Die GEMA und KI, ein Urteil des Landgerichts München

Der 11. November ist für die Rheinländer ein besonderer Tag: Es beginnt die 5. Jahreszeit, der Karneval. Auch die Stadt München weiß auf ihrer Website zu vermelden, am 11.11.2025 habe auf dem Viktualienmarkt die Faschingszeit mit Musik, Tanz und guter Laune begonnen. Ob die 42. Zivilkammer des Landgerichts München am gleichen Tag gute Laune hatte, gar getanzt hat, ist nicht bekannt. Bekannt aber ist, dass sie an diesem Tag ein nicht ganz unbedeutendes Urteil verkündet hat. Unter dem Aktenzeichen 42 O 14139/24 ist auf der Website der Bayerischen Justiz nachzulesen, dass die GEMA mit der Entscheidung des LG München einen Prozess gegen ChatGTP in erster Instanz gewonnen hat. Das brachte zumindest gute Stimmung in der Künstlerszene und der schreibenden Zunft. Insoweit war das Datum der Entscheidung gut gewählt. Ob es aber wirklich Grund zum Feiern gab, erscheint doch eher zweifelhaft.

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Worum geht es?

Zum Streit zwischen der GEMA und ChatGTP war es gekommen wegen des Trainings der Künstlichen Intelligenz mit Schlagertexten, bei denen die daran bestehenden Rechte von der GEMA wahrgenommen werden. Das Interesse am Prozess war groß, schließlich waren Songs von so namhaften Stars wie Herbert Grönemeyer und Helene Fischer Gegenstand des Rechtsstreits. Zudem erhofften sich die kreativen Kreise von der Entscheidung eine Klärung, inwieweit es im Rahmen des § 44b UrhG, der Vorschrift über das Text und Data Mining, erlaubt ist, urheberrechtlich geschützte Werke zum KI-Training zu nutzen. Gerade hier ist aber das Ergebnis des Rechtsstreits etwas mager. Auf den Punkt gebracht stellt die Entscheidung nur eines fest: Data und Text Mining darf nicht dazu führen, dass die KI auf einfache Anfragen, sogenannte „Prompts“, von KI-Nutzern (z.B. „Wie lautet der Refrain von Atemlos durch die Nacht?“) den Text des Schlagers auch nur auszugsweise zur Verfügung stellt. Wer das mit KI machen wolle, brauche das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und das werde von § 44b UrhG gerade nicht eingeräumt, zumindest nicht im Sinne des Memorierens der zum Training der KI genutzten Texte. Das ergebe sich auch aus der in § 44b Abs. 2 UrhG ausdrücklichen Beschränkung des Vervielfältigungsrechts. Vervielfältigungen seien nur zu „Analysezwecken“ des Textes zulässig, als eine Art „vorbereitende Handlung“.

Was erlaubt ist und was nicht

Versucht man, den Kern der Entscheidung etwa auf die bildende Kunst oder die Musik zu übertragen, dann wird durch die nachfolgenden Beispiele deutlich, wo die Grenze zur unzulässigen Vervielfältigung verläuft. Gibt jemand der KI den Auftrag, ein Bild über den Krieg im Stil des Bildes „Guernica“ von Pablo Picasso künstlerisch zu gestalten, dann darf das Ergebnis keine einzige Widergabe eines Ausschnitts aus diesem Gemälde enthalten. Das Gleiche gilt im Falle des Auftrags, ein Jazzstück im Fünfvierteltakt zu schreiben. Auch hier muss die KI jegliche Widergabe des berühmten Stückes von Dave Brubeck „Take five“ vermeiden. Und so ist es letztlich ebenso unerlaubt, nicht nur Schlagertexte, sondern beispielsweise auch journalistische Texte jenseits des Trainings einer KI durch diese wiedergeben zu lassen. Dafür müssten sich die Betreiber von KI das Vervielfältigungsrecht ausdrücklich einräumen lassen, was sie in der Regel nicht tun. Alle diese rechtmäßig zugänglichen Werke dürfen nur für das KI-Training, also eben zu Analysezwecken, genutzt werden. Das ist im Übrigen nur ausgeschlossen, wenn die Rechteinhaber von dem maschinenlesbaren Vorbehalt des § 44b Abs. 3 UrhG Gebrauch gemacht haben.

Wer sich nun erhofft hatte, es sei aus dem Urteil genauer zu entnehmen, was § 44b Abs. 1 UrhG genau meint, wenn diese Vorschrift „die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken“ erlaubt, „um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“, wurde weitgehend enttäuscht. Erst recht lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, dass das Training einer KI mit urheberrechtlich geschützten Werken nicht stattfinden dürfe oder vergütungspflichtig sei. Den einzigen (eher technischen) Hoffnungsschimmer enthält die Randnummer 209 des Urteils. Sie wirft nämlich die Frage auf, ob das Training einer KI mit „Trainingsdaten“, also mit urheberrechtlich geschützten Werken, überhaupt möglich ist, ohne die Trainingsdaten zu memorisieren. Wenn das nicht der Fall sei, dann sei die Nutzung dieser Daten zu Trainingszwecken nicht durch das Text und Data Mining des § 44 b UrhG gedeckt. Dann brauche es die Einführung einer neuen Schranke, die ein derartiges Training ermögliche und eine Vergütung der Urheber beinhalte. Dass dies so sein könnte, ergibt sich ansatzweise aus der nachfolgenden Randnummer 211 des Urteils. Dort heißt es: „Die Memorisierung in den (KI-)Modellen stellt keine dem Zweck des Text und Data Mining dienende zweckgerichtete Vervielfältigung dar. Nach dem Vortrag der Beklagten erfolgten die Vervielfältigungen in ihren Modellen bereits nicht hierzu, sondern unbeabsichtigt.“ Das klingt sehr nach, Text und Data Mining ohne Memorisierung geht gar nicht. Man darf gespannt sein, welche Konsequenzen diese Feststellung mittelfristig hat.

Das Interesse von Textautoren

Autoren, die als Journalistinnen und Publizisten Texte mit politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder kulturellen Inhalten verfassen, tun dies in der Regel, um andere zu informieren oder von ihren Ansichten zu überzeugen. Bisher ging es dabei im Wesentlichen um natürliche Personen, die als Leser die geschriebenen Texte wahrnehmen. Greifen Menschen jedoch zur Meinungsbildung oder Wissensvermittlung in Zukunft immer mehr auf Künstliche Intelligenz zurück, dann muss es ein großes Interesse dieser Autoren geben, dass die von ihnen verfassten Texte Eingang in das Training Künstlicher Intelligenz finden. Insofern hat das Text und Data Mining vor allem im Bereich der Meinungsbildung durchaus seinen Sinn. Niemand, der die Meinungsbildung beeinflussen möchte, kann letztlich wollen, dass sein Text beim Training der KI außen vorbleibt. Gäbe es also in Zukunft zum Schutz der Urheber eine neue gesetzliche Regelung für das Training einer KI, dann dürfte dies deshalb nicht auf die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Lizensierung hinauslaufen, diese wäre viel zu kompliziert, um Meinungsvielfalt zu garantieren und das umfangreiche Informationsinteresse der Menschen zu befriedigen. Vielmehr muss es beim Fortbestand der jetzigen gesetzlichen Regelung bleiben. Voraussetzung wäre aber die Zahlung einer allgemeinen Abgabe der Tech-Unternehmen an die maßgebenden Verwertungsgesellschaften, die anschließend nach deren Verteiler-Schlüssel an die Autoren ausgeschüttet werden. Wie diese dann etwa bei der VG Wort gestaltet werden, wäre zu debattieren. Allein auf hohe Klickzahlen zu setzen, ist jedenfalls dafür der falsche Maßstab. Es muss auch um Inhalte und Qualität gehen.

Die Trainingsentscheidung für die KI

Das wirft zudem die wichtige Frage auf, wer eigentlich nach welchen Kriterien über das Training von KI entscheidet. Wird mehr oder weniger alles genutzt, was verfügbar ist? Gibt es Auswahl-Kriterien, wenn eine Auswahl stattfindet oder fließen auch Texte mit Fake-News und Verschwörungstheorien in das Training von KI ein? Soll es überhaupt eine Auswahl geben? Das alles ist mehr oder weniger undurchsichtig. Umso mehr muss es dazu führen, dass gerade die Texte der Kreise, die sich an Aufklärung, Demokratie und Richtigkeit der Fakten orientieren, zum Training von Künstlicher Intelligenz genutzt werden können.

Erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes und was sie für Theater und Konzertsäle bedeutet

Als im Frühjahr des vergangenen Jahres die Theater und Konzertsäle wegen des grassierenden Corona-Virus erstmalig geschlossen wurden, gab es erhebliche rechtliche Einwände gegen diese Schließungen. Denn bis dato erlaubte das Infektionsschutzgesetz nur das Verbot von „Veranstaltungen“. Von Schließungen stand da nichts im Gesetz. Erst später nahm sich der Gesetzgeber der Bedenken an und fügte den § 28a ein. Dort wurde für den Fall einer vom Bundestag festgestellten „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ die „Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen“ als mögliche Maßnahme vorgesehen. Das ließ die gebotenen Spielräume. Zuständig für diese Maßnahmen waren die Länder, die sie auf dem Verordnungswege festlegten, aber nicht festlegen mussten. Doch nun kommt § 28 b ins Infektionsschutzgesetz und einmal mehr ist alles leider mit der heißen Nadel genäht.

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Denn in dieser Vorschrift wird erstmalig unter der Voraussetzung einer Inzidenz von 100 Corona-Erkrankten pro 100.000 Einwohner gesetzlich ohne Wenn und Aber „die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen …“ untersagt. Schon beim ersten Lesen fällt auf, dass im Wortlaut selbst nach dem Wort „Öffnung“ die Worte „für Publikum“ fehlen. Zwar steht in der Begründung des Gesetzentwurfs, dass mit der untersagten Öffnung der Ausschluss von Zuschauern gemeint ist. Aber der Jurist lernt schon im ersten Semester seines Studiums, dass die Begründung eines Gesetzentwurfs zwar zur Interpretation herangezogen werden kann, aber nicht Teil des Gesetzes ist. Jedes Gericht, jede Behörde kann das Gesetz auch anders auslegen und das Theater oder den Konzertsaal komplett schließen. Dann wären nicht einmal mehr Proben oder digitale Projekte, die zurzeit wie Pilze aus dem Boden schießen, erlaubt.

Warum wird außerdem zwischen Oper und Theater unterschieden? Die Oper, oder besser das Musiktheater (es gibt auch Operetten und Musicals, was im Bundesjustizministerium unbekannt zu sein scheint) ist nichts anderes als eine Gattung, eine Sparte des Theaters. Betreibt ein Theater nur diese Sparte, wie etwa die Staatsopern in München, Berlin oder Hamburg, dann ist und bleiben auch diese Häuser ein Theater. Das kann man schließen, aber die Oper ebenso wenig wie den Tanz. Fraglich ist auch, was unter der (untersagten) Öffnung einer „Bühne“ zu verstehen ist, für Publikum versteht sich, so ja die Gesetzesbegründung. In der Regel ist gerade das nicht auf der Bühne, es sei denn man hält es mit Shakespeare: „Die ganze Welt ist Bühne und alle Frauen und Männer bloße Spieler, sie treten auf und gehen wieder ab.“ Aber daran wird man in Berlin kaum gedacht haben, es ei denn, es geht um die Politik selbst. Wie dem auch sei, man kann doch kaum eine Bühne schließen, die jemand auf dem Marktplatz bestehend aus einem Haufen Brettern und Kisten aufstellt. Denn eigentlich nichts anderes macht zum Beispiel das Nationaltheater Mannheim mit seinem neuen Theatertruck. Man kann dessen Betrieb untersagen, aber „schließen“ kann man sie im eigentlichen Sinne nicht.

Wortklauberei? Nein, es geht um die Freilichtveranstaltungen, die viele Theater und Orchester jetzt planen. Wie ist zu erklären, warum bei einer Inzidenz von über 100 keine kleinen Konzerte im Freien mehr stattfinden sollen, wenn für einen ausreichenden Abstand der Zuschauer sowie Maskentragen, gegebenenfalls sogar Schnelltests gesorgt ist? Oder nur die Geimpften kommen, die sich ja bedenkenlos demnächst, so hat es der Bundesfinanzminister gerade in der Welt am Sonntag verkündet, frei bewegen dürfen. Was es mit der Gleichbehandlung auf sich hat, scheint ich nicht zu kümmern. Nicht die Gleichbehandlung zwischen Geimpften und Nichtgeimpften! Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt eher darin, dass der Staat zurzeit nicht allen ein Impfangebot machen kann, also seinerseits entscheidet, wer in den Genuss von Grundrechten kommt und wer nicht. Das aber ist juristisch hoch problematisch. Die einzige Möglichkeit, die noch bleibt, ist allen den Besuch einer Veranstaltung unter Beachtung von Abstandsregelungen und Maskengebot zu ermöglichen, vorausgesetzt sie sind (zurzeit kostenlos) geimpft oder haben eine (deshalb ebenfalls kostenlosen) Schnelltest gemacht. Aber geschlossene Theater und Konzertsäle können einen solchen Besuch gar nicht ermöglichen, von neuen Experimenten des Zugangs ganz zu schweigen.

Nein, das Ganze ist unausgegoren, erst recht wegen der Kulturhoheit der Länder. Welcher Kulturbetrieb was unter welchen Voraussetzungen machen darf, müssen diese entscheiden. Und sie müssen es entscheiden in Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Gesundheitsschutz, also auch unter dem Aspekt von Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz. Ein Auf oder Zu per Bundesgesetz, das von dem formalen Kriterium der irgendwie gegriffenen Inzidenz von 100 abhängt, wird dem nicht gerecht. Das hat der Bundesgesetzgeber kürzlich noch selbst in den Gesetzentwurf zum erst vor wenigen Monaten eingeführten § 28 a Infektionsschutzgesetz geschrieben. „Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden.“, heißt es da, aber nur in der Begründung zu § 28 a. Und die ist eben, siehe oben, das Papier kaum wert, auf dem sie steht. Was ist schon die Kunstfreiheit? Für den Bundesgesetzgeber ist sie offenkundig kaum relevant.