Kuratorin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des Urteils erkennbar: „Kuratieren meint nach allgemeiner Wortbedeutung ein künstlerisches wie wissenschaftliches Betreuen, sich Kümmern oder Begleiten, insbesondere im Bereich von Ausstellungen oder Veranstaltungen. Die Befugnis, einzelne Medien, die zur Ausleihe angeboten werden, mit einer (negativen) inhaltlichen Bewertung zu versehen, folgt daraus nicht, auch wenn es Bibliotheken freistehen mag, aufgrund sachlicher Kriterien eine Anschaffung bestimmter Werke – z. B. solcher, die wie hier geschichtliche Fakten negieren – zu unterlassen.“ Überträgt man den zweiten Satz dieses Zitats nun naheliegenderweise auf die im ersten Satz erwähnten Ausstellungen und Veranstaltungen (oder vergleichbare öffentliche Präsentationen von Kunstwerken), dann hätte das eine einschneidende Wirkung. Denn dann wären Triggerwarnungen, wie sie heute in Theatern, bei Filmen und im Fernsehen teilweise schon üblich sind, manchmal, vor allem bei extremen Gewaltdarstellungen, dringend geboten sind, rechtlich höchst schwierig. Und auch die immer wieder in der Öffentlichkeit erhobenen Forderungen, problematische Ausstellungsinhalte durch Einordnungshinweise zu kontextualisieren, wären juristisch zweifelhaft. Beide Vorkehrungen sind nämlich durchaus in der Lage, potentielle Zuschauer oder Besucher von der Wahrnehmung des Kunstwerks oder dem Besuch einer Aufführung oder Ausstellung abzuhalten. Wäre das schon ein Eingriff in die Kunstfreiheit oder in das Persönlichkeitsrecht eines Künstlers oder einer Autorin, wären hier den Handlungsmöglichkeiten der Kultureinrichtungen deutliche Grenzen gesetzt.

Das alles erscheint mir mehr als fragwürdig. Es ist doch letztlich der Künstler oder der Autor, der zu seinem Werk stehen muss. Einordnungshinweise, die kein anderes Ziel haben, als die Besucher, Leser oder Zuschauer über das, was es wahrzunehmen gibt, den Tatsachen entsprechend und mit zurückhaltender und gerechtfertigter Wertung zu informieren, müssen zulässig sein. Das ist auch im Interesse der Urheber, denn es ist für sie weit besser, dass ihre Werke mit einem Einordnungshinweis versehen öffentlich zur Diskussion gestellt werden, als dass davon gänzlich Abstand genommen wird. Und der Förderung des öffentlichen Diskurses dient es allemal, wenn das Werk aufgeführt, veröffentlicht oder gezeigt wird satt in der Schublade zu verschwinden, da mag es noch so umstritten sein.

Was darf Satire?

„Alles“ war bekanntlich die Antwort von Kurt Tucholsky. So sieht es offenkundig auch das Amtsgericht Tiergarten. Das hat in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen 235 Ds 57/25; https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2025/pressemitteilung.1583436.php) eine auf der Plattform X veröffentlichte Äußerung des Satirikers Sebastian Hotz („El Hotzo“), die als eine Zustimmung zum versuchten Attentat auf Donald Trump verstanden werden konnte, nicht als Billigung einer Straftat im Sinne des § 140 Strafgesetzbuch angesehen. Diese Äußerungen seien eindeutig satirisch gewesen. Es fehle angesichts dessen bereits an der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Störung des öffentlichen Friedens“, die der einschlägige Paragraf des Strafgesetzbuches fordert. Zudem, so ist zu ergänzen, wäre die Satire durch die Kunstfreiheit des Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz jedenfalls gerechtfertigt.

Dem mag man sich anschließen können, jedenfalls dann, wenn die Äußerung unmissverständlich in einem satirischen Zusammenhang fällt, etwa in einer Kabarettnummer, einer Satire-Sendung im Fernsehen, einer Kunstaktion, in einer einschlägigen Zeitschrift oder deren der Satire gewidmeten Seiten. Plattformen wie X sind jedoch vor allem unter den heutigen Bedingungen nicht der geeignete Raum für solche nicht gleich als Satire erkennbare Veröffentlichungen. Das Netz ist für die Satire ein heißes Pflaster. Viel zu leicht wird Satire dort missverstanden. Insbesondere aber können unhaltbare Äußerungen im Nachhinein als Satire verharmlost werden. In dieses Fahrwasser sollten sich Komödianten und Kabarettisten, die etwas auf sich halten, nicht begeben. Tun sie es doch, müssen sie befürchten, dass ihnen eine Strafanzeige ins Haus flattert. Wenn dann nach sorgfältiger Prüfung wie im Fall El Hotzo die Verurteilung ausbleibt, ist das im Einzelfall vielleicht gerechtfertigt, selbstverständlich ist es nicht. Die Plattform X ist eben nichts mehr für lustige Personen.

Die Verunsicherung ist groß: Über den Umgang mit der Kunstfreiheit

Man kann über den Gastbeitrag, den der neue Kulturstaatsminister Wolfram Weimer kürzlich in der Süddeutschen Zeitung veröffentlicht hat, und die darin zur Kunstfreiheit gemachten Äußerungen denken, was man will, ein Gutes hat dieser Text. Das Feuilleton diskutierte einmal mehr über die Freiheit der Kunst. Wie dringend notwendig das ist, war kaum irgendwo besser zu spüren als in einem kleinen Workshop, den der Deutsche Bühnenverein anlässlich seiner Hauptversammlung in Chemnitz Anfang Juni zum Thema Kunstfreiheit veranstaltet hat. Denn die dort spürbare Stimmung lässt sich kurzerhand mit nur einer Feststellung zusammenfassen: Die Verunsicherung ist groß und das dient alles anderem als der Freiheit künstlerischen Schaffens.

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Es ist zweifelsohne richtig, bis heute gibt es hierzulande auf deutschen Bühnen, in Film und Fernsehen, in den Medien, in Ausstellungsräumen, den Universitäten und Verlagen eine Freiheit ohnegleichen. Nur dort, wo der Rechtspopulismus sich zunehmend den Weg zur Macht ebnet, steigt der politische Druck vor allem auf die Institutionen, die weitgehend öffentlich finanziert werden. Bisher haben jedoch die immer noch starken demokratischen Kräfte auch hier das Schlimmste verhindert. Und noch so heftige aus dem linken Milieu geäußerte Kritik an einem Text, einem Film, einer Ausstellung oder einer Theateraufführung ist nicht mehr als ein teils für die Kultureinrichtungen unangenehmer Diskurs, aber kein Eingriff in die Kunstfreiheit. Niemand muss dem nachgeben. Woher also kommt diese dennoch erhebliche Unsicherheit auf Seiten der für das Entstehen und Präsentieren von Kunst Verantwortlichen, also etwa von Intendanten, Museumsdirektorinnen und Regisseuren?

Zunächst hat das juristische Gründe. Zwar geht der Schutz der Kunstfreiheit in Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz relativ weit. Sie unterliegt keinen Gesetzen. Nicht einmal das Strafgesetzbuch ist hier eine sichere Bank. So ist etwa die Verwendung von nationalsozialistischen Symbolen nach § 86 a StGB strafbar, kann aber im Kunstbetrieb, also zum Beispiel in Theaterstücken oder in Filmen durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt sein. Die Kunstfreiheit findet ihre Grenzen nämlich nur an stärker ins Gewicht fallenden durch die Kunstausübung tangierten Grundrechten oder an anderen verfassungsrechtlich geschützten Werten. Notwendig ist eine Abwägung im Einzelfall, die nicht immer leicht ist.

Beispiele können weiterhelfen

Nehmen wir das durch die Nichtraucherschutzgesetze verfügte Rauchverbot in öffentlichen Räumen. Einer der Sätze in der Personenbeschreibung, die dem Stück von Roland Schimmelpfennig „Ambrosia“ vorausgeht, lautet „Es wird ununterbrochen getrunken und geraucht“. Aber auch Stücke aus dem beginnenden 20. Jahrhundert erfordern oft, vor allem zur Darstellung der Rolle der Frau, das öffentliche Rauchen einer Zigarette, damals wichtiges Symbol der Emanzipationsbewegung. All das ist selbstverständlich gedeckt von der Kunstfreiheit, in die durch das Nichtraucherschutzgesetz gar nicht eingegriffen werden kann. Doch wie steht es um das durch Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz geschützte Recht der Zuschauer auf körperliche Unversehrtheit. Diese beiden Rechte müssen gegeneinander abgewogen werden. Da die gesundheitliche Beeinträchtigung der Zuschauer in dem großen Theaterraum beim Rauchen auf der Bühne eher gering ist, wird man dabei in der Regel dazu kommen, dass die Kunstfreiheit hier den Vorrang hat. So wird auch regelmäßig in der Praxis verfahren.

Nehmen wir hingegen an, ein Regisseur käme auf den Gedanken, im Rahmen seiner Inszenierung auf der Bühne in jeder Vorstellung ein Kaninchen zu schlachten, um so den Zuschauer wegen des rücksichtslosen Umgangs der Menschen mit der Natur wachzurütteln. Könnte er sich auch in diesem Fall auf die Kunstfreiheit berufen? Zu den verfassungsrechtlich seit geraumer Zeit geschützten Werten gehört nach Artikel 20 a Grundgesetz der Tierschutz. Da die Tötung eines Tieres ein gravierender Eingriff in diesen Schutz ist, wird hier die Kunstfreiheit zurückstehen müssen.

2006 erregte ein Vorfall in der Deutschen Oper Berlin die Gemüter. Der Regisseur Hans Neuenfels präsentierte in seiner Inszenierung der Mozart-Oper „Idomeneo“ abgeschlagene Köpfe von Jesus, Mohammed und Buddha. Auch das war natürlich gedeckt von der Kunstfreiheit. Aus religiösen Kreisen gab es gegen diesen Teil der Inszenierung erheblichen Widerstand. Ins Feld geführt wurde zur Untermauerung des Widerstands die durch Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz geschützte Glaubensfreiheit. Diese Argumentation brach schnell in sich zusammen und zwar schon, bevor man überhaupt zu einer Abwägung der Grundrechte gegeneinander kam. Denn weder die Freiheit des Glaubens noch die durch Absatz 2 des Artikels 4 Grundgesetz geschützte Religionsausübung wurden durch die Inszenierung überhaupt verletzt. Sie hinderte eben niemanden an seinem Glauben und erst recht nicht an dessen Praktizierung.

Die Einzelfallentscheidung ist und bleibt schwierig

Die Beispiele zeigen, wie schwierig es ist, im Einzelfall zu einem richtigen Ergebnis zu gelangen. Eine Juristin, die helfen könnte, ist im Alltag der Kultureinrichtungen nicht jederzeit verfügbar. Oft kann auch sie den Sachverhalt nur beurteilen, wenn sie die Kunstdarbietung gesehen hat. So bekommt der Text eines Mordaufrufs (etwa des mittlerweile verstorbenen Regisseurs Christoph Schlingensief in einem Happening am Wolfgangsee „Tötet Helmut Kohl!“) erst durch die künstlerische Darstellung einen fiktiven und damit erkennbar nicht ernst gemeinten Charakter.

Aber auch Themen wie Antisemitismus oder Blackfacing werfen schwierige Fragen auf.  Antisemitische oder rassistische Ansichten sind zweifelsohne völlig unakzeptabel und haben vor allem in einer öffentlich finanzierten Kultureinrichtung nichts zu suchen. Entsprechende Inhalte können aber gerade dort etwa aus Gründen der Provokation einer Debatte, der Aufklärung oder der Dokumentation, in bestimmten Einzelfällen auch aus dem Gesamtzusammenhang des Kunstwerks künstlerisch gerechtfertigt sein. Hier hat die Diskussion über die documenta 15 bis heute kaum etwas dazu beigetragen, die Grenzen des nicht mehr Hinnehmbaren auch nur annähernd deutlich werden zu lassen. Dazu ist sie viel zu sehr aus dem Ruder gelaufen, was seinen Höhepunkt erreichte, als ein namhafter Berliner Anwalt in der Süddeutschen Zeitung der für documenta 15 verantwortlichen Künstlergruppe ruangrupa tatsächlich Volksverhetzung vorwarf (s.https://stadtpunkt-kultur.de/2022/07/die-documenta-und-die-freiheit-der-kunst/). Bis heute wurde der damalige Vorwurf nicht zurückgenommen, nicht einmal als die Staatsanwaltschaft beschloss, sogar von der Einleitung eines Ermittlungsverfahren abzusehen. Und die damaligen Einlassungen, etwa der seinerzeitigen Kulturstaatsministerin Claudia Roth, die Kunstfreiheit finde ihre Grenze in der Menschenwürde, besagten letztlich gar nichts. Die Kunst und die Literatur sind voll von Verletzungen der Menschenwürde. Jeder Kriminalfilm, der einen brutalen Mord darstellt, beginnt so mit einem Verstoß gegen dieses hohe, auch durch Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz geschützte, also am Anfang der Verfassung stehende Gut. Anstoß wird daran nicht genommen.

Es besteht ein Bedürfnis nach Korrektheit

Man darf in dieser Debatte sicher davon ausgehen, dass das Bedürfnis nach Korrektheit in den künstlerischen Leitungen der Kulturbetriebe groß ist. Niemand will sich unnötig einer an einen Shitstorm auch nur heranreichenden Debatte ausgesetzt sehen. Zu groß ist das Risiko der Gefährdung öffentlicher Zuschüsse, vor allem dort, wo es um eine projektbezogene Förderung geht. Oft, siehe oben, werden strafrechtliche Vorwürfe laut. Schnell spitzt sich außerdem die öffentliche Diskussion derart zu, dass personelle Konsequenzen vor Ort auf der Tagesordnung stehen, der seinerzeitige Rücktritt der Documenta-Geschäftsführerin hat das gezeigt. Nun gehen auch noch die Rechtsträger von Kultureinrichtungen, also Städte und Länder, zunehmend dazu über, in Satzungen von Kultureinrichtungen vorzusehen, dass deren Leiter oder Leiterin ohne Grund abberufen werden können. Das leistet in diesen stark ideologisch bestimmten Zeiten einen zusätzlichen Beitrag zur Verunsicherung, auch wenn die hinter der Berufung stehenden Verträge dann ausbezahlt werden müssen. Von solchen Klauseln sollte eindeutig Abstand genommen werden, erst recht in Zeiten steigenden Rechtspopulismus.

Alles das fördert die Kunstfreiheit nicht. Das lässt sich auch nicht schönreden mit dem Hinweis, man müsse solche Debatten aushalten. Dazu sind die aufgeworfenen Fragen zu schwerwiegend. Vielmehr ist es dringend erforderlich, dass wir wieder zu einer möglichst sachlichen Auseinandersetzung über dieses Thema, frei von jeglichen unnötigen Zuspitzungen, zurückkehren. Nur sie ermöglicht es, dass sich die für Kultur verantwortlichen Politiker und Politikerinnen vor ihre Kultureinrichtungen stellen, wenn diese in Grenzfragen eine auch kritikwürdige Entscheidung treffen. Von den sozialen Medien wird man das kaum erwarten dürfen. Aber die seriöse Presse und der öffentlich-rechtliche Rundfunk sollten vielleicht doch in manchen Fällen eher davon absehen, Öl ins Feuer zu gießen, um so ihrem demokratischen Auftrag besser gerecht zu werden. Denn wie wir es auch wenden: Der Grad der Kunstfreiheit ist ein Seismograf für das Funktionieren einer freiheitlichen Grundordnung, wie sie unsere Verfassung vorschreibt. Die Freiheit künstlerischen Schaffens sollte uns schon deshalb etwas wert sein. Klar ist aber auch: Nicht von jedem Recht, was uns die Verfassung einräumt, muss man immer Gebrauch machen.

Die Kultur im Koalitionsvertrag

Kaum war der Text des neuen zwischen CDU, CSU und SPD abgeschlossenen Koalitionsvertrags veröffentlicht, ließ die Kritik daran nicht lange auf sich warten. „Gemischte Gefühle unter Kulturschaffenden“ titelte der NDR. Die Zeitung „der Freitag“ hielt das, was der Vertrag zum Thema Kultur verkündete, für einen „Witz“ und die SZ sprach vom „Prinzip Weiterwurschteln“. Den Vogel schoss die FAZ mit ihrem harschen Urteil „beschämend arglos“ ab. Soweit ist also alles noch normal in deutschen Landen. Dass es bei der Veröffentlichung des Namens des neuen Kulturstaatsministers nicht sehr viel besser aussah, geschenkt. Von ihm soll hier nicht die Rede sein. Warten wir doch erst einmal ab, was er im Amt sagt und tut. Wenn uns Kulturleuten das nicht gefällt, sind wir doch wohl Frau, Manns oder divers genug, sich mit ihm auseinanderzusetzen. Und um das ein wenig vorzubereiten, sollten wir das tun, was man mit Koalitionsverträgen am besten tut: Sie beim Wort nehmen.

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Ein Koalitionsvertrag ist kein Gesetz.

Was ist nun ein Koalitionsvertrag? Ein Koalitionsvertrag ist ein Koalitionsvertrag, nicht mehr und nicht weniger. In ihm legen die Vertragspartner fest, von welchen Überlegungen sie sich in der kommenden Legislaturperiode leiten lassen wollen, was sie in dieser Zeit vorhaben. Der Vertrag selbst ist noch kein Gesetz. Er ist interpretationsbedürftig, das haben Verträge so an sich, zumal wenn sie auf Kompromissen beruhen. Generationen von Juristen wären unterbeschäftigt, wenn es anders wäre. Deshalb ist es Aufgabe der Gesellschaft, der Kulturvereine und -verbände, die im Koalitionsvertrag geäußerten Absichten durch konkrete Vorschläge mit Leben zu füllen, die die Koalitionäre dann gerne umsetzen können. Das jedenfalls ist weit effektiver als den zu unkonkreten Wortlaut der Vereinbarung zu kritisieren. Und gute Absichten enthält der Koalitionsvertrag, auch im Bereich von Kunst und Kultur, in Hülle und Fülle.

Kommunalfinanzen und Vergaberecht

Wer also über die kulturpolitisch relevanten Inhalte Genaueres wissen will, tut gut daran, zunächst an anderer Stelle als im Kapitel „Kultur und Medien“ nachzulesen. So wird im kommunalpolitischen Teil des Papiers nicht nur konstatiert, dass es „eine grundsätzliche und systematische Verbesserung der Kommunalfinanzen“ braucht, sondern auch der Grundsatz „Wer bestellt, bezahlt“ unmissverständlich postuliert. Das lässt auf eine Entschuldung der klammen Kommunen ebenso hoffen wie auf eine Bundesfinanzierung von Aufgaben, die der Bund immer wieder gerne der kommunalen Selbstverwaltung überträgt. Für die Kultur ist das von zentraler Bedeutung. Denn nach wie vor tragen die Kommunen den größten Teil der Kulturfinanzierung. Je knapper dort die Kassen sind, desto größer ist das Risiko, dass in die kommunalen Kulturhaushalte hineingeschnitten wird.

Anlass zur Hoffnung geben auch die Zeilen 2059 bis 2067 des Koalitionsvertrages. Dort schreibt sich die neue Regierung die Vereinfachung des Vergaberechts auf die Koalitionsfahnen. Auch der „sektoralen Befreiungsmöglichkeiten“ vom Vergabemoloch wird das Wort geredet. Und wenn in Zeile 3826, also nun im Kapitel „Kultur und Medien“, von der Entbürokratisierung  des Zuwendungsrechts die Rede ist, dann könnte man damit gleich dadurch beginnen, dass man den Kulturbereich vor allem für die Unterschwelle (vgl. https://stadtpunkt-kultur.de/2022/02/vergaberecht-und-kunst-ueber-die-unterschwelle-im-kulturbetrieb/) weitgehend vom bürokratischen Irrsinn des Vergabeverfahrens befreit. Hier könnte die Bundesförderung etwa der Bundeskulturstiftung mit gutem Beispiel voran gehen. Oder man schreibt in den vom Bund erarbeiteten Text der Unterschwellenvergabeordnung, der von den Ländern meist einfach übernommen wurde, einen Paragrafen hinein, der den Kulturbetrieben bei Vergaben mit Bezug zum künstlerischen Betrieb eine Direktvergabe grundsätzlich zulässt. Ein Aufatmen ginge durch die Branche.

Kultur konkret

Doch nun zum kulturellen Kern des Kapitels „Kultur und Medien“. Wer dort nach konkreten Inhalten sucht, kann sie haben. Hier einige Beispiele:

  • Kunstfreiheit verlangt, dass für Kunst keine inhaltlichen Vorgaben des Staates gelten dürfen.“ Das ist schon lange keine Selbstverständlichkeit mehr, wenn man in die Programme mancher Rechtspopulisten in Deutschland, Europa und anderswo schaut.
  • „Wir fördern keine Projekte und Vorhaben, die antisemitische, rassistische und andere menschenverachtende Ziele verfolgen.“, ein Satz, der wohl überlegt ist, stellt er doch bei der öffentlichen Präsentation eines Kunstwerkes nicht auf das Kunstwerk selbst, sondern das Motiv dieser Präsentation ab (s. auch https://stadtpunkt-kultur.de/2024/01/antidiskriminierungsklausel-und-code-of-conduct-ueber-die-grenzen-der-kunstfreiheit/).
  • „Wir brauchen auch in Zukunft ein starkes Creative Europe Programm.“
  • „Die Reform der Stiftung Preußischer Kulturbesitz bringen wir zu einem erfolgreichen Abschluss.“
  • „Wir … berücksichtigen bei der Bundesförderung Mindestgagen und Honoraruntergrenzen.“ Auch das ist ein wichtiges Bekenntnis, das aber nicht dazu führen darf, dass Projekte, die sich Honorare jenseits dieser Untergrenzen nicht leisten können, nicht mehr gefördert werden (s. https://stadtpunkt-kultur.de/2024/07/ueber-mindesthonorare-in-der-kunst/).
  • „Wir stabilisieren die Finanzierung der Kulturstiftung des Bundes und aller acht Bundeskulturfonds.“
  • „Wir setzen das Programm „Kultur macht stark“ fort.“
  • „Öffentlichen Bibliotheken ermöglichen wir die Sonntagsöffnung.“
  • „Wir werden das Denkmalschutzsonderprogramm fortführen. Die vorbereitete Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes setzen wir zeitnah um.“
  • „Wir werden die Provenienzforschung intensivieren, die Schiedsgerichtsbarkeit einführen und ein wirksames Restitutionsgesetz schaffen.“

Die Liste ließe sich fortsetzen, auch mit Vorhaben, die noch der Konkretisierung bedürfen. Dazu gehört etwa die Ankündigung, die Filmförderung zeitnah durch „steuerliche Anreizsysteme sowie eine Investitionsverpflichtung“ zu verbessern. Dazu gehört aber vor allem der Plan, „die soziale Absicherung von Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen innerhalb und außerhalb der Leistungen der Künstlersozialkasse (zu) stärken und unbürokratischer auf die besonderen Arbeits- und Lebensbedingungen in der Kunstbranche ab(zu)stimmen“. Jeder, der sich auch nur ein wenig mit den sozialen Problemen der Kulturbranche befasst hat, weiß dass es dabei vor allem um das Thema Arbeitslosenversicherung für Künstlerinnen und Künstler geht (s. https://stadtpunkt-kultur.de/2025/02/die-arbeitslosenversicherung-fuer-selbststaendige-kuenstler-illusion-oder-reale-option/). Und Anlass zur Hoffnung gibt auch der im Kapitel Urheberrecht zu findende Satz: „Urheber müssen für die Nutzung ihrer bei der Entwicklung generativer KI notwendigerweise verwendeten Werke angemessen vergütet werden.“ Zu ergänzen ist da jedoch der Hinweis, dass es beim Thema KI nicht nur ums Urheberrecht, sondern auch um die Persönlichkeitsrechte geht – nicht zuletzt von Künstlerinnen und Künstlern ( s. https://stadtpunkt-kultur.de/2024/04/die-menschliche-stimme-ki-und-das-persoenlichkeitsrecht/  sowie https://stadtpunkt-kultur.de/2023/04/ist-kuenstliche-intelligenz-das-ende-des-urheberrechts-oder-was-man-dagegen-tun-muss/) .

Auch, was sich die neue Bundesregierung zum Thema „Medien“ vorgenommen hat, kann sich sehen lassen, sowohl was die Bekämpfung von fake news als auch den angekündigten „intensiven Diskurs über Medien“ oder die Sicherung der Meinungsvielfalt angeht.  An Arbeit wird es also dem neuen Kulturstaatsminister nicht mangeln. Unterstützen wir ihn dabei. Der Kultur und der Freiheit der Kunst sowie der Meinungsvielfalt wird das mehr dienen, als dass wir uns unnötig an seiner Person abzuarbeiten.

Die Kultur-GmbH

Seit das Land Berlin die Absicht geäußert hat, seine staatlichen Sprechbühnen (also Deutsches Theater, Volksbühne, Maxim Gorki Theater) in privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen, nämlich in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umzuwandeln, beginnt aufs Neue die Diskussion über den Sinn und Unsinn solcher GmbHs. Wie üblich gibt es Widerstand aus den Reihen der Gewerkschaften. Denn die Belegschaft ist zurecht verunsichert. Andererseits gibt es in Deutschland viele Theater, die seit Jahrzehnten als GmbH organisiert sind. Dazu gehören beispielsweise die Staatstheater der Freien und Hansestadt Hamburg oder das Düsseldorfer Schauspielhaus. Grundsätzlich besteht also kein Grund zur Beunruhigung. Umso wichtiger ist es jedoch, auf einige Aspekte aufmerksam zu machen, die bei einer solchen organisatorischen Privatisierung zu beachten sind.

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Die Gebietskörperschaft als Gesellschafter

Wichtig ist es, dass bei der Umwandlung der Trägerschaft staatlicher oder städtischer Kulturbetriebe in eine private Rechtsform die Verantwortung der jeweiligen öffentlichen Gebietskörperschaft(en) für die jeweilige Kultureinrichtung nicht aufgegeben wird. Eine solche öffentliche Verantwortung geht weitgehend verloren, wenn das Theater in eine echte private GmbH derart überführt wird, dass nur noch Privatpersonen oder -unternehmen als Gesellschafter fungieren. Das mag im Einzelfall funktionieren, etwa bei der Berliner Schaubühne, wo dies eine lange Tradition hat. Als generelles Modell taugt eine solche Konstruktion nicht. Denn sie reduziert die öffentliche Verantwortung für das Theater auf die mehr oder weniger umfangreiche öffentliche Finanzierung. Eine echte Verantwortung der öffentlichen Hand für den Kulturbetrieb setzt aber die formelle und direkte Beteiligung des Landes oder der Stadt an der Trägerschaft in Form des Gesellschafterstatus voraus. Soweit man hört, ist in Berlin auch nichts anderes geplant.

Öffentliche Zuschüsse und Insolvenz

Es ließe sich einwenden, eigentlich gehe es nur ums Geld. Würden die öffentlichen Zuschüsse für das Theater deutlich gekürzt, könne der Spielbetrieb so oder so nicht oder nicht vollständig aufrechterhalten werden. Insofern sei die Organisationsform egal. Doch so einfach ist es nicht. 

Werden einem als Regie- oder Eigenbetrieb organisierten Theater die Mittel entzogen, bleiben Stadt oder Land zunächst auf den Kosten sitzen. Denn der Vertragspartner aller Verträge, die das Theater abgeschlossen hat, ist und bleibt der Träger, also die Stadt oder das Land. Eine Insolvenz des Theaters kann in diesem Fall gar nicht eintreten. Vielmehr muss der Träger alle vom Theater abgeschlossenen Verträge erfüllen. Er muss die bestellten Waren bezahlen und abnehmen. Er muss die vereinbarten Dienstleistungen zumindest vergüten. Die Arbeitsverträge, die der Regie- oder Eigenbetrieb stets im Namen des Trägers abschließt, müssen von Stadt oder Land fortgeführt werden. Sie können nur nach den harten Regeln des Kündigungsschutzgesetzes, unter Umständen mit langer Kündigungsfrist, gekündigt werden. Nichtverlängerungsmitteilungen beim künstlerischen Theaterpersonal haben einen langen Vorlauf und sind rechtlich hoch kompliziert (s. https://stadtpunkt-kultur.de/2020/12/wie-sozial-sind-der-befristete-arbeitsvertrag-und-das-nichtverlaengerungsrecht-im-deutschen-theater/). Manche Arbeitsverhältnisse sind auf Grund tariflicher Vereinbarungen gar nicht mehr zu beenden. Diese finanziellen Belastungen entstehen, obwohl das Theater nicht mehr spielt, ein Umstand, der bei den Rechnungsprüfern auf wenig Gegenliebe stoßen wird. Das alles muss man als Politiker, also als Bürgermeister oder Ministerin, als Stadtrat bzw. Landtagsabgeordnete erst einmal durchstehen, vor allem wenn man selbst noch die Entlassung von mehreren hundert Theatermitarbeitern umzusetzen und öffentlich zu vertreten hat. Angenehm ist das nicht und politisch zustimmungsverdächtig auch nicht. Da betriebt und finanziert man doch lieber das Theater weiter.

Ganz anders stellt sich die Situation bei Theatern dar, die in Form einer GmbH organisiert sind. Kann ein GmbH-Theater seinen finanziellen Verpflichtungen wegen des ganz oder teilweisen Wegfalls der öffentlichen Gelder nicht mehr nachkommen, muss es Konkurs anmelden. Vertragliche Vereinbarungen werden dann nur in dem Umfang bedient, in dem Geld vorhanden ist. Entscheidend ist aber: Das Insolvenzverfahren erleichtert die Kündigung von Arbeitsverträgen jenseits aller tariflichen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Es gibt also bei Insolvenz ein Sonderkündigungsrecht. Zudem werden alle Kündigungen vom Insolvenzverwalter ausgesprochen, also letztlich von einer neutralen Instanz. Niemand muss sich die Hände schmutzig machen und selbst kündigen. Umso wichtiger ist es, dass die öffentliche Hand als Gesellschafter an der Theater-GmbH beteiligt ist, weil sie sich so zumindest der auch formellen Mitverantwortung für das Konkursverfahren nicht ganz entziehen kann. Diese sollte dann im Gesellschaftsvertrag durch eine Klausel untermauert werden, die die Gesellschafter zur auskömmlichen Finanzierung des von ihnen getragenen Kulturbetriebs verpflichtet. Auch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, die die Träger im Falle der Insolvenz des Kulturbetriebs zur Übernahme der Beschäftigungsverträge zwingt, kann sich im Einzelfall als nützlich erweisen.

Arbeitsverträge und Betriebsübergang

Wird die Trägerschaft eines Kulturbetriebs in eine GmbH umgewandelt, gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die GmbH über. Dagegen hat jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin ein Widerspruchsrecht. Wer davon Gebrauch macht, wechselt nicht in die GmbH, sondern bleibt bei Stadt oder Land angestellt. Das aber nützt wenig, denn der jeweilige Träger hat dann das Theater auf die GmbH übertragen, hat also für die nicht von der GmbH übernommenen Angestellten keine Verwendung mehr. Zwar bestimmt § 613 a Abs. 4 BGB, dass weder der alte noch der neue Arbeitgeber wegen des Betriebsübergangs kündigen darf. Andere Kündigungsgründe bleiben aber ausdrücklich unberührt. Zudem laufen beim künstlerischen Personal ohnehin veranlasst durch die Nichtverlängerungsmitteilung nur befristete Arbeitsverträge aus, gekündigt werden muss gar nicht. Die Stadt oder das Land wird also letztlich doch alle die Beschäftigten entlassen, die nicht mehr direkt beim Träger eingesetzt werden können. Zwar muss in einigen Fällen geprüft werden, ob eine andere Verwendungsmöglichkeit innerhalb der Verwaltung besteht. Dies wird aber kaum der Fall sein, wenn viele Theaterbeschäftigte dem Übergang ihrer Arbeitsverträge auf die GmbH widersprochen haben. Man kann es drehen und wenden wie man will: Für die Arbeitnehmerseite ist die Trägerschaft der GmbH mit größeren Unsicherheiten verbunden. Das Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsvertrages auf die GmbH ist zumindest im Kulturbereich ein Rohrkrepierer.

Tariferhöhungen

§ 613 a Abs. 1 BGB schreibt jedoch wenigstens vor, dass im Falle des Betriebsübergangs, d.h. der Übertragung eines Kulturbetriebs auf eine GmbH, die Tarifverträge, die bisher für das übergehende Arbeitsverhältnis Anwendung fanden, mit auf die GmbH übergehen. An den Theatern gelten also der TVöD bzw. der TV-L für das nicht-künstlerische Personal sowie der Bühnentarifvertrag NV Bühne und der Orchestertarifvertrag TVK in der neuen GmbH weiter. In der Regel führt das auch zur Übernahme der für die genannten Tarifbereiche zukünftig vereinbarten Tariferhöhungen. Dies gilt vor allem im künstlerischen Bereich, weil nach der Satzung des Bühnenvereins die dortige Mitgliedschaft des Theaters für die neu gegründete GmbH bestehen bleibt.

Es ist jedoch bei einzelnen GmbH-Gründungen ein besonderes und unerwartetes Haushaltsproblem aufgetreten. Ist das Theater ein Regiebetrieb der Stadt oder des Landes, sind die Personalkosten des Theaters Teil des städtischen bzw. staatlichen Personaletats. Bei Tariferhöhungen wird dieser pauschal im Umfang des vereinbarten Prozentsatzes angehoben, was oft dazu führt, dass auch das Theater automatisch die für die Tariferhöhung notwendigen Haushaltsmittel eingestellt und zugewiesen bekommt. Ist das Theater eine GmbH, gibt es im städtischen Haushalt einen eigenen Titel für das Theater, der auch dessen Personalkosten umfasst. Dieser Titel wird dann aber nicht durch die Erhöhung der städtischen Personalkosten miterhöht, sondern die entsprechende Erhöhung ist zusätzlich in den Haushalt einzustellen. Dies wird dann gerne vom Kämmerer oder dem Finanzminister vergessen, manchmal aber auch ausdrücklich abgelehnt. Dann muss das Theater die erhöhten Lohnkosten aus dem eigenen Etat finanzieren.

Mehr Freiheit

Für die GmbH spricht vor allem, dass ein als solche organisierter Kulturbetrieb nicht mehr derart in die öffentliche Verwaltung eingebunden ist, wie das bei einem Regie- oder Eigenbetrieb der Fall ist. Doch oft bekommen die Träger dann, wenn sie ein Theater in eine GmbH umwandeln, so etwas wie die Angst vor der eigenen Courage. Gerne werden dann die Freiheiten, die man dem Kulturbetrieb lassen wollte und sollte, über den Gesellschaftsvertrag oder den Zuwendungsbescheid, mit dem der GmbH die öffentlichen Mittel zugesagt werden, wieder eingeschränkt. Als Beispiel sei auch hier die Verpflichtung zur Anwendung des Vergaberechts selbst dort, wo das nicht zwingend ist, genannt (s. https://stadtpunkt-kultur.de/2022/02/vergaberecht-und-kunst-ueber-die-unterschwelle-im-kulturbetrieb/).

Als besonders problematisch erweisen sich in diesem Zusammenhang die Muster-GmbH-Verträge, die viele Träger jenseits des Kunstbetriebs entwickelt haben. Die für die Finanzen zuständigen Kämmerer oder Finanzministerien geben dann unmissverständlich vor, dass diese Musterverträge bei sogenannten Ausgründungen, also der Übertragung von städtischen und staatlichen Aufgaben auf eine GmbH, anzuwenden sind. Oft enthalten diese Musterverträge jedoch eher kunstfeindliche Regelungen. Dazu gehört beispielsweise die Bestimmung, dass die Geschäftsführung der GmbH, meist (zumindest teilweise) identisch mit der künstlerischen Leitung, den Weisungen des Aufsichtsrats Folge zu leisten hat. In künstlerischen Fragen öffnet dies dem Eingriff des Aufsichtsrats in den Spielplan und in Besetzungsfragen Tür und Tor. Dem steht nicht nur die übliche Gestaltung der Intendantenverträge entgegen, mit denen die künstlerische Leitung des Hauses dem Intendanten oder der Intendantin übertragen wird. Dies widerspricht bei einer Besetzung des Aufsichtsrats mit Vertretern des Trägers auch der verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit. Und wer derzeit beobachtet, wie in den USA die dortige politische Führung versucht, auf Wissenschaft, Forschung und Kultur inhaltlich zuzugreifen, dem kann bei solchen gesellschaftsvertraglich abgesicherten Zugriffsrechten des Aufsichtsrats auf die künstlerischen Inhalte nur angst und bange werden. Deshalb sollte man sich nicht blind auf die bestehenden Muster-GmbH-Verträge verlassen. Vielmehr ist genau zu prüfen, welche dort enthaltenen Regelungen gegebenenfalls den künstlerischen Aufgaben der Kulturinstitution entgegenstehen und deshalb nicht zur Anwendung gelangen sollten.

Fazit

Insgesamt zeigt sich, dass die Ausgliederung eines städtischen oder staatlichen Kulturbetriebs in eine GmbH durchaus ihre Tücken hat. Diese können freilich vermieden werden. Dazu bedarf es aber des notwendigen politischen Willens und der hohen Aufmerksamkeit sowie eines gewissen Durchsetzungsvermögens der von der organisatorischen Veränderung betroffenen Institution. Blindes Vertrauen in die Organisationsform der GmbH ist ebenso wenig angebracht wie eine trotzige Verweigerungshaltung. Wie immer lassen sich die Probleme lösen. Was es dazu braucht, ist eben der gute Wille aller Beteiligten, vor allem aber ein sensibles Verständnis der politisch Verantwortlichen für die besonderen Belange einer der Kunst verpflichteten Einrichtung.

Siehe auch: https://nachtkritik.de/recherche-debatte/thomas-heskia-theater-privatisierung

Bürokratie in der Kunst

1992 hatte ich gerade mein Amt als Direktor des Deutschen Bühnenvereins angetreten, als mich dessen damalige Präsident August Everding zu einem Gespräch über meine künftigen Aufgaben nach München einlud. Wir trafen uns in seinem beeindruckenden Intendantenbüro im Prinzregententheater. Everding hielt sich nicht lange mit Vorreden auf, sondern kam sogleich auf sein Herzensanliegen zu sprechen: Die Kunst und allem voran das Theater seien dringend aus den Fesseln gesetzlicher Vorschriften und der damit verbundenen Bürokratie zu befreien. Arbeitszeitregelungen und Vergaberecht, Tarifverträge und Haushaltsrecht, überzogene Sicherheitsvorschriften, unzählige zu beachtende Verwaltungsregelungen, alles Teufelszeug, das die Kunst beeinträchtige, wenn nicht sogar verhindere. Er wollte damals ein „Theatergesetz“, wie er es nannte, dessen einziger Zweck sein sollte, Gesetze für das Theater im Sinne der Kunstfreiheit außer Kraft zu setzen.

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Auflagen über Auflagen

Was sich seitdem getan hat, ist jedoch – bei allen Bemühungen des Bühnenvereins und anderer Institutionen, die Freiheit der Kunst hochzuhalten – eher das Gegenteil dessen, was Everding anstrebte. Die Regelungen sind wie überall engmaschiger geworden. Die Rechtslage wird von Tag zu Tag komplizierter. Auflagen über Auflagen, worum immer es auch geht. Wir regulieren uns noch zu Tode, hat es ein Intendant einmal formuliert, als es wieder einmal darum ging, ein neues Gesetz im Theater umzusetzen. Und da das Theater als ein strukturierter Kulturbetrieb eine Art Seismograf für die Probleme einer Gesellschaft ist, verwundert es nicht, dass plötzlich der Wunsch nach Bürokratieabbau nicht nur in der Kunst, sondern auch sonst in aller Munde ist.

Selbst Zeitgenossen (und natürlich auch *Genossinnen), die sich sonst vorwiegend mit allem anderen als mit Rechtsfragen zu befassen pflegen, runzeln beim Wort Bürokratie die Stirn. Vielen ist es zum Synonym für alles geworden, was mal wieder nicht funktioniert. Sie vermuten zudem (oft nicht ganz zu Unrecht), dass ihre berechtigten oder auch weniger berechtigten Anliegen viel zu oft in der Versenkung der „Krater“ staatlicher und städtischer „Büros“ verschwinden. Umso lauter wird der Ruf nach Bürokratieabbau. Was das genau bedeuten soll, ist oft gar nicht die Frage. Gerne wird das Wehklagen der deutschen Wirtschaft über zu viele staatliche Formalitäten, ja, so heißt es, über die Regulierungswut von Stadt, Land, Bund und vor allem der EU kritiklos übernommen. Es ist halt schön und allzu verlockend, im Mainstream mitzuschwimmen.

Das Beispiel Vergaberecht

Dennoch ist nicht zu leugnen, an der Sache ist etwas dran. Man denke nur an den Aufwand, den sich die Bundesrepublik Deutschland hat einfallen lassen, um auch bei öffentlichen Aufträgen finanziell untergeordneter Bedeutung (also kleinere Aufträge mit überschaubaren Auftragssummen) den Verwaltungsapparat auf Touren zu bringen (s. dazu https://stadtpunkt-kultur.de/2022/02/vergaberecht-und-kunst-ueber-die-unterschwelle-im-kulturbetrieb/). Davon sind gerade auch die öffentlich getragenen Kultureinrichtungen wie Theater und Museen betroffen. Diese Überregulierung geschah zumal ohne Not, denn ausnahmsweise hat sich in dieser Frage selbst die EU erstaunlicherweise mit eher bescheidenen Vorgaben zurückgehalten. Aber so ist das nun einmal in Deutschland: Erlässt die EU eine Regelung, weiß man hierzulande mit Sicherheit, wie es auch noch komplizierte geht und setzt die EU-Vorgaben nicht nur zu hundert Prozent, sondern gerne einhundertfünfzig prozentig um. Ehe man sich versieht, wird dann in den rechtspopulistischen Kreisen der völlig abwegige Austritt aus der Europäischen Union postuliert.

Was das Problem ist und was nicht

Um der Sache ein wenig auf den Grund zu gehen, müsste zunächst geklärt werden, was denn staatliche Bürokratie im eigentlichen Sinne bedeutet. Letztlich handelt es sich um nichts anderes als die Ausübung der dritten Gewalt, also die Exekutive. Sie muss es geben, denn irgendjemand muss die erlassenen Gesetze ja ausführen. Das geschieht im Interesse der Bürgerinnen und Bürger, vor allem wenn der Staat Leistungen an sie erbringt, ist aber auch zur Steuerung von Vorgängen unterschiedlichster Art bis hin zur Kontrolle ökonomischer Macht sowie des mit ihr verbundenen gesellschaftlichen Handelns unverzichtbar. Bürokratie ist also zunächst einmal nichts Schlechtes, auch wenn der Begriff eher negativ konnotiert ist.

Die das Verwaltungshandeln regelnden Gesetze haben zugleich eine darüberhinausgehende Bedeutung: Sie sollen die Menschen vor Fehlern oder gar willkürlichem Verhalten der Exekutive schützen. Je mehr der Gesetzgeber genau das ausschließen will, umso detaillierter fallen die gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der Gerechtigkeit aus. Sind deshalb die Regelungen sehr detailliert, wird natürlich auch das Verwaltungshandeln kleinteiliger und zugleich der Informationsbedarf der Verwaltung, der sich dann in komplizierten Antragsformularen niederschlägt, größer. Lässt der Gesetzgeber dagegen Spielräume, überlässt er der Exekutive, ob sie die Spielräume mit dem Risiko von Ungerechtigkeiten nutzt oder ob sie die Spielräume in eigener Verantwortung einschränkt, um der jeweiligen Konstellation des Einzelfalls möglichst gerecht zu werden. 

Was dies konkret bedeutet, ließ sich gut im Falle der staatlichen Coronahilfen beobachten. Im Sinne einer unbürokratischen Soforthilfe gestaltete der Gesetzgeber die Bedingungen für die Auszahlung der jeweiligen Geldbeträge zunächst relativ großzügig. Das wurde von den Betroffenen zum Teil gezielt ausgenutzt, zum Teil nicht ernst genommen. In der deutschen Öffentlichkeit kursierten bald Berichte über die mangelnde Rechtfertigung einiger Zahlungen, vor allem an diejenigen, die sie nicht nötig hatten. Dass dieser Umstand der Preis für eine möglichst zügige Auszahlung der Gelder war und die Bürokratie der Prüfung von Auszahlungsvoraussetzungen wegen des damit verbundenen Aufwands zudem teurer gewesen wäre als manche ungerechtfertigte Anweisung von Beträgen, war der kritischen Öffentlichkeit kaum zu vermitteln. 

Die Bürokratie gehört im Grunde zu einem gut organisierten Rechtsstaat. Ihn mit der Kettensäge zu bearbeiten, wie es derzeit etwa in den USA oder in Argentinien geschieht, kann für das auf seine Rechtsordnung zu Recht stolze Europa keinesfalls in Frage kommen. Gerade in Zeiten von andernorts völlig willkürlichem staatlichem Handeln ist es vielmehr die Aufgabe Europas, den Rechtsstaat hochzuhalten. Bei allem Verständnis für die Kritik an mancher wenig überzeugenden rechtliche Hürde ist daher Vorsicht geboten, wenn es darum geht, sie abzubauen. Niemandem ist geholfen, wenn durch einen zu weit gehenden Bürokratieabbau das Kind der Gerechtigkeit staatlichen Handelns mit dem Bade ausgeschüttet wird.

Exkurs I: Die Verantwortung

Lässt der Gesetzgeber der Exekutive Handlungsspielräume, so steigt die Verantwortung der handelnden Personen. Denn diese haben es in der Hand, durch ihr Handeln die zu entscheidenden praktischen Fragen unterschiedlich zu lösen. Dies ist ungleich schwieriger als der bloße Vollzug eines Gesetzes, das die Einzelheiten genau festlegt. Zu Recht wird daher im Zusammenhang mit dem angestrebten Bürokratieabbau eine wachsende Bereitschaft der Verwaltung gefordert, wieder mehr Verantwortung zu übernehmen. Diese Bereitschaft nimmt jedoch eher ab als zu. Denn zum einen fehlt es in vielen Bereichen der Verwaltung an Personal, was die Fehlerquote erhöht. Zum anderen steht der einzelne Verwaltungsmitarbeiter, vor allem wenn er ein politisches Amt bekleidet, heute unter einem viel höheren Druck als früher. Dies liegt nicht zuletzt an einer viel stärkeren öffentlichen Wahrnehmung und ebenso stärkeren kritischen Bewertung staatlichen Handelns durch die Medien, insbesondere durch die sozialen Medien, zum Teil mit Maßstäben, die der Sache in keiner Weise gerecht werden.

Exkurs II: Die individuellen Rechte 

Gerade bei Bauvorhaben wird beklagt, dass die notwendigen Genehmigungen viel zu lange dauern. Das mag sein. Oft liegt es aber nicht an einer überbordenden Bürokratie, sondern daran, dass wir die Rechte des Einzelnen so gestärkt haben, dass gegen verschiedene Tätigkeiten der Exekutive individuelle Rechte, die diesem Handeln entgegenstehen, gerichtlich geltend gemacht werden können. Dies gilt für nachbarrechtliche Ansprüche (Abstandsflächen, Immissionen), aber auch für allgemein anerkannte Werte wie den Natur- und Umweltschutz. Um Missverständnissen vorzubeugen: Ich halte das nicht in jeder Hinsicht für falsch. Aber auch hier gilt es abzuwägen zwischen wirklich berechtigten Interessen und solchen, die unter dem Deckmantel des Schutzes von Rechten Notwendiges (z.B. verstärkten Wohnungsbau) verhindern.

Aus all dem folgt: Differenzierung ist das Gebot der Stunde. Insofern dürfen wir gespannt sein, welche Maßnahmen zur Entbürokratisierung die neue Bundesregierung ergreifen wird. Wichtig ist, dass es nicht bei Allgemeinplätzen bleibt, sondern dass konkret benannt und umgesetzt wird, was verändert werden soll. Ob die neue Koalitionsvereinbarung Anlass zur Hoffnung ist, kann man bezweifeln. Die Abschaffung der Bonpflicht in der Bäckerei ist schön, aber im Vergleich zu den weitaus schwierigeren grundsätzlichen Fragen, die sich stellen, ein bescheidener Anfang. Das bisherige eher allgemeine Gerede vom Bürokratieabbau allein bringt uns jedenfalls nicht weiter, vor allem nicht in den durch Institutionen verwalteten Kunstbetrieb.