„Metall auf Metall“ und der Schutz des Urheberrechts in der Musik

Am 14. April 2026 war es soweit. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) traf in dem schon seit fast drei Jahrzehnten laufenden Rechtsstreit zwischen Moses Pelham und der Band Kraftwerk eine weitere Entscheidung, und die hatte es in sich (Aktenzeichen: C-590/23). In dem Verfahren geht es um das sogenannte „Sampling“, also das Verwenden von Elementen bereits vorhandener Tonaufnahmen in einem neuen Musikstück. Erstmals entschied der EuGH auf der Grundlage des jetzt geltenden § 51a UrhG. Diese Vorschrift erlaubt unter Bezugnahme auf die EU-Richtlinie 2001/29 die genehmigungsfreie Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes „zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches“. Der EuGH fackelte nicht lange, sondern nutzte den Begriff des „Pastiche“, um das Urheberrecht doch in einigen wesentlichen Punkten zu relativieren. Es sei durchaus erlaubt, so das Gericht, Elemente eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Zustimmung des Urhebers zu nutzen, um daraus ein neues Werk zu schaffen. Was das für das zwischen Pelham und Kraftwerk laufende Verfahren bedeutet, ließ der EuGH offen. Damit darf sich nun erneut der Bundesgerichtshof in Karlsruhe befassen. Seine Entscheidung bleibt abzuwarten. Die Frage ist bis dahin: Sind wir jetzt schlauer als vorher?

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Pastiche oder nicht Pastiche, das ist hier die Frage.

Die Antwort lautet: Eher nein, zumindest was den jeweiligen Einzelfall angeht. Es ist nach wie vor nur schwer möglich, vorab konkret zu entscheiden, wann zulässigerweise von den Möglichkeiten des Pastiche Gebrauch gemacht wird und wann nicht. Die Rechtslage ist ähnlich undurchsichtig wie seinerzeit bei der im bisherigen, mittlerweile außer Kraft getretenen § 24 UrhG geregelten freien Benutzung. Diese hatte der EuGH in einer früheren Entscheidung im vorliegenden Verfahren für europarechtswidrig erklärt (EuGH 29.7. 2019 – C 476/17). Umso erstaunlicher ist jetzt die gewisse Kehrtwende, und das im gleichen Rechtsstreit. Der Frage, ob ein Pastiche nach § 51 a UrhG vorliegt, kommt also besondere Bedeutung zu. Das gilt zumindest, wenn man rechtlich einigermaßen sicher sein will, dass der EuGH einer Benutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte für ein neues Werk keinen Strich durch die Rechnung macht.

Was sagt der EuGH?

Die Richtlinie 2001/29 verfolge, so führt der EuGH aus, in der hier maßgebenden Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k, insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien, das Ziel, „einen angemessenen Ausgleich“ zu sichern „zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer …, insbesondere ihrer … Meinungsäußerungs- und Kunstfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite“. Zwar solle „die Richtlinie 2001/29 … ein hohes Schutzniveau für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte gewährleisten“. Das Recht des geistigen Eigentums gelte „jedoch nicht bedingungslos“, sondern müsse „gegen die anderen Grundrechte abgewogen werden, zu denen die Freiheit der Kunst“ gehöre. Der Begriff „Pastiche“ sei daher „nicht eng auszulegen“. Keinesfalls sei dieser (kaum benutzte, etwas veraltete) Ausdruck allein im Sinne seiner ursprünglichen Bedeutung, der Nachahmung eines Stils, zu verstehen. Im Einzelnen heißt das laut EugH:

  • Von der Schranke des Pastiche kann in allen Künsten Gebrauch gemacht werden, also beispielsweise in der Musik, der Literatur oder der bildenden Kunst.
  • Es muss sich bei dem Werk, das Elemente aus einem anderen Werk nutzt, um eine Schöpfung handeln, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnert, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweist. Es darf also keinesfalls eine Art Plagiat entstehen.
  • Diese Schöpfung muss einen künstlerischen, kreativen Dialog mit dem anderen Werk führen. Dazu ist es nicht erforderlich, dass ein Pastiche eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung mit dem geschützten Werk vornimmt, wie es bei der Parodie oder der Karikatur der Fall ist (beide Begriffe werden in § 51 a UrhG sowie in Art. 5 Abs.3 Buchst. k der EU-Richtlinie 2001/29 ebenfalls als Schranke des Urheberrechts genannt). Ausreichend ist beispielsweise auch eine Hommage an das genutzte Werk.
  • Zu dem kreativen Dialog ist es erforderlich, dass das Pastiche auf charakteristische Elemente des anderen Werks zurückgreift.
  • Der Charakter des Pastiche muss nur für denjenigen erkennbar sein, der das genutzte Werk kennt.

Die EuGH-Entscheidung und der ESC

Täglich entstehen neue Kompositionen. Theater und Orchester erteilen Kompositionsaufträge, Jazzmusiker improvisieren, neue Popsongs überschwemmen den Markt. Gerade in der Popmusik klingt vieles ähnlich, man denke nur an den soeben beendeten ESC dieses Jahres. Wer sich die knapp zweistündige Präsentation der Songs angetan hat, konnte sich des Eindrucks kaum erwehren, es handele sich weitgehend um einen Klangteppich, der dort zu hören war. Und jetzt soll ein Produzent, ein Orchester oder ein Tonträgerlabel anhand der Erkenntnisse des EuGH entscheiden, ob bei einer Komposition im Einzelfall erlaubterweise im Sinne eines Pastiche auf ein anderes Musikwerk zurückgegriffen wurde. Schließlich würde man sich doch gerne einen Gerichtsprozess von fast dreißigjähriger Dauer durch alle nur denkbaren Instanzen (bis hin zum Bundesverfassungsgericht) ersparen. Früher, als es die freie Benutzung des § 24 UrhG noch gab, war zumindest eines eindeutig, die Melodie eines anderen Musikwerks durfte nicht verwendet werden, so stand es in Absatz 2 der damals einschlägigen Vorschrift. Das Pastiche schließt das aber nicht mehr aus.

Ein wenig Hilfe leistet § 23 UrhG. Die Vorschrift befasst sich mit der Bearbeitung und der Umgestaltung eines urheberrechtlich geschützten Werks. Beides bedarf nach § 23 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers, insbesondere wenn es um eine Melodie geht. Doch dann kommt ein Satz 2: „Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.“ Was aber für die Bearbeitung gilt, muss doch erst recht Auswirkungen haben, wenn es um die Frage geht, ob etwas als Pastiche zulässig ist oder nicht.

Die tägliche Praxis

Aus meiner Sicht hat die komplizierte Rechtslage zunächst eine sehr einfache Konsequenz. Wer als Komponist auf ein anderes urheberrechtlich geschütztes Musikwerk zurückgreift, ist verpflichtet, das demjenigen mitzuteilen, der die neue Komposition als Produzent im Sinne des Verbreitungsrechts nach § 17 Abs. 1 UrhG der Öffentlichkeit anbieten oder in Verkehr bringen soll (z.B. Musikverlag, Tonträgerlabel, Theater oder Orchester, Band). Dies ist eine Nebenpflicht aus dem mit dem Produzenten abzuschließenden Vertrag. Kommt ein Komponist dieser Verpflichtung nicht nach, macht es sich im Falle einer Urheberechtsverletzung gegenüber dem Produzenten schadensersatzpflichtig.

Liegt eine solche Mitteilung des Komponisten oder der Komponistin vor, hat der Produzent nach bestem Wissen und Gewissen zu prüfen, ob entsprechend der oben gemachten Ausführungen ein zulässiges Pastiche vorliegt oder nicht. Dabei lässt sich, ohne ins Detail zu gehen, am besten nach folgenden halbwegs einfachen Regeln verfahren:

  • Je weniger der Rückgriff auf das andere Musikwerk erkennbar ist, desto eher liegt schon eine Urheberrechtsverletzung wegen des Abstandes zum benutzten Werk nicht vor.
  • Je leichter der Rückgriff auf das andere Musikwerk erkennbar ist, desto eher ist es ein Pastiche, umso eher besteht aber auch die Gefahr eines unzulässigen Plagiats.
  • Ein solches unzulässiges Plagiat scheidet eher aus, wenn die Komposition ein weitgehend eigenständiges Werk ist und nur auf einzelne charakteristische Elemente (z.B Rhythmus, Klang, Kombination bestimmter Instrumente, Stil, Tonart, Akkorde, Tonfolgen) des anderen Musikwerks zurückgreift.
  • Damit kein Plagiat sondern ein zulässiges Pastiche vorliegt, muss der künstlerische, kreative Dialog zwischen dem neuen Werk und den Teilen des benutzten Werks erkennbar sein. Der Komponist muss also bewusst und mit einer künstlerisch-kreativen Zielsetzung auf das benutzte Werk zurückgegriffen haben.
  • Immer ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein zulässiges Musikzitat nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UrhG (mit der Verpflichtung zur Quellenangabe nach § 63 UrhG) vorliegen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn eine benutzte Tonfolge zwar eins zu eins übernommen wird, aber als integrierter Bestandteil des neuen Werks in nur wenigen Tönen wiedergegeben, vor allem nicht zu einer tragenden Melodie, einem tragenden Motiv des neuen Werkes wird.

Am Ende ist jedem zu empfehlen, sich die beiden Musikwerke, die Gegenstand des hier beschriebenen Rechtsstreits sind, im Internet anzuhören. Das eine ist das Stück Metall auf Metall der Band Kraftwerk, das andere der später entstandene Song Nur mir von Sabrina Setlur. Legt man an die beiden Musikstücke die hier entwickelten Maßstäbe an, kann es für mich nur ein Ergebnis geben: Schon wegen des Abstands zum benutzten Werk ist Nur mir kein Pastiche, erst recht kein Plagiat. Umso mehr ist es vom Interesse, wie der Bundesgerichtshof nach all den Jahren hoffentlich endgültig entscheidet.

Eine erneute Urheberrechtsreform ist dringend geboten

Wie immer diese Entscheidung ausgehen wird, der vorliegende Fall und die Dauer des geführten Prozesses zeigen, dass eines dringend nötig ist: Erneut eine große Urheberrechtsreform, die zumindest im elektronischen Bereich die Nutzung von Werken – auch durch künstliche Intelligenz – erleichtert, solange das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht verletzt wird. Zugleich ist aber sicherzustellen, dass keine Nutzung, die auf urheberrechtlich geschützte Werke zurückgeht, ohne angemessene Vergütung bleibt. Das wird nicht gehen, ohne endlich die großen IT-Player von Google über X und TikTok bis zu Facebook Instagram und ChatGPT etc. pauschal zur Kasse zu bitten. Denn schließlich ist der Mensch stets der Ursprung für die Schöpfung geistiger Werke, ob mit oder ohne KI. Wer hingegen glaubt, mit so komplizierten Rechtsfragen, wie sie im Rechtstreit Pelham gegen Kraftwerk aufgeworfen wurden, schützten wir in Zeiten künstlicher Intelligenz auf Dauer das Urheberrecht, der irrt aus meiner Sicht. Ich befürchte, die technische Entwicklung wird ohne eine Reform am Ende das Urheberrecht überrollen und die Urheber werden dabei leer ausgehen. Denn schon jetzt ist, soweit ich sehe, die Frage ungeklärt, inwieweit die Regelungen des § 51 a und des § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht auch von KI erstellte „Werke“ schützen. Ausgeschlossen ist das jedenfalls nicht.

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