Welche Rechte hat der Regisseur? Über die französische Rechtsprechung zur Inszenierung der Oper „Dialogues des Carmélites“

Im März 2010 hatte die von Francis Poulenc komponierte und 1957 uraufgeführte Oper „Dialogues des Carmélites“ Premiere in der Bayerischen Staatsoper München. Der Aufführung wurde deshalb besondere juristische Aufmerksamkeit zuteil, weil der Regisseur Dimitri Tscherniakow den Schluss anders inszenierte als es im Libretto vorgesehen ist. Das sollte das renommierte Opernhaus länger beschäftigen als erwartet. Denn die Erben des 1963 verstorbenen Komponisten und Librettisten gingen gegen die Inszenierung juristisch vor und beanstandeten eine Verletzung des Urheberrechts. Das interessante an diesem Prozess ist die Tatsache, dass er vor französischen Gerichten stattfand. Nun gibt es ein abschließendes Urteil des Cour d´appel von Versailles, das zugunsten der Staatsoper ausging. Auch wenn das Urteil nur Wirkung im konkreten Rechtsstreit entfaltet, ist es von Interesse, was es für das Verhältnis zwischen Regisseur und Urheber des aufgeführten Stücks bedeutet.

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Am 6. Dezember 2018 titelte die Süddeutsche Zeitung „Interpretieren geht über Komponieren“. Gegenstand des Artikels war der über die an der Bayerischen Staatsoper in München gespielte Inszenierung der von Francis Poulenc komponierten Oper „Dialogues des Carmélites“ geführte Rechtsstreit. Bewertet wurde das abschließende Urteil des Cour d´appel in Versailles vom 30. November 2018 als ein Sieg der Freiheit der Kunst im Verhältnis zum Urheber des aufgeführten Stückes. Der Intendant der Staatsoper, Nikolaus Bachler, lobte die Entscheidung und betonte zu Recht ihre europaweite Bedeutung. Doch ist sie wirklich so ein großer Sieg für das Regietheater?

Die Rechte des Regisseurs

Natürlich hätte es viel schlimmer kommen können. Hervorzuheben ist, dass sowohl das abschließende Urteil aus Versailles als auch schon der Cour des cassation, dessen Entscheidung vom 22. Juni 2017 diesem Urteil vorausging, dem Regisseur bei der Interpretation des aufgeführten Werks gewisse künstlerische Freiheiten einräumen. Dem stünden die Rechte, so beide Entscheidungen, des Urhebers des Werkes gegenüber. Zwischen beiden Rechten müsse ein Gleichgewicht hergestellt werden. Dies gelte umso mehr, als es sich bei einer Oper um ein Werk handele, bei der die Inszenierung notwendig sei, um einen Kontakt zwischen Publikum und dem Werk herzustellen.

Das sind grundsätzliche juristische Äußerungen zur Theaterkunst, die positiv sind. Denn unmissverständlich wird klar, dass im Konflikt zwischen der Interpretation durch den Regisseur und dem Werk des Urheber ein Spannungsverhältnis besteht, das nicht eindeutig zugunsten des Stückurhebers zu entscheiden ist. Das Urheberrecht erfährt hier eine grundrechtliche Relativierung, um die wir in Deutschland seit Jahren streiten, wenn es zu juristischen Auseinandersetzung über die Regie kommt. Dabei lassen die französischen Gerichtsentscheidungen aber offen, um welche Art von Recht es sich urheberrechtlich bei dem des Regisseurs handelt. Es wird etwa im Urteil des Cour de cassation vom „l´auteur de l´oeuvre seconde“  gesprochen, was auf ein echtes Urheberrecht des Regisseurs schließen lässt und für uns das erste Problem der hier fraglichen Gerichtsentscheidungen ist. Einer solchen Bewertung könnte man sich jedenfalls aus der Sicht des deutschen Rechts nicht anschließen, dem entsprechend dem Regisseur nur das (ihn jedoch ausreichend schützende) Leistungsschutzrecht des darstellenden Künstlers zusteht. Dabei muss es im Sinne des Regietheaters auch unbedingt bleiben. Denn hätte der Regisseur ein echtes Urheberrecht, wäre die Regie eine Bearbeitung des Stücks, die grundsätzlich der Zustimmung des Stückurhebers unterliegt, ein Thema, mit dem sich die beiden hier genannten französischen Urteile nicht auseinandersetzen. Außerdem hätte ein Urheberrecht des Regisseurs zur Folge, dass jeder Regisseur an jedem umgesetzten Regieeinfall verschiedene Rechte hätte, was die Regiearbeit angesichts allein in Deutschland zahlloser Inszenierungen vor unendliche urheberrechtliche Probleme stellen und zu zahlreichen Plagiatsdiskussionen führen würde.

Doch was darf der Regisseur wirklich?

Doch die Frage nach den urheberrechtlichen Schutzrechten des Regisseurs ist nicht das einzige Risiko der vorliegenden Entscheidungen. Ihre rechtliche Brisanz liegt vor allem in der Frage, inwieweit es eine Regie geben kann, die deshalb unzulässig ist, weil sie die Rechte des Urhebers des aufgeführten Werks beeinträchtigt. Denn grundsätzlich schließt das die Entscheidung des Cour d´appel vom 30. November 2018 auch für den Fall nicht aus, dass Text und Musik nicht geändert werden. Vielmehr wird eindeutig konstatiert, dass eine solche urheberrechtliche Verletzung allein durch die abweichende Inszenierung der letzten Szene grundsätzlich möglich ist. Um die Verletzung auszuschließen, werden dann umfangreiche Erwägungen zum Werk und zur Inszenierung angestellt. In der Quintessenz ist davon auszugehen, dass die ausschließlich regiebedingte Abweichung vom Werk Änderung nur gerechtfertigt ist, wenn sie die Intention des Urhebers in keiner Weise verzerrt. Als Voraussetzung dafür wird u.a. gerade der Umstand genannt, dass das Werk selbst durch die Inszenierung keine Veränderung in Text und Musik erfahren habe.

Zwei Maßgaben sind also bemerkenswert: Erstens ist eine Veränderung des Werkes, also von Text und/oder Musik, ein Kriterium für eine Urheberechtsverletzung. Damit wird deutlich, dass die Entscheidungen der beiden französischen Gerichte eher keinen Spielraum für Veränderungen lassen, wie sie etwa Frank Castorf bei der seinerzeitigen Aufführung von Bertolt Brechts Stück „Baal“ vorgenommen hat. Aber nicht nur das. Sondern zweitens muss sich auch die Regie an den Ideen des aufgeführten Stücks orientieren, wenn dieses noch urheberrechtlich geschützt ist. Damit wird klar, dass die Urteile doch bei weitem nicht so regiefreundlich sind, wie sie im Ergebnis und angesichts der obigen Grundaussage über das Spannungsverhältnis zwischen Regie und aufgeführtem Werk auf den ersten Blick zu sein scheinen.

Die Änderung des Werks

Interessant bleibt vor allem aber die Frage, inwieweit sich aus der Stärkung der grundrechtlichen Position des Regisseurs, die die genannten Urteile vornehmen, im deutschen Recht letztlich doch Konsequenzen für die Auslegung des § 39 UrhG ableiten lassen. Nach dieser Vorschrift sind Änderungen des Werkes und seines Titels zulässig, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Bei der Beurteilung von Treu und Glauben wird man die grundrechtliche Position des Regisseurs nach den Urteilen in der Angelegenheit „Dialogue des Carmélites“ stärker berücksichtigen können, als das in der bisherigen deutschen Rechtsprechung der Fall ist, zumindest so lange die Änderungen den Intentionen des Urhebers des aufgeführten Werks entsprechen. Dabei wird sicher auch eine Rolle spielen, ob es sich bei dem Urheber des Stücks um einen (mehr schützenswerten) lebenden Urheber handelt oder ob der Urheber des Stücks bereits (gegebenenfalls schon länger) verstorben ist.

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