Auf ein Neues: Die Bundesregierung reformiert das Vergaberecht

Eine Reform von Staat und Gesellschaft hat sich die amtierende Bundesregierung auf die Fahnen geschrieben. Es sollte vieles anders werden, als man es bisher gewohnt war. Entbürokratisierung war das Stichwort, mit dem die guten Absichten kommuniziert wurden. Wer jedoch die öffentliche Debatte zurzeit verfolgt, stellt erstaunt fest: Mittlerweile misst sich der Grad der wirklichen Reformbereitschaft, die seitens der Bundesregierung vermittelt wird, an der Intensität, mit der in die sozialen Systeme und die Arbeitnehmerrechte eingegriffen werden soll. Geredet wird beispielsweise über Rentenkürzungen, Abstriche bei der Krankenversicherung, ärztliches Attest am ersten Tag der Krankmeldung sowie die Ausweitung der Befristung von Arbeitsverhältnissen. Ob die Konzentration auf solche Themen ein Erfolg der Lobbyarbeit der Industrie ist, mag dahinstehen. Erstaunlich ist die Fixierung der öffentlichen Meinungsbildung darauf. Sie führt dazu, dass manches, was Verwaltungsprozesse wirklich vereinfacht und niemandem weh tut, durch weite Teile der Presse und des Rundfunks kaum noch wahrgenommen wird. Eins dieser Themen ist das Vergaberecht. Gerade hier aber tut sich etwas, das die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit verdient: Die radikale Verschlankung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).

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Natürlich ist dieses Thema alles andere als sexy. Man darf zudem fragen, was es auf einer Kulturseite wie dieser zu suchen hat. Die Antwort ist einfach. Wird diese Reform Wirklichkeit, dann wird das die tägliche Praxis vieler öffentlich getragene oder finanzierter Kultureinrichtungen erheblich erleichtern. Denn die Länder haben die UVgO weitgehend übernommen; viele Theater oder Museen müssen daher dieser Vergabeordnung entsprechend verfahren, und das ist alles andere als einfach (siehe dazu: https://stadtpunkt-kultur.de/2022/02/vergaberecht-und-kunst-ueber-die-unterschwelle-im-kulturbetrieb/). Zur Erinnerung: Die UVgO findet auf alle Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen durch öffentliche Einrichtungen und viele öffentlich finanzierte Betriebe Anwendung, wenn das Auftragsvolumen ohne Umsatzsteuer zurzeit unter dem EU-Schwellenwert von 216.000 € liegt. 

Was ist geplant?

Schon der Umfang des neuen Entwurfs zeigt, wohin die Reise geht. 24 statt bisher 54 Paragrafen soll die neue UVgO haben. Das macht sie übersichtlicher. Auf vieles an äußerst detaillierten und damit komplizierten Regelungen wird verzichtet. So werden etwa die drei Paragrafen zur Vertraulichkeit (§ 3), zur Vermeidung von Interessenkonflikten (§ 4) und zur Mitwirkung von Unternehmen an der Vorbereitung von Vergabeverfahren (§ 5) in einem Absatz zusammengefasst (§ 4 Abs. 1 neu). Waren die Vergabeverfahren bisher in fünf Paragrafen geregelt (§§ 8 bis 12), beschränkt man sich jetzt weitgehend auf eine Vorschrift (§ 6 neu).  Zahlreiche überflüssige Regelungen wie etwa §§ 17 bis 19, besondere Verfahren betreffend, wurden einfach gestrichen. Aber auch die verbliebenen Regelungen sollen verschlankt werden. Umfasste die Regelung zur Fristsetzung bisher vier Absätze (§ 13), regelt wiederum nur ein einzelner Absatz in Zukunft das Setzen von Fristen (§ 13 Abs. 1 neu).

Direktauftrag erleichtert

Doch die wirklich materiell wirksamen Veränderungen liegen in der beabsichtigten Neuregelung bei den Vergabeverfahren und beim Direktauftrag. Der Direktauftrag soll (§ 2 Abs. 2 neu) in Zukunft bei allen Geschäften möglich sein, deren Auftragswert 50.000 € ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt. Bisher galt hier ein Schwellenwert von nur 1.000 €, der aber von einzelnen Bundesländern bei Übernahme der UVgO oft höher angesetzt wurde. Dadurch ist hinsichtlich der Anwendung der UVgO ein weitreichender Flickenteppich entstanden. Ein neuer Schwellenwert von 50.000 € führte dazu, dass ein echtes Vergabeverfahren unterhalb dieses Wertes nicht mehr stattfinden muss. Im Sinne der Einheitlichkeit ist anzuraten, dass das alle Länder uneingeschränkt übernehmen. 

Aber auch in dem Bereich zwischen 50.000 € und 100.000 € gäbe es eine Erleichterung, wenn die geplante neue UVgO in Kraft träte. Der neue § 6 Abs. 6 sieht vor, dass bei Aufträgen bis zu einem Wert von 100.000 € eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden kann. Bei diesem Verfahren müssen in der Regel nur drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden. Ohne Teilnahmewettbewerb heißt, es muss nicht vorher ermittelt werden, wie viele Unternehmen gegebenenfalls auf dem Markt für ein Angebot zur Verfügung stehen. Bisher war das alles deutlich komplizierter, zumal die Ausnahmereglungen, die eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ermöglichten, durch § 8 Abs. 4 in 17 Ausnahmetatbeständen ausdifferenziert waren, die sich zum Teil durchaus überschnitten. Diese Ausnahmetatbestände sind nun auf neun Tatbestände zusammengeschrumpft, von denen fünf auch erlauben, die Verhandlungsvergabe auf ein Unternehmen, das zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird, zu beschränken.

Freiberufliche Leistungen, insbesondere künstlerische und schriftstellerische Leistungen

Beibehalten wird in dem neuen Entwurf der UVgO die wettbewerbsrechtliche Privilegierung der freiberuflichen Leistungen (bisher § 50, neu § 24 Abs. 1). Da der Wortlaut der alten Vorschrift uneingeschränkt übernommen wird, bleibt es bei der Auflage, die freiberuflichen Leistungen seien „im Wettbewerb“ zu vergeben. „Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.“, heißt es in Satz 2 des bisherigen und des neuen Textes. Diesen Gedanken des zweiten Satzes („soviel wie möglich“) sollte man aus meiner Sicht schon im ersten Satz durchklingen lassen, indem man dort vorschreibt, freiberufliche Leistungen seien „möglichst“ im Wettbewerb zu vergeben. Denn in Wahrheit werden viele freiberufliche Leistungen nicht im Wettbewerb vergeben, sondern durch Direktauftrag. Das gilt vor allem für künstlerische und schriftstellerische Leistungen. Keine öffentlich getragene oder geförderte Kultureinrichtung wird ein Konkurrenzangebot einholen, wenn sie einem bestimmten Künstler oder Schriftsteller oder einer begabten Komponistin einen Auftrag erteilen will. Deshalb ist anzuregen, für die künstlerischen und schriftstellerischen Leistungen, vielleicht sogar für alle freiberuflichen Leistungen, grundsätzlich den Direktauftrag im neuen § 2 vorzusehen.

Fazit

Jedenfalls ist hier die Bundesregierung auf einem guten Weg. Man könnte ihn sogar noch ein wenig weitergehen. Warum, so fragt man sich, beschränkt man sich im Bereich der Vergaben unter dem EU-Schwellenwert nicht grundsätzlich auf die Anforderung der Einholung von drei Angeboten, sofern nicht ohnehin ein Direktauftrag erlaubt ist? Das wäre mal eine echte Erleichterung, bei der immer noch gewährleistet wäre, dass genügend Wettbewerb stattfindet. Vielleicht hätte das auch zur Folge, dass die Reform tatsächlich als solche öffentlich wahrgenommen würde.

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