Zu viele Vermutungen? Bemerkungen zum Musiker-Corona-Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

23 Berufsmusiker und -musikerinnen haben in Bayern eine einstweilige Anordnung gegen die dortige coronabedingte Schließung der Theater und Konzerthäuser beantragt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat den Eilantrag durch Entscheidung vom 15. April 2021 abgelehnt (20 NE 21.919). Das überrascht angesichts der bisherigen Corona-Rechtsprechung dieses Gerichts nicht wirklich. Doch die Begründung der Entscheidung lässt in mancher Hinsicht zu wünschen übrig, was umso bedeutender ist, als jetzt die Schließung von solchen Kultureinrichtungen bei einer Inzidenz von 100 auf 100.000 Einwohner durch ein Bundesgesetz pauschal verfügt wurde (§ 28 b Infektionsschutzgesetz). Die Enttäuschung der um Gesundheitsschutz sehr bemühten Kulturszene ist groß. Kann es so weitergehen?

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Bei den Tatsachen: Widersprüche und viele vage Formulierungen

Sicher, es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. Da muss nicht alles geklärt sein. Dennoch ist es bemerkenswert, wie sehr das Urteil von Vermutungen, zuweilen sogar von Widersprüchen geprägt ist. „Beim Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt.“, heißt es in der Entscheidung des VGH. An anderer Stelle hingegen wird festgestellt: „Ausbrüche betreffen momentan insbesondere private Haushalte und zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld.“ Was denn nun, fragt man sich da. Dennoch sei es „nicht offensichtlich“, dass dem Verordnungsgeber andere wirksame Mittel zur Minimierung der Infektionsgefahr zur Verfügung stünden als (u.a.) die Schließung von Kultureinrichtungen. Und: „Auf die Frage, ob es während Kulturveranstaltungen bislang nachweislich zu Infektionen mit SARS-CoV-2 gekommen ist, kommt es ebenso wenig an wie auf die Eignung möglicher …Hygienekonzepte“. Wenn auch die Ansteckungsgefahren woanders liegen, so das Gericht, dann müssen also trotzdem die Kultureinrichtungen geschlossen werden, Hygienekonzepte hin oder her. Zwingend oder auch nur in sich schlüssig klingt das nicht gerade.

Von Gefahrenabwehr- und Gefahrenprognoseelementen ist die Rede, die „grundsätzlich solch einschneidende Maßnahmen voraussichtlich rechtfertigen“ können. Die Entscheidung, Kultureinrichtungen geschlossen zu halten „dürfte“ innerhalb des „eingeräumten Beurteilungsspielraums liegen“, führt das Gericht an anderer Stelle aus. Ebenso „dürfte es“ für „die Annahme, bei Aufführungen im Freien oder mit einem entsprechenden Lüftungskonzept in geschlossenen Räumen ließen sich Ansteckungen unter den Besuchern und den Aufführenden praktisch ausschließen, … trotz vereinzelt vorliegender Studien bisher an eindeutig gesicherten Erkenntnissen fehlen,“ so heißt es weiter. Viele vage Formulierungen! Und wieso jetzt für die Zulässigkeit von öffentlichen Konzerten und Theateraufführungen der Nachweis zu führen ist, dass jede Ansteckung ausgeschlossen ist, erklärt das Gericht nicht. Täte es das, würde es sicher zu der Erkenntnis gelangen, dass mit einem solchen Maßstab noch ganz andere Maßnahmen, etwa im Wirtschaftsleben, im öffentlichen Nah- und Fernverkehr oder in der zivilen Luftfahrt, erforderlich wären. Zudem ist die Erwartung, es seien, wo auch immer, in absehbarer Zeit Ansteckungen auszuschließen, ohnehin illusorisch und deshalb angesichts fehlender Verhältnismäßigkeit zur juristischen Begründung ungeeignet.

Eine unzulängliche Grundrechte-Abwägung

Voraussichtlich ist ein in der Entscheidung viel benutztes Wort. Da hätte man sich trotz des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz schon etwas mehr Klarheit gewünscht, vor allem wenn es um die Grundrechteabwägung geht. Stattdessen: Es liege voraussichtlich kein Verstoß gegen die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) vor. Kein Satz dazu, dass die Kunstfreiheit nicht unter Gesetzesvorbehalt und damit unter besonderem Schutz der Verfassung steht. Vielmehr werde, so das Gericht, die bayerische Corona-Verordnung der Abwägung zwischen der Kunstfreiheit einerseits und dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit „aller Voraussicht nach gerecht“. Zur Begründung dessen greift auch diese Entscheidung wieder auf die fatale Unterscheidung zwischen dem Werkbereich und dem Wirkbereich der Kunst zurück; nur letzterer sei eingeschränkt, wenn der Musiker, der Künstler nicht live vor Publikum spielen könne. Das klingt so, als sei die Kunst- und Meinungsfreiheit nicht eingeschränkt, solange Schriftsteller Bücher und Journalisten Texte zu Hause schreiben können, solange der Künstler in seinem Atelier Bilder malen oder Skulpturen herstellen darf, das alles aber lediglich der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden kann. Das ist – vorsichtig ausgedrückt – ein merkwürdiges Verständnis von solchen Freiheitsrechten, erst recht für die Bühnenkünste, denen eine Präsenz des Publikums, ein direkter Dialog mit dem Zuhörer und Zuschauer immanent ist. Insofern ist gerade hier der Hinweis auf elektronische Verbreitungsmöglichkeiten auch hochgradig fragwürdig, weil sie genau diesen direkten Dialog nicht ermöglichen.

Dass bei der Grundrechtsprüfung auch weitere Grundrechte relevant sind, hat das Gericht ebenfalls nicht ausreichend gewürdigt. Die Berufsfreiheit der Musikerinnen und Musiker nach Art. 12 Abs. 1 GG sei schwer beeinträchtigt, konzediert das Urteil zwar. Aber das Vorstellungsverbot vor Publikum erscheinebei summarischer Prüfung als nicht von vorneherein unangemessene Reaktion auf das derzeit noch auf hohem Niveau befindliche pandemische Geschehen“. Als Begründung stellt das Gericht die in keiner Weise nachweisbare Behauptung auf, dass man das Infektionsgeschehen bei der Fortführung von Kulturveranstaltungen nicht eindämmen könne, weil andere Bereiche geöffnet bleiben müssten. Dass hier auf Schulen und Kitas Bezug genommen wird, ist verständlich und sogar richtig, aber eher obsolet, weil auch deren Betrieb in den letzten Monaten weitgehend eingeschränkt wurde. Stellt man aber den Bezug zu anderen Bereichen her, etwa der gesamten Wirtschaft, dann klingt das herangezogene Argument doch eher wohlfeil, auch wenn es, wie im Urteil des VGH hervorgehoben wird, sogar vom Bundesverfassungsgericht ins Feld geführt wird.

Und wie steht es um die Grundrechte des Publikums? Die Religionsfreiheit und die damit verbundene Erlaubnis, Gottesdienste durchzuführen, könne im vorliegenden Zusammenhang nicht herangezogen werden, sagt das Gericht. Das ist zwar insoweit richtig, als sich der Kirchgänger in der Tat auf die Religionsfreiheit des Art. 4 GG berufen kann, der Konzert- oder Theaterbesucher hingegen nicht auf die Kunstfreiheit. Die Argumentation verkennt aber zweierlei: Zum einen werden Gottesdienste auch online angeboten, ohne dass der Besuch der entsprechenden „Liveveranstaltung“ verboten wird. Zum anderen kann sich der Besucher des Theaters und des Konzerts auf andere bedeutende Grundrechte berufen. Dazu gehören sowohl sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG. Beide Rechte des Publikums sind dem Gericht nicht einmal eine Erwähnung wert. Das gilt erst recht für die  Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG, also das Recht der Zuschauer etwa gemeinsam eine Oper anzusehen. Diese Versammlungsfreiheit wird, obwohl ausdrücklich in der Entscheidung als besonders schützenswert erwähnt, durch den VGH in keiner Weise hinsichtlich der Bedeutung für die Konzert- und Theaterveranstaltungen geprüft.

Dass bei der Grundrechteabwägung erneut das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 GG relativ absolut gegen die anderen Grundrechte gestellt wird, soll hier auch nicht unerwähnt bleiben. Denn weder ist das in unserer Rechtsordnung überall so – es lassen sich viele Bereiche des täglichen Lebens nennen, in denen das rechtlich anders beurteilt und praktiziert wird –, noch liegt in einem Konzert oder eine Theateraufführung mit ausreichendem Hygienekonzept die immer wieder einfach unterstellte Gefährdung dieser körperlichen Unversehrtheit. Auch dazu enthält die Entscheidung leider keine erhellenden Ausführungen. Genau so wenig wie zu der Frage, welches Grundrecht denn die Wirtschaft für ihre Privilegierung, etwa in der Fleischindustrie oder in der zivilen Luftfahrt, in Anspruch nehmen darf. Bei genauem Hinsehen ist das doch wohl vor allem Art. 14 GG, also die dort verankerte Eigentumsgarantie. Sie aber ist durch das Grundgesetz deutlich schwächer ausgestaltet als die Kunstfreiheit.

Die Befristung der Maßnahmen

Das Argument, die Beeinträchtigung der Grundrechte sei zeitlich begrenzt und deshalb hinnehmbar, wird in der Entscheidung wieder bemüht. Dass der Befristung der Maßnahmen bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eine gewisse Bedeutung zukommt, ist unstreitig. Aber nun sind die Kultureinrichtungen seit dem Frühjahr des vergangenen Jahres nahezu vollständig geschlossen. Eine Perspektive für die laufende Spielzeit besteht angesichts des neuen § 28 b Infektionsschutzgesetz vielerorts kaum (siehe dazu auf dieser Seite: https://stadtpunkt-kultur.de/2021/04/erneute-aenderung-des-infektionsschutzgesetzes-und-was-sie-fuer-theater-und-konzertsaele-bedeutet/). Der Gesetz- und Verordnungsgeber hangelt sich angesichts der unklaren Pandemie-Situation bei den Aufführungsverboten zulasten der Kultur also mehr oder weniger von Befristung zu Befristung. Ein derartig konstruierte Verhältnismäßigkeit wird den gesetzlichen Anforderungen an diese auf Dauer sicher nicht gerecht.

Fazit

Die Schließung der Kulturbetriebe erweist sich auch angesichts der jetzt vorliegenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als außerordentlich fragwürdig. Dies gilt vor allem für die allgemein auf dem Verordnungswege oder wie jetzt abstrakt im Gesetz verfügten Vorstellungs- und Konzertverbote. Generell festzustellen, dass der der Gesellschaft entstehende Schaden bei Aufhebung von Veranstaltungsverboten größer sei als bei deren Stattfinden, ist angesichts der zahlreichen tangierten Grundrechte eher fragwürdig. Das bedeutet nicht, dass alle Theater- und Konzertbetriebe jetzt trotz hoher Inzidenz einfach geöffnet werden müssen oder auch nur können. Das bedeutet aber, dass die Entscheidung, ob eine von der Kunstfreiheit geschützte Veranstaltung stattfindet, der Grundrechtsträger selbst, also das Theater oder die Konzerthalle entscheiden muss. Dafür können der Gesetzgeber und die staatlichen bzw. städtischen Behörden realisierbare Vorgaben zum Hygieneschutz machen (z.B. Maske, Abstand, Corona-Test oder Impfung, Lüftung, im Sommer verstärkt Freilichtveranstaltungen). Ist trotz entsprechender Vorkehrungen Gefahr für die Gesundheit von Besuchern im Verzuge, können selbstverständlich auch Veranstaltungen untersagt werden. Hier wird die Pandemie-Situation vor Ort eine wesentliche Rolle spielen. Damit näherte sich die Pandemie-Bekämpfung wieder stärker der ursprünglichen Intention des Infektionsschutzgesetzes, der konkreten Gefahrenabwehr. Zuletzt wurde dieses Gesetz immer stärker in Richtung abstrakter Gefahrenabwehr verändert und das mit der gesetzlichen Verankerung oder sogar Anordnung sehr weitreichenden Maßnahmen. Diese hätten es erforderlich gemacht, auch über Entschädigungen nachzudenken. Denn ohne Frage ist etwa die Schließung eines privaten Theaters oder das den privaten Konzertveranstalter betreffende Konzertverbot ein enteignungsgleicher Eingriff, der nach Art. 14 Abs. 3 GG nur bei klarer Entschädigungsregelung zulässig ist. Die aber enthält das Infektionsschutzgesetz weder in Bezug auf § 28 a noch auf § 28 b. Auch das ist ein Mangel, der der VGH leider nicht auf die Spur gekommen ist.

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