Kölner Band „Die Höhner“ setzt gegenüber der NPD ihr Urheberpersönlichkeitsrecht durch, ein Beschluss des Bundesgerichtshofs.

Am 11. Mai 2017 fasste der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 147/16 einen jetzt öffentlich erschienenen, interessanten urheberrechtlichen Beschluss. Die Kölner Band „Die Höhner“ hatte die NPD erfolgreich verklagt, es zu unterlassen, ihre Songs („Wenn nicht jetzt, wann dann“ und „Jetzt geht´s los“) auf Wahlkampfveranstaltungen zu spielen. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun in dem genannten Beschluss völlig zu Recht diese Entscheidung. Sie kann Auswirkungen auf das öffentliche Abspielen von erschienenen Tonträgern haben, etwa im Theater.

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1. Die Ausgangslage

Wer erschienene Tonträger mit urheberrechtlich geschützter Musik öffentlich abspielen will, holt sich die Rechte in der Regel bei der GEMA. Sie unterhält je nach Anlass der öffentlichen Wiedergabe dafür unterschiedliche Tarife, der Nutzer des Tonträgers zahlt also Geld. Voraussetzung für die Rechteeinräumung durch die GEMA ist, dass die an der Erstellung des Tonträgers beteiligten Urheber mit ihr einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, was in Regel der Fall ist. Der Kontrahierungszwang, dem Verwertungsgesellschaften wie die GEMA unterworfen sind, erlaubt es ihr dann nicht, die Einräumung der gewünschten Rechte gegenüber dem Nutzer abzulehnen. Urheberpersönlichkeitsrechte werden von der GEMA nicht geprüft und können aus praktischen Gründen auch nicht geprüft werden. Es handelt sich hier um ein Massengeschäft der Rechteeinräumung (Radio, Diskothek, Gaststätten, Geschäfte, Großveranstaltungen etc.). Solche Überprüfungen würden die Verwertungsgesellschaften völlig überfordern.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht kommt also erst ins Spiel, wenn der Urheber selbst gegen die öffentliche Wiedergabe des Tonträgers mit der Begründung, in eben diesem Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein, rechtlich vorgeht. Für die an der Herstellung des Tonträgers beteiligten ausübenden Künstler (Musiker, Sänger) gilt nichts anderes. Auch ihre Leistungsschutzrechte werden von der GEMA im Auftrag der GVL, der Verwertungsgesellschaft für ausübende Künstler, vermarktet. Fühlen sie sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, müssen sie wie die Urheber  selbst aktiv werden. Maßgebend ist in allen Fällen § 14 UrhG, der die Entstellung oder anderweitige Beeinträchtigung des Werkes oder der erbrachten darstellerischen Leistung verbietet, wenn berechtigte geistige oder persönliche Interessen der Rechteinhaber gefährdet sind.

2. Die Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat in dem von ihm zu beurteilenden Fall der Höhner hinsichtlich dieser Gefährdung sehr wesentlich darauf abgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht die NPD zwar nicht verboten, sie aber als verfassungsfeindlich angesehen hat. Kein Urheber müsse in Kauf nehmen, dass sein Werk durch eine verfassungsfeindliche Partei für ihre Zwecke genutzt werde. Das macht deutlich, dass der Bundesgerichtshof die Hürde eher hoch ansetzt. Etwas niedriger sah er die Schwelle bei der Verwendung eines Musikstücks für einen Mobiltelefon-Klingelton (Urteil vom 18. Dezember 2008 – I ZR 23/06). Dort war allerdings das Musikstück umgestaltet worden, um als Klingelton geeignet zu sein. Eine entsprechende Umgestaltung hat es in dem vom Bundesgerichtshof zuletzt entschiedenen Fall nicht gegeben und gibt es auch in vielen Fällen nicht, die für die Nutzer von erschienenen Tonträgern relevant sind.

3. Konkrete Einzelfälle

Im Schauspiel beispielsweise werden Tonträger mit Rechteeinräumung der GEMA eingesetzt, um Umbaupausen zu überbrücken. Oder sie dienen der Untermalung einer bestimmten Szene mit dem Ziel, eine gewünschte Stimmung beim Publikum entstehen zu lassen. Auch im zeitgenössischen Tanztheater kommen Tonträger mit Rechteeinräumung durch die GEMA zum Einsatz. Um Fälle, in denen die Musik Teil der dargestellten Handlung ist, wie etwa in der Oper oder beim Musical, geht es im Übrigen hier nicht. In diesen Fällen werden die Rechte nicht von der GEMA mit Kontrahierungszwang eingeräumt, sondern von den Musikverlagen in einem ausgehandelten Vertrag. Im Rahmen dieser Vertragsverhandlungen können dann die Rechte der Urheber gewahrt werden.

Legt man nun die Beschlüsse des Bundesgerichthofs zugrunde, taucht in den oben genannten Fällen eine Reihe von Fragen auf, wenn ein Theater einen erschienenen Tonträger in einer Produktion öffentlich abspielt und die Rechte dazu von der GEMA eingeräumt wurden und eingeräumt werden mussten: Darf der Tonträger gekürzt wiedergegeben werden? Oder ist die Verkürzung bereits ein Verstoß gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht? Wie steht es bei der Nutzung in einem konkreten Zusammenhang mit einem Stück, einer Szene oder einer Inszenierung, etwa wenn ein Song bei einer Gewaltszene abgespielt wird? Darf ein Tonträger für eine zeitgenössische Tanztheaterproduktion genutzt werden, wenn der Komponist der Musik es nicht will und schon darin eine Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts sieht?

4. Rechtliche Beurteilung der Einzelfälle

Ausgehend von der geschilderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird man in den genannten Fällen eher zugunsten des Abspielens des Tonträgers entscheiden müssen. Denn auf der anderen Seite des Interessenskonfliktes steht nicht eine Wahlkampfveranstaltung der NPD, sondern ein Kunstbetrieb, der sich auf die in Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz verankerte Kunstfreiheit berufen kann. Erwirbt ein solcher Betrieb berechtigterweise die Rechte zum Abspielen des erschienenen Tonträgers von der GEMA, darf er den Tonträger im Rahmen der Kunstausübung auch einsetzen. Dies gilt umso mehr, als die künstlerische Darbietung ja immer Spiel, nie Realität ist. Verbote durch die Rechteinhaber werden und müssen die äußerst seltene Ausnahme bleiben.

Viel schwieriger wird die Rechtslage, wenn die Tonträger nicht durch einen solchen Kunstbetrieb eingesetzt werden, sondern beispielsweise in einer Disco oder Gaststätte, in der beispielsweise überwiegend Rechtsradikale verkehren. Oder in einem Geschäft, das vorwiegend Bekleidungsstücke an die rechtsradikale Szene verkauft. Hier wird man wohl eher die Möglichkeit bejahen müssen, seitens der Urheber und ausübenden Künstler eine Untersagung des Abspielens eines Tonträgers gerichtlich zu erwirken. Nicht ausreichend für ein solches Verbot wird es sein, dass beispielsweise der Urheber die politische Richtung einer Partei, die den erschienenen Tonträger bei einer Wahlkampfveranstaltung abspielt, nicht teilt. Wer sich mit einem Tonträger in das Massengeschäft des Musikbetriebs auch aus kommerziellen Gründen begibt, muss entsprechende Nutzungen weitgehend in Kauf nehmen.

5. Ergebnis

Insgesamt bleibt die Abgrenzung jedoch schwierig und es wird jeweils eine Frage des Einzelfalls bleiben, ob Urheber und/oder die leistungsschutzberechtigten ausübenden Künstler wegen der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts das Verbot des Abspielens ihres Tonträgers erwirken können. Im Sinne der Rechtssicherheit ist aber Vorsicht geboten. Das muss auch dem neusten Beschluss des Bundesgerichtshofs entnommen werden, der Ausgangspunkt dieser hier veröffentlichten Betrachtung ist.

 

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